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Rechtsprechung
   EuGH, 29.04.2010 - C-124/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,8502
EuGH, 29.04.2010 - C-124/09 (https://dejure.org/2010,8502)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2010 - C-124/09 (https://dejure.org/2010,8502)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2010 - C-124/09 (https://dejure.org/2010,8502)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Verordnungen (EWG) Nrn. 3820/85 und 3821/85 - Straßenverkehr - Aufzeichnungspflicht - Ruhezeiten und sonstige Arbeitszeiten - Zeit, die dafür aufgewandt wird, sich zum Ort der Übernahme eines mit einem Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs ...

  • verkehrslexikon.de

    Anrechnung von Beifahrerzeiten zum Einsatzort als Fahrzeiten und nicht als Ruhezeiten

  • Europäischer Gerichtshof

    Smit Reizen

    Vorabentscheidungsersuchen - Verordnungen (EWG) Nrn. 3820/85 und 3821/85 - Straßenverkehr - Aufzeichnungspflicht - Ruhezeiten und sonstige Arbeitszeiten - Zeit, die dafür aufgewandt wird, sich zum Ort der Übernahme eines mit einem Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs ...

  • EU-Kommission PDF

    Smit Reizen

    Vorabentscheidungsersuchen - Verordnungen (EWG) Nrn. 3820/85 und 3821/85 - Straßenverkehr - Aufzeichnungspflicht - Ruhezeiten und sonstige Arbeitszeiten - Zeit, die dafür aufgewandt wird, sich zum Ort der Übernahme eines mit einem Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs ...

  • EU-Kommission

    Smit Reizen

    Vorabentscheidungsersuchen - Verordnungen (EWG) Nrn. 3820/85 und 3821/85 - Straßenverkehr - Aufzeichnungspflicht - Ruhezeiten und sonstige Arbeitszeiten - Zeit, die dafür aufgewandt wird, sich zum Ort der Übernahme eines mit einem Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs ...

  • Wolters Kluwer

    Sozialvorschriften im Straßenverkehr; Begriff der Hauptbetriebsstätte; Ruhezeiten und sonstige Arbeitszeiten [Zeitaufwand zur Übernahme eines mit einem Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs]; Smit Reizen BV gegen Minister van Verkeer en Waterstaat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialvorschriften im Straßenverkehr; Begriff der Hauptbetriebsstätte; Ruhezeiten und sonstige Arbeitszeiten [Zeitaufwand zur Übernahme eines mit einem Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs]; Smit Reizen BV gegen Minister van Verkeer en Waterstaat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Smit Reizen

    Vorabentscheidungsersuchen - Verordnungen (EWG) Nrn. 3820/85 und 3821/85 - Straßenverkehr - Aufzeichnungspflicht - Ruhezeiten und sonstige Arbeitszeiten - Zeit, die dafür aufgewandt wird, sich zum Ort der Übernahme eines mit einem Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande) eingereicht am 3. April 2009 - Smit Reizen B.V./Minister van Verkeer en Waterstaat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Raad van State - Auslegung von Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 370, S. 1) und Art. 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des ...

Papierfundstellen

  • EuZW 2010, 746
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 18.01.2001 - C-297/99

    Skills Motor Coaches u.a. - "Sozialvorschriften im Straßenverkehr - Schaublätter …

    Auszug aus EuGH, 29.04.2010 - C-124/09
    21 ff. des Urteils vom 18. Januar 2001, Skills Motor Coaches u. a. (C-297/99, Slg. 2001, I-573), und des Art. 1 Nr. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (…ABl. L 370, S. 1).

    Aus dem Urteil Skills Motor Coaches u. a. ergebe sich, dass diese Zeit als Arbeitszeit aufgezeichnet werden müsse, da die Niederlassung in Maarheeze nicht als "Hauptbetriebsstätte" von Smit Reizen angesehen werden könne.

    Rn. 18 Smit Reizen hat gegen dieses Urteil beim vorlegenden Gericht Rechtsmittel eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass die Rechtbank te Zutphen das Urteil Skills Motor Coaches u. a. falsch ausgelegt habe.

    21 ff. des Urteils vom 18. Januar 2001, Skills Motor Coaches u. a. (C-297/99), ist als der Ort zu definieren, dem der Fahrer konkret zugeordnet ist, d. h. die Einrichtung des Verkehrsunternehmens, von der aus er - im Rahmen der normalen Ausübung seines Dienstes und nicht auf besondere Weisung seines Arbeitgebers - regelmäßig seinen Dienst verrichtet und zu der er bei Beendigung des Dienstes zurückkehrt..

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-266/14

    Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras - Schutz der …

    {FN:23} - C-124/09, EU:C:2010:238.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail) - Nichtigkeitsklage - …

    {FN:119} Vgl. Urteil vom 29. April 2010, Smit Reizen (C-124/09, EU:C:2010:238, Rn. 27).

    {FN:120} Vgl. Urteil vom 29. April 2010, Smit Reizen (C-124/09, EU:C:2010:238, Rn. 31).

    {FN:428} Vgl. Urteil vom 29. April 2010, Smit Reizen (C-124/09, EU:C:2010:238, Rn. 31).

  • EuGH, 26.09.2024 - C-164/23

    VOLÁNBUSZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - …

    Ein Parkplatz sei aber keine Einrichtung im Sinne der Urteile vom 18. Januar 2001, Skills Motor Coaches u. a. (C-297/99, EU:C:2001:37), und vom 29. April 2010, Smit Reizen (C-124/09, EU:C:2010:238).

    Rn. 20 Sodann verweist das vorlegende Gericht auf das Urteil vom 29. April 2010, Smit Reizen (C-124/09, EU:C:2010:238), in dem der Gerichtshof den Begriff "Hauptbetriebsstätte des Unternehmens" in Worten definiert habe, die in der Definition des Begriffs "Betriebsstätte des Arbeitgebers, [der] der Fahrer normalerweise zugeordnet ist", in dem in der vorstehenden Randnummer genannten Tarifvertrag übernommen worden seien.

    Der Begriff bezieht sich somit auf den Ort der konkreten Zuordnung bzw. den "Heimatort" des Fahrers, d. h. den Ort, an den sich der Fahrer regelmäßig begibt, um ein in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3821/85 fallendes Fahrzeug zu übernehmen und zu lenken, bzw. den Ort, von dem aus er - in normaler Ausübung seines Dienstes und ohne entsprechende besondere Weisung seines Arbeitgebers - regelmäßig seinen Dienst verrichtet und an den er bei Beendigung des Dienstes zurückkehrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2010, Smit Reizen, C-124/09, EU:C:2010:238, Rn. 24 bis 28 und 31).

    In Anbetracht dieser Ziele kann der Begriff "Betriebsstätte des Arbeitgebers, [der] der Fahrer normalerweise zugeordnet ist", im Sinne von Art. 9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 561/2006 nicht ausschließlich anhand funktioneller Kriterien in Verbindung mit der internen Organisation des Verkehrsunternehmens definiert werden, sondern es müssen dabei auch Kriterien in Bezug auf die Person des betroffenen Fahrers berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2010, Smit Reizen, C-124/09, EU:C:2010:238, Rn. 24).

    Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller die Situation des betreffenden Fahrers kennzeichnenden Umstände zu prüfen, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ort tatsächlich der Ort ist, dem dieser Fahrer konkret zugeordnet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2010, Smit Reizen, C-124/09, EU:C:2010:238, Rn. 30).

  • EuGH, 04.10.2024 - C-541/20

    Der Gerichtshof bestätigt weitgehend die Gültigkeit des Mobilitätspakets

    Rn. 290 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Hauptbetriebsstätte, der ein Fahrer normalerweise zugeordnet ist, dem Ort zu entsprechen hat, von dem aus der Fahrer - im Rahmen der normalen Ausübung seines Dienstes - regelmäßig seinen Dienst verrichtet, um ein mit einem Kontrollgerät ausgestattetes Fahrzeug zu übernehmen und zu lenken, und an den er bei Beendigung des Dienstes zurückkehrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2010, Smit Reizen, C-124/09, EU:C:2010:238, Rn. 27 und 31).
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