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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2024

Rechtsprechung
   EuGH, 07.11.2024 - C-126/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,30415
EuGH, 07.11.2024 - C-126/23 (https://dejure.org/2024,30415)
EuGH, Entscheidung vom 07.11.2024 - C-126/23 (https://dejure.org/2024,30415)
EuGH, Entscheidung vom 07. November 2024 - C-126/23 (https://dejure.org/2024,30415)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Burdene

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2004/80/EG - Art. 12 Abs. 2 - Nationale Regelungen für die Entschädigung der Opfer vorsätzlich begangener Gewalttaten - Tötungsdelikt - Entschädigung von nahen Familienangehörigen des ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Entschädigung der Opfer von Gewalttaten: Der automatische Ausschluss bestimmter Familienangehöriger des Opfers eines Tötungsdelikts gewährleistet keine "gerechte und angemessene" Entschädigung

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Opferentschädigung muss grundsätzlich allen Familienangehörigen offenstehen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Opferentschädigung muss grundsätzlich allen Familienangehörigen offenstehen - Automatischer Ausschluss bestimmter Familienangehöriger des Opfers eines Tötungsdelikts nicht mit EU-Recht vereinbar

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 16.07.2020 - C-129/19

    Die Mitgliedstaaten müssen allen Opfern einer vorsätzlichen Gewalttat, und zwar …

    Auszug aus EuGH, 07.11.2024 - C-126/23
    Rn. 15 Zweitens machen die Kläger geltend, dass der Betrag von 20 000 Euro, der den Kindern des Opfers des Tötungsdelikts gemäß dem ministerialen Umsetzungsdekret gewährt worden sei und der 5 % des vorläufigen Betrags entspreche, der durch die gerichtliche Entscheidung zugesprochen worden sei, nicht im Einklang mit dem zu stehen scheine, was der Gerichtshof in Rn. 69 des Urteils vom 16. Juli 2020, Presidenza del Consiglio dei Ministri (C-129/19, EU:C:2020:566), festgelegt habe, wonach eine pauschale Entschädigung, die gemäß einer nationalen Regelung für die Entschädigung von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten gewährt werde, einen adäquaten Beitrag zur Wiedergutmachung des erlittenen materiellen und immateriellen Schadens darstellen müsse, um als "gerecht und angemessen" im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 eingestuft zu werden.

    Sie erinnern auch daran, dass der Gerichtshof, nachdem er in Rn. 58 des Urteils vom 16. Juli 2020, Presidenza del Consiglio dei Ministri (C-129/19, EU:C:2020:566), ausgeführt habe, dass die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung des Betrags der Entschädigung nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 über einen weiten Ermessensspielraum verfügten, in Rn. 65 und 69 dieses Urteils festgestellt habe, dass diese Bestimmung einer pauschalen Entschädigung der Opfer nicht entgegenstehe, sondern lediglich verlange, dass diese Entschädigung "gerecht und angemessen" sein müsse, was bedeute, dass sie einen adäquaten Beitrag zur Wiedergutmachung des vom Opfer erlittenen materiellen und immateriellen Schadens darstelle.

    Unter Missachtung des Urteils vom 16. Juli 2020, Presidenza del Consiglio dei Ministri (C-129/19, EU:C:2020:566), werde somit die Schwere der Folgen der Tat für die Opfer unberücksichtigt gelassen.

    Rn. 34 Wie sich aus dem Urteil vom 16. Juli 2020, Presidenza del Consiglio dei Ministri (C-129/19, EU:C:2020:566, Rn. 41 bis 45 und 52), ergibt, legt diese Bestimmung folglich jedem Mitgliedstaat die Pflicht auf, eine Regelung für die Entschädigung der Opfer all jener Straftaten einzuführen, die zu den in seinem Hoheitsgebiet vorsätzlich begangenen Gewalttaten zählen, unabhängig davon, ob sich bei diesen Opfern um Opfer in einem grenzüberschreitendem Fall handelt oder nicht, damit die Mitgliedstaaten ihren Pflichten hinsichtlich des Zugangs zur Entschädigung in grenzüberschreitenden Fällen, wie sie sich aus dieser Richtlinie ergeben, nachkommen können, da sich nach Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie die Vorschriften über den Zugang zur Entschädigung in solchen Fällen "auf die Regelungen der Mitgliedstaaten für die Entschädigung der Opfer von in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vorsätzlich begangenen Gewalttaten" stützen.

    Folglich muss diese Entschädigung nicht unbedingt eine vollständige Wiedergutmachung des vom Opfer erlittenen materiellen und immateriellen Schadens sicherstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Presidenza del Consiglio dei Ministri, C-129/19, EU:C:2020:566, Rn. 58 bis 60).

    Rn. 58 In diesem Kontext ist es letztlich Sache des nationalen Gerichts, nach Maßgabe der nationalen Bestimmungen, mit denen die betreffende Entschädigungsregelung eingeführt worden ist, sicherzustellen, dass der einem Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat gemäß dieser Regelung gewährte Betrag eine "gerechte und angemessene" Entschädigung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 darstellt (Urteil vom 16. Juli 2020, Presidenza del Consiglio dei Ministri, C-129/19, EU:C:2020:566, Rn. 61).

    Rn. 59 Allerdings würde ein Mitgliedstaat sein Ermessen, das ihm durch diese Bestimmung eingeräumt wird, überschreiten, wenn seine nationalen Bestimmungen für die Opfer vorsätzlicher Gewalttaten eine in Anbetracht der Schwere der Folgen der begangenen Tat für diese Opfer rein symbolische oder offensichtlich unzureichende Entschädigung vorsähen (Urteil vom 16. Juli 2020, Presidenza del Consiglio dei Ministri, C-129/19, EU:C:2020:566, Rn. 63).

    Rn. 60 Da die solchen Opfern gewährte Entschädigung nämlich einen Beitrag zur Wiedergutmachung des von diesen erlittenen materiellen und immateriellen Schadens darstellt, kann ein solcher Beitrag nur als "gerecht und angemessen" angesehen werden, wenn er in adäquatem Umfang das Leid ausgleicht, dem sie ausgesetzt waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Presidenza del Consiglio dei Ministri, C-129/19, EU:C:2020:566, Rn. 64).

    Rn. 61 Folglich kann sich dieser Beitrag zwar aus einer nationalen Regelung ergeben, die eine pauschale Entschädigung der Opfer vorsätzlicher Gewalttaten vorsieht, die je nach der Art der erlittenen Gewalt variieren kann, die Entschädigungstabelle muss jedoch hinreichend detailliert sein, um so zu verhindern, dass sich eine für eine bestimmte Art von Gewalt vorgesehene pauschale Entschädigung in Anbetracht der Umstände eines Einzelfalls als offensichtlich unzureichend erweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Presidenza del Consiglio dei Ministri, C-129/19, EU:C:2020:566, Rn. 65 und 66).

    Rn. 62 Daher muss eine pauschale Entschädigung, die gemäß einer nationalen Regelung für die Entschädigung von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten gewährt wird, um als "gerecht und angemessen" im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 eingestuft werden zu können, unter Berücksichtigung der Schwere der Folgen der begangenen Tat für die Opfer festgelegt werden und daher einen adäquaten Beitrag zur Wiedergutmachung des erlittenen materiellen und immateriellen Schadens darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Presidenza del Consiglio dei Ministri, C-129/19, EU:C:2020:566, Rn. 69).

  • EuGH, 11.10.2016 - C-601/14

    Italien hat dadurch gegen seine unionsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen, dass …

    Auszug aus EuGH, 07.11.2024 - C-126/23
    Rn. 38 Was zweitens das mit Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 verfolgte Ziel betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung dem Unionsbürger einen Anspruch auf eine gerechte und angemessene Entschädigung für die ihm im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, zugefügte Schädigung gewährleisten soll, indem er die einzelnen Mitgliedstaaten verpflichtet, sich eine alle im Inland vorsätzlich begangenen Gewalttaten erfassende Opferentschädigungsregelung zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Oktober 2016, Kommission/Italien, C-601/14, EU:C:2016:759, Rn. 45).

    Rn. 39 Zwar verfügen die Mitgliedstaaten grundsätzlich über die Zuständigkeit, die Bedeutung des Begriffs der vorsätzlich begangenen Gewalttaten in ihrem innerstaatlichen Recht zu klären; diese Zuständigkeit ermächtigt sie jedoch nicht dazu, den Anwendungsbereich der Opferentschädigungsregelung, die die Mitgliedstaaten sich nach dieser Richtlinie geben müssen, nur auf bestimmte Taten zu beschränken, die unter diesen Begriff fallen, da Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 sonst seine praktische Wirksamkeit genommen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Oktober 2016, Kommission/Italien, C-601/14, EU:C:2016:759, Rn. 46).

  • EuGH, 11.04.2024 - C-116/23

    Sozialministeriumservice - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - …

    Auszug aus EuGH, 07.11.2024 - C-126/23
    Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 11. April 2024, Sozialministeriumservice, C-116/23, EU:C:2024:292, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.09.2023 - C-323/22

    KRI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Verbrauchsteuern - …

    Auszug aus EuGH, 07.11.2024 - C-126/23
    Daher ist dieser Begriff, der dazu dient, die Personen zu bestimmen, denen die nationalen Regelungen für die Entschädigung der Opfer vorsätzlich begangener Straftaten zugutekommen, als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der im Gebiet der Union entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung der Ziele der Regelung, zu der er gehört, und des Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, einheitlich auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2023, KRI, C-323/22, EU:C:2023:641, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.10.2025 - C-284/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …

    Folglich muss die Entschädigung nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 nicht unbedingt eine vollständige Wiedergutmachung des vom Opfer erlittenen materiellen und immateriellen Schadens sicherstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2024, Burdene, C-126/23, EU:C:2024:937, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 25 In diesem Kontext ist es letztlich Sache des nationalen Gerichts, nach Maßgabe der nationalen Bestimmungen, mit denen die betreffende Entschädigungsregelung eingeführt worden ist, sicherzustellen, dass der einem Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat gemäß dieser Regelung gewährte Betrag eine gerechte und angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie darstellt (…Urteile vom 16. Juli 2020, Presidenza del Consiglio dei Ministri, C-129/19, EU:C:2020:566, Rn. 61, und vom 7. November 2024, Burdene, C-126/23, EU:C:2024:937, Rn. 58).

    Rn. 26 Allerdings würde ein Mitgliedstaat sein ihm durch diese Bestimmung eingeräumtes Ermessen überschreiten, wenn seine nationalen Bestimmungen für die Opfer vorsätzlicher Gewalttaten eine in Anbetracht der Schwere der Folgen der begangenen Tat für die Opfer rein symbolische oder offensichtlich unzureichende Entschädigung vorsähen (…Urteile vom 16. Juli 2020, Presidenza del Consiglio dei Ministri, C-129/19, EU:C:2020:566, Rn. 63, und vom 7. November 2024, Burdene, C-126/23, EU:C:2024:937, Rn. 59).

    Rn. 27 Da die solchen Opfern gewährte Entschädigung nämlich einen Beitrag zur Wiedergutmachung des von diesen erlittenen materiellen und immateriellen Schadens darstellt, kann ein solcher Beitrag nur als "gerecht und angemessen" angesehen werden, wenn er in adäquatem Umfang das Leid ausgleicht, dem sie ausgesetzt waren (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Presidenza del Consiglio dei Ministri, C-129/19, EU:C:2020:566, Rn. 64, und vom 7. November 2024, Burdene, C-126/23, EU:C:2024:937, Rn. 60).

    Rn. 28 Daher muss eine Entschädigung, die gemäß einer nationalen Regelung für die Entschädigung solcher Opfer gewährt wird, um als "gerecht und angemessen" im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 eingestuft werden zu können, unter Berücksichtigung der Schwere der Folgen der begangenen Tat für die Opfer festgelegt werden und daher einen adäquaten Beitrag zur Wiedergutmachung des erlittenen materiellen und immateriellen Schadens darstellen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Presidenza del Consiglio dei Ministri, C-129/19, EU:C:2020:566, Rn. 69, und vom 7. November 2024, Burdene, C-126/23, EU:C:2024:937, Rn. 62).

    Rn. 30 Außerdem wird, wie der Gerichtshof in Rn. 48 des Urteils vom 7. November 2024, Burdene (C-126/23, EU:C:2024:937), ausgeführt hat, die Bedeutung des Begriffs "Opfer" in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 durch die Definition dieses Begriffs in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2012/29 erhellt, die "eine natürliche Person, die eine körperliche, geistige oder seelische Schädigung oder einen wirtschaftlichen Verlust, der direkte Folge einer Straftat war, erlitten hat", erfasst.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2026 - C-611/24

    " Vorlage zur Vorabentscheidung - Satzung des Europäischen Systems der …

    {FN:49} Vgl. z. B. Urteil vom 7. November 2024, Burdene (C-126/23, EU:C:2024:937, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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   Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2024 - C-126/23   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.05.2024 - C-126/23 (https://dejure.org/2024,9639)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2024 - C-126/23 (https://dejure.org/2024,9639)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Burdene

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/80/EG - Art. 12 Abs. 2 - Nationale Regelungen für die Entschädigung der Opfer vorsätzlicher Gewalttaten - Tod des Opfers - Entschädigung von nahen Familienangehörigen - Begriff "Opfer" - Nationale Regelung, die die Zahlung ...

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 01.12.2020 - C-815/18

    Federatie Nederlandse Vakbeweging - Entsendung von Arbeitnehmern im …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2024 - C-126/23
    Vgl. auch entsprechend Urteil vom 1. Dezember 2020, Federatie Nederlandse Vakbeweging (C-815/18, EU:C:2020:976, Rn. 40).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-129/19

    Die Mitgliedstaaten müssen allen Opfern einer vorsätzlichen Gewalttat, und zwar …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2024 - C-126/23
    {FN:11} C-129/19, im Folgenden: Urteil BV, EU:C:2020:566.
  • EuGH, 11.10.2016 - C-601/14

    Italien hat dadurch gegen seine unionsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen, dass …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2024 - C-126/23
    {FN:15} Vgl. Urteil vom 11. Oktober 2016, Kommission/Italien (C-601/14, EU:C:2016:759, Rn. 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-129/19

    Generalanwalt Bobek: Die Mitgliedstaaten müssen jedes Opfer einer vorsätzlich …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2024 - C-126/23
    Vgl. zur Frage der Beschränkung der Auslegung von Instrumenten des Sekundärrechts unter Bezugnahme auf ihre Rechtsgrundlage die Schlussanträge von Generalanwalt Bobek in der Rechtssache BV (C-129/19, EU:C:2020:375, Nr. 89).
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