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Rechtsprechung
   EuGH, 10.04.2014 - C-115/2013   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,6441
EuGH, 10.04.2014 - C-115/2013 (https://dejure.org/2014,6441)
EuGH, Entscheidung vom 10.04.2014 - C-115/2013 (https://dejure.org/2014,6441)
EuGH, Entscheidung vom 10. April 2014 - C-115/2013 (https://dejure.org/2014,6441)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Ungarn

  • EU-Kommission

    Europäische Kommission gegen Ungarn.

    [fremdsprachig]

  • IWW

    Art. 19 bis 21 der Richtlinie 92/83/EWG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/84/EWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - Ungarn hat mit der Verbrauchsteuerbefreiung für Branntwein, der privat und in kleinen Mengen hergestellt wird, gegen Unionsrecht verstoßen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verbrauchsteuerbefreiung für Branntwein

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verbrauchsteuerbefreiung für Branntwein unionsrechtswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Privat erzeugter Schnaps in Ungarn nicht mehr steuerfrei

Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 92/83 Art 19, EWGRL 92/83 Art 20, EWGRL 92/83 Art 21, EWGRL 92/84 Art 3 Abs 1
    Brennerei; Ethylalkohol; Herstellung; Obsterzeuger; Privatperson; Steuersatz; Tarif; Verbrauchsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Ungarn

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 83/92 Art 19, EWGRL 83/92 Art 21, EWGRL 83/92 Art 22 Abs 7, EWGRL 84/92 Art 3 Abs 1, EWGRL 83/92 Art 20
    Verbrauchssteuer, Ethylalkohol

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 19 bis 21 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 7 ...

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; …

    Der Vertrag über die Europäische Union behält seine Bezeichnung (vgl. für eine konsolidierte Fassung ABl 2008 Nr. C 115/13); der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird in Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umbenannt (vgl. für eine konsolidierte Fassung ABl 2008 Nr. C 115/47).
  • EuGH, 17.11.2015 - C-115/14

    Die Vergabe öffentlicher Aufträge kann durch Gesetz davon abhängig gemacht …

    Rn. 57 Zudem ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Maßnahme, wenn sie in einen Bereich fällt, der auf Unionsebene erschöpfend harmonisiert wurde, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand des Primärrechts der Union zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile DaimlerChrysler, C-324/99, EU:C:2001:682, Rn. 32, Brzeziński, C-313/05, EU:C:2007:33, Rn. 44, und Kommission/Ungarn, C-115/13, EU:C:2014:253, Rn. 38).
  • BGH, 19.09.2005 - II ZR 372/03

    Rechts- und Parteifähigkeit liechtensteinischer Kapitalgesellschaften mit …

    Der weitgehende Schutz der Niederlassungsfreiheit, wie ihn der EuGH und - ihm folgend - auch der Bundesgerichtshof (…Senat, ZIP aaO; BGHZ 154, 185) klargestellt haben, steht im Übrigen auch im Zentrum der jüngeren Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs (vgl. Urt. v. 22. Februar 2002 - E-2/01, ABl EG 2002, C 115/13 [Pucher];… Urt. v. 1. Juli 2005 - E-8/04 [EFTA-Aufsichtsbehörde/Fürstentum Liechtenstein]), wobei dieser selbst ausdrücklich den Gleichklang seiner Rechtsprechung mit derjenigen des EuGH betont hat (…vgl. Urt. v. 1. Juli 2005 aaO Tz. 17 m.w.Nachw.).
  • EuGH, 11.07.2019 - C-91/18

    Kommission/ Griechenland (Tsipouro) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …

    Rn. 28 In diesem Zusammenhang weist die Kommission außerdem darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht die Absicht gehabt habe, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, nach eigenem Ermessen von der Richtlinie 92/83 abweichende Regelungen einzuführen (Urteil vom 10. April 2014, Kommission/Ungarn, C-115/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:253, Rn. 35).

    Rn. 44 Zunächst ist festzustellen, dass eine nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand der Bestimmungen dieser Maßnahme der abschließenden Harmonisierung und nicht der des AEU-Vertrags zu beurteilen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2013, Kommission/Frankreich, C-216/11, EU:C:2013:162, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. April 2014, Kommission/Ungarn, C-115/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:253, Rn. 38).

    So legen die Mitgliedstaaten nach den Art. 19 und 21 dieser Richtlinie gemäß der Richtlinie 92/84 grundsätzlich denselben Verbrauchsteuersatz für alle der Verbrauchsteuer auf Ethylalkohol unterliegenden Erzeugnisse fest, wobei die Ausnahmen, aufgrund deren die Mitgliedstaaten den Verbrauchsteuersatz unter bestimmten Voraussetzungen unterhalb der Mindestsätze festlegen können, in den Art. 22 und 23 der Richtlinie 92/83 konkret genannt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, Kommission/Ungarn, C-115/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:253, Rn. 38 und 39).

    Rn. 50 Hinsichtlich der spezifischen Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermäßigungen, die in der Richtlinie 92/83 für bestimmte Getränkekategorien vorgesehen sind, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Unionsgesetzgeber in Anbetracht der Ziele dieser Richtlinie sowie des Wortlauts ihres 17. Erwägungsgrundes, der auf das Verbot von Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt Bezug nimmt, nicht die Absicht hatte, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, nach eigenem Ermessen von der Richtlinie 92/83 abweichende Regelungen einzuführen (Urteil vom 10. April 2014, Kommission/Ungarn, C-115/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:253, Rn. 35).

    Rn. 72 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind daher, was die Auswirkungen der Befreiungen von kleinen Mengen Ethylalkohols auf den Binnenmarkt betrifft, alle nationalen Maßnahmen in einem Bereich, für den auf Unionsebene eine harmonisierte Regelung geschaffen worden ist, anhand dieser Harmonisierungsmaßnahme zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, Kommission/Ungarn, C-115/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:253, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 74 Was schließlich das Vorbringen der Hellenischen Republik betrifft, dass die kleinen, sogenannten "gelegentlichen", Brennereien von Tsipouro und Tsikoudia in einem spezifischen nationalen Rahmen tätig seien, der einer langjährigen althergebrachten Praxis Rechnung trage, ist darauf hinzuweisen, dass der 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 92/83 zwar vorsieht, dass die Mitgliedstaaten ermäßigte Steuersätze oder Steuerbefreiungen für bestimmte althergebrachte regionale Erzeugnisse gewähren dürfen, dies aber nicht bedeutet, dass eine nationale Tradition als solche die Mitgliedstaaten von ihren Verpflichtungen aus dem Unionsrecht entbinden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, Kommission/Ungarn, C-115/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:253, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung können nämlich Erklärungen, die bei vorbereitenden Arbeiten, die zum Erlass einer Richtlinie geführt haben, abgegeben worden sind, bei der Auslegung der Richtlinie nicht berücksichtigt werden, wenn ihr Inhalt im Wortlaut der fraglichen Bestimmung keinen Ausdruck gefunden hat und sie somit keine rechtliche Bedeutung haben (Urteil vom 10. April 2014, Kommission/Ungarn, C-115/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:253, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-230/21

    Belgische Staat (Réfugiée mineure mariée) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    {FN:17} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Noorzia (C-115/13, EU:C:2014:2092, Rn. 13).
  • FG Düsseldorf, 12.01.2022 - 4 K 2875/19

    Entstehung der Biersteuer zum Zeitpunkt der Überführung des Bieres in den …

    Dem 9. Erwägungsgrund zur Richtlinie 92/83/EWG, der zur Auslegung herangezogen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 10. April 2014 Rs. C-115/13, ECLI:EU:C:2014:253 Randnr. 34), kann entnommen werden, dass eine Steuerbefreiung unter anderem für Bier vorgesehen werden sollte, das für den Eigenverbrauch und nicht zu gewerblichen Zwecken hergestellt worden ist.
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