Rechtsprechung
| EuGH, 28.09.1994 - C-144/93 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
- Judicialis
Richtlinie 79/112/EWG Art. 6 Abs. 4 Buchst. c Ziffer ii erster Gedankenstrich
- EU-Kommission
Pfanni Werke / Landeshauptstadt München
Richtlinie 79/112 des Rates, Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii erster Gedankenstrich
Rechtsangleichung; Etikettierung und Aufmachung der Lebensmittel; Richtlinie 79/112; Pflicht zur Angabe der Zutaten der Erzeugnisse; Ausnahme für Zusatzstoffe ohne technologische Wirkung; Tragweite
- EU-Kommission
Pfanni Werke / Landeshauptstadt München
- Wolters Kluwer
Pflicht zur Angabe eines sich lediglich auf eine Zutat auswirkenden Zusatzstoffes auf der Etikettierung des Endprodukts; Ausübung einer technologischen Wirkung im Enderzeugnis
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Etikettierung von Lebensmitteln: Zusatzstoffe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsangleichung - Etikettierung und Aufmachung der Lebensmittel - Richtlinie 79/112 - Pflicht zur Angabe der Zutaten der Erzeugnisse - Ausnahme für Zusatzstoffe ohne technologische Wirkung - Tragweite
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BB 1994, 979
Wird zitiert von ... (10)
- VG Bayreuth, 21.11.2023 - B 7 K 23.35
Rieselhilfe als Lebensmittelzusatzstoff
Übergeben wurde ein Aufsatz aus der Zeitschrift für Lebensmittelrecht (ZLR 1/2017, S. 1 ff.): "Eine never ending Story: Die Abgrenzung von Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen." Die von der Verfasserin des Artikels herausgearbeiteten vier Konstellationen werden aufgegriffen und beleuchtet, ferner wurde auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 28.09.1994 hingewiesen (Az.: C-144/93).Die genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Az.: C-144/93) sei einschlägig (wurde näher ausgeführt).
Rn. 32 Auf eine gerichtliche Nachfrage von August 2023 zu der im klägerischen Schriftsatz vom 04.05.2023 geäußerten Vermutung, wonach im Rahmen des Abfüllvorgangs die streitgegenständlichen Stoffe aus der Mischung herausgelöst würden, indem sie sich anders als das abzufüllende Lebensmittel in der Produktionsanlage bzw. der Tablettenform ganz oder teilweise "festgesetzt" hätten, verwies die Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 29.09.2023 zunächst nochmals auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 28.09.1994 (Az.: C-144/93).
Nach obigen Maßstäben ist das hiesige Gericht auch dann nicht zu einer Vorlage verpflichtet, wenn es hinsichtlich der Auslegung des Begriffs des Lebensmittelzusatzstoffs bzw. Verarbeitungshilfsstoffs von der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 28.9.1994 - "Diphosphat", C-144/93 - Slg. 1994, I-4605 - juris) abweichen würde.
- OVG Bremen, 15.04.2025 - 1 LA 273/23
Biozidverordnung; Untersagung des Inverkehrbringens; Verarbeitungshilfsstoff; …
Rn. 18 aa) Der Einwand der Klägerin, der Gerichtshof der Europäischen Union lege den Begriff des Verarbeitungshilfsstoffs in seiner Entscheidung vom 28.09.1994 (C-144/93) anders aus als das Verwaltungsgericht, greift nicht durch.Der Gerichtshof nahm letzteres an und begründete dies damit, dass der zu prüfende Stoff nach erfolgter Farbstabilisierung im Enderzeugnis nicht mehr zur Verhinderung einer Verfärbung vorhanden sein müsse und daher keine technologische Wirkung mehr entfalte (EuGH, Urt. v. 28.09.1994 (C-144/93), juris Rn. 17 ff.).
- VG Hannover, 09.04.2013 - 9 A 52/12
Fleischwurst; Gemüsebrühe; Gemüsepulver; Gemüsesaftkonzentrat; Kochschinken; …
Aus "technologischen Gründen" wird derjenige Stoff verwendet, der "eine technologische Wirkung" ausübt (vgl. EuGH, Urteil vom 28.09.1994 - C-144/93 -, BeckRS 2004, 74409, der sich dem Schlussantrag von Generalanwalt Walter van Gerven vom 16.06.1994 anschloss).
- VGH Bayern, 02.07.2026 - 20 BV 23.2212
Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH, Auslegung von Art. 3 Abs. 2 lit. a und …
Diese Regelung zeigt anschaulich, dass Zusatzstoffe ihre Eigenschaft nicht verlieren, wenn sie keine technologische Wirkung im Endprodukt mehr ausüben (vgl. zu Art. 6 Abs. 4 lit c Ziffer ii erster Gedankenstrich der RL 79/112: EuGH, Urteil vom 28. September 1994 - C-144/93 - ECLI:ECLI:EU:C:1994:354). - OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2014 - 13 A 1901/11
Verwendung der Aminosäure "Lysin" in rohen Fleischerzeugnissen zur Herstellung …
Rn. 45 Vgl. EuGH, Urteil vom 28. September 1994 - C-144/93 -. - VG Karlsruhe, 16.05.2019 - 3 K 5672/17
Vermarktungsverbot bezüglich eines Bio-Branntweinessigs
Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wirkt eine technologische Funktion nicht mehr im Enderzeugnis, wenn der jeweilige Stoff in diesem für diese Funktion nicht mehr im Enderzeugnis vorhanden sein muss (EuGH, Urteil vom 28.09.1994 - C-144/93 -, juris zu "Diphosphat" als Zusatzstoff, der während der Herstellung eine Verfärbung verhindert, im Enderzeugnis aber keine technologische Wirkung mehr ausübe, wenn er in diesem nicht mehr zur Verhinderung der Verfärbung vorhanden sein müsse;… vgl. ferner: Zipfel/Rathke, LebensmittelR, 173. EL März 2019, EU-VO über Lebensmittelzusatzstoffe 2008, Art. 3 Rn. 55). - OVG Niedersachsen, 20.11.2001 - 11 LB 689/01
Fertigprodukt; Fleisch; jodiertes Nitritpökelsalz; Kennzeichnung; Klassenname; …
Daher darf im Enderzeugnis keinerlei technologische Wirkung mehr von dem jeweiligen Stoff ausgehen, d. h. eine jegliche zusatzstoffrelevante Restfunktion muss ausgeschlossen sein (…Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht Komm., Stand: 2001, C 100, LMBG, § 11 Rdnr. 41; Hagenmeyer, LMKV, Komm., § 5 Rdn. 9; Horst, Anm. zum Urt. des EuGH v. 28.9.1994 - C 144/93 - ZLR 2/95 S. 181, 184 f.). - Generalanwalt beim EuGH, 19.02.1998 - C-385/96
Strafverfahren gegen Hermann Josef Goerres. - Rechtsangleichung - Etikettierung …
(8) - Siehe Urteile vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-285/92 (Twee Provinciën, Slg. 1993, I-6045, Randnr. 15), vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-144/93 (Pfanni Werke, Slg. 1994, I-4605, Randnr. 15) und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-83/96 (Dega, Slg. 1997, I-5001, Randnr. 16). - BVerwG, 03.03.1995 - 3 C 37.94
Übereinstimmende Erledigterklärung der Revision
Denn sie hat die angefochtene Untersagungsverfügung vom 25. April 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 1988 nunmehr aufgehoben, nachdem der EuGH mit Urteil vom 28. September 1994 in der den Beteiligten bekannten Rechtssache C-144/93 im Sinne der Klägerin die für den Ausgang des Rechtsstreits maßgebliche Frage entschieden hat, ob ein Zusatzstoff im Enderzeugnis noch eine technologische Wirkung ausübt, wenn er während der Herstellung der Zutat deren Verfärbung verhindert und dieser Zustand im Enderzeugnis erhalten bleibt, ohne daß der Zusatzstoff im Enderzeugnis weiterhin vorhanden sein muß. - BVerwG, 09.03.1995 - 3 C 29.94
Übereinstimmende Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache - …
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-144/93 im Sinne der Klägerin die für den Ausgang des Rechtsstreits maßgebliche Frage entschieden, ob ein Zusatzstoff im Enderzeugnis noch eine technologische Wirkung ausübt, wenn er während der Herstellung der Zutat deren Verfärbung verhindert und dieser Zustand im Enderzeugnis erhalten bleibt, ohne daß der Zusatzstoff im Enderzeugnis weiterhin vorhanden sein muß.
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1994 - C-144/93 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Pfanni Werke Otto Eckart KG gegen Landeshauptstadt München.
Lebensmittel - Verpflichtung zur Angabe eines Zusatzstoffs im Verzeichnis der Zutaten (Etikettierung) - Richtlinie 79/112/EWG - Ausnahme von dieser Verpflichtung
Verfahrensgang
- VG München, 22.03.1989 - 9 K 88.4296
- VGH Bayern, 01.08.1990 - 25 B 89.1968
- BVerwG, 26.11.1992 - 3 C 85.90
- Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1994 - C-144/93
- EuGH, 28.09.1994 - C-144/93
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