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   EuGH - C-133/01   

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EuGH - C-133/01 (https://dejure.org/9999,74556)
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Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Versäumnis, die Richtlinie 98/82/EG der Kommission vom 27. Oktober 1998 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von ...

 
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Wird zitiert von ...

  • EuGH, 03.04.2014 - C-387/12

    Hi Hotel HCF - Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Da die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach der in Rn. 27 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, es erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, kann folglich nur das Gericht zu Recht angerufen werden, in dessen Bezirk der relevante Anknüpfungspunkt liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Folien Fischer und Fofitec, C-133/01, EU:C:2012:664, Rn. 52, und Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 28).
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