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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.05.1990

Rechtsprechung
   EuGH, 12.07.1990 - C-16/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,2959
EuGH, 12.07.1990 - C-16/89 (https://dejure.org/1990,2959)
EuGH, Entscheidung vom 12.07.1990 - C-16/89 (https://dejure.org/1990,2959)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - C-16/89 (https://dejure.org/1990,2959)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Judicialis

    VO Nr. 857/84 Art. 3 Nr. 1

  • EU-Kommission PDF

    Spronk / Minister van Landbouw en Visserij

    Verordnung Nr . 857/84 des Rates, Artikel 3 Nr . 1
    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Festsetzung der nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen - Besondere Bedingungen zugunsten von Erzeugern, die sich zur Durchführung eines Entwicklungsplans ...

  • EU-Kommission

    Spronk / Minister van Landbouw en Visserij

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO Nr. 857/84 Art. 3 Nr. 1
    VO Nr. 857/84 Art. 3 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 11.07.1989 - 196/88

    Cornée u.a. / Copall u.a.

    Auszug aus EuGH, 12.07.1990 - C-16/89
    11 Diese Vorschrift ist im Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 196/88 bis 198/88 ( Cornée, Slg. 1989, 2309 ) bereits ausgelegt worden.
  • EuGH, 11.01.2007 - C-384/05

    Piek - Milch und Milcherzeugnisse - Zusatzabgabe auf Milch - Spezifische …

    29 Im Zusammenhang mit den Ausnahmen nach Art. 3 Nr. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 857/84 hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Mitgliedstaaten ein Ermessen in der Frage haben, ob sie die Zuteilung spezifischer Referenzmengen an die darin genannten Erzeuger vorsehen (Urteil vom 15. Februar 1996, Duff u. a., C-63/93, Slg. 1996, I-569, Randnr. 111) und wie sie gegebenenfalls den Umfang dieser Zuteilungen festsetzen, um einen Entwicklungsplan zu berücksichtigen, der in Durchführung befindlich ist (Urteil vom 11. Juli 1989, Cornée u. a., 196/88 bis 198/88, Slg. 1989, 2309, Randnr. 13) oder der nach dem 1. Januar 1981 durchgeführt wurde (Urteil vom 12. Juli 1990, Spronk, C-16/89, Slg. 1990, I-3185, Randnrn.

    32 Beschließt ein Mitgliedstaat, von seiner Befugnis Gebrauch zu machen, nach Art. 3 Nr. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 857/84 spezifische Referenzmengen zuzuteilen, so wird sein Ermessensspielraum durch Erfordernisse begrenzt, die sich aus dem Wortlaut der fraglichen Bestimmung, dem mit ihr verfolgten Ziel und dem Diskriminierungsverbot ergeben (vgl. Urteil Spronk, Randnrn.

    33 Zwar wurden diese Erfordernisse im Rahmen der den Mitgliedstaaten eingeräumten Befugnis formuliert, den Umfang der individuellen Referenzmengen zu Gunsten der verschiedenen Erzeuger festzusetzen, die sich zur Durchführung eines Entwicklungsplans verpflichtet haben, worum es im Urteil Spronk ging, doch handelt es sich um Erfordernisse, die auch auf die Voraussetzungen anwendbar sind, die ein Mitgliedstaat für die Zuteilung spezifischer Referenzmengen im Fall von Investitionen ohne Entwicklungsplan im Sinne von Art. 3 Nr. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 857/84 aufstellt.

    41 Aus Art. 3 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung Nr. 857/84 ergibt sich somit, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber den Mitgliedstaaten zwar die Befugnis einräumen wollte, einem Erzeuger, der Investitionsverpflichtungen eingegangen ist, den Genuss der Früchte seiner Investitionen zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Cornée u. a., Randnr. 12, und Spronk, Randnr. 15), dass aber der Mitgliedstaat von seiner Befugnis, zu diesem Zweck spezifische Referenzmengen zu gewähren, nur innerhalb der Garantiemenge Gebrauch machen kann und dass die betreffenden Mengen der nationalen Reserve zu entnehmen sind.

  • EuGH, 15.02.1996 - C-63/93

    Duff u.a.

    11 Artikel 3 Nr. 1 der Verordnung Nr. 857/84 ist bereits in den Urteilen vom 11. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 196/88, 197/88 und 198/88 (Cornée u. a., Slg. 1989, 2309) und vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-16/89 (Spronk, Slg. 1990, I-3185) ausgelegt worden.

    Diese Rechtsprechung ist durch das Urteil Spronk in Randnummer 29 bestätigt und präzisiert worden, in dem der Gerichtshof unterstreicht, daß ein Erzeuger, der Investitionen getätigt hat, selbst wenn dies im Rahmen eines Entwicklungsplans geschehen ist, sich nicht auf irgendein auf die Durchführung dieser Investitionen gestütztes berechtigtes Vertrauen berufen kann, um eine spezifische Referenzmenge zu beanspruchen, die gerade wegen dieser Investitionen zugeteilt wird.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995 - C-63/93

    Fintan Duff, Liam Finlay, Thomas Julian, James Lyons, Catherine Moloney, Michael …

    Rn. 29 Es folgt das (bereits in Fußnote 17 zitierte) Urteil Spronk, in dem der Gerichtshof zunächst bestätigt hat (siehe Randnr. 16), daß "die Durchführung eines Entwicklungsplans für die Milcherzeugung dem betreffenden Erzeuger [keinesfalls] das Recht auf Referenzmengen [verleiht], die der nach der Durchführung dieses Plans erreichten Produktionskapazität entsprechen, ohne daß seine Referenzmengen gegebenenfalls gekürzt werden könnten", ferner entschieden hat (Randnr. 28), daß eine nationale Regelung, wonach die Referenzmengen, die den Erzeugern zugeteilt werden, die Investitionen auf dem Gebiet der Milcherzeugung getätigt haben (aufgrund eines Entwicklungsplans oder nicht), je nach dem Zeitraum zwischen den getätigten Investitionen und dem Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung gekürzt werden, mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vereinbar ist, und schließlich festgestellt hat (Randnr. 29), daß an "dieser Einschätzung der Umstand nichts [ändert], daß eine derartige nationale Regelung dazu führen kann, daß einer Reihe von Erzeugern, die Investitionen getätigt haben, überhaupt keine spezifische Referenzmenge zugewiesen wird, oder zumindest, daß die ihnen zugewiesene spezifische Referenzmenge bedeutend geringer ist als die aufgrund der getätigten Investitionen erlangte Produktionskapazität", da ein "Erzeuger, der Investitionen getätigt hat, ... sich nämlich, selbst wenn dies im Rahmen eines Entwicklungsplans geschehen ist, nicht auf irgendein auf die Durchführung dieser Investitionen gestütztes berechtigtes Vertrauen berufen [kann], um eine spezifische Referenzmenge zu beanspruchen, die gerade wegen dieser Investitionen zugeteilt wird".

    (2) daß im Urteil Spronk lediglich entschieden worden ist, daß dieser Grundsatz sich mit einer nationalen Regelung verträgt, die die Zuteilung von spezifischen Referenzmengen vorsieht, auch wenn die Anwendung der Regelung im Ergebnis dazu führen kann, daß bestimmten Erzeugern, die sich zur Durchführung eines Entwicklungsplans verpflichtet haben, überhaupt keine spezifische Referenzmenge zugeteilt wird, und.

    (17) - Im Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache 16/89 (Spronk, Slg. 1990, I-3185, Randnr. 12) ist entschieden worden, daß die Mitgliedstaaten über das gleiche Ermessen verfügen, wenn der in Artikel 3 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich geregelte Fall vorliegt, d. h., wenn der Entwicklungsplan nach dem 1. Januar 1981 durchgeführt worden ist.

  • EuGH, 22.10.2009 - C-449/08

    Elbertsen - Gemeinsame Agrarpolitik - Integriertes Verwaltungs- und …

    Rn. 43 Außerdem steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem zufolge das angestrebte Ziel in der am wenigsten einschneidenden Weise verfolgt werden muss, einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, durch die vermieden werden soll, dass die Anwendung der Zahlungsregelung zu geringfügigen Referenzbeträgen führt, die völlig außer Verhältnis zum Verwaltungsaufwand des Mitgliedstaats stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 1990, Spronk, C-16/89, Slg. 1990, I-3185, Randnr. 28).

    Folglich kann sich ein betroffener Wirtschaftsteilnehmer, der in Produktionskapazitäten oder den Kauf von Flächen investiert hat, nicht auf ein auf die Durchführung dieser Investitionen gestütztes berechtigtes Vertrauen berufen, um einen Referenzbetrag zu beanspruchen, der gerade wegen dieser Investitionen zugeteilt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Spronk, Randnr. 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1992 - C-251/91

    Roland Teulie gegen Cave coopérative "Les Vignerons de Puissalicon". - Gemeinsame …

    (4) ° Siehe etwa Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-16/89 (Spronk, Slg. 1990, I-3185, Randnr. 13).

    (6) ° Vergleiche Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-16/89 (…Spronk, a. a. O., Randnr. 13).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1992 - C-104/89

    J. M. Mulder und andere gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften und Kommission …

    In seinem Urteil vom 12. Juli 1990 (Slg. 1990, I-3185) hat der Gerichtshof angenommen, daß die betreffende niederländische DurchfUhrungsregelung nicht gegen die Verordnung Nr. 857/84 verstößt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.1995 - C-285/93

    Dominikanerinnen-Kloster Altenhohenau gegen Hauptzollamt Rosenheim. - Zusätzliche …

    8 und 9, vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88, Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 19, vom 11. Juli 1989 in den Rechtssachen 196/88 bis 1989/88, Cornée u. a., Slg. 1989, 2309, Randnr. 14, vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-16/89, Spronk, Slg. 1990, I-3185, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.1995 - C-38/94

    The Queen gegen Minister of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte: Country …

    ( 22 ) Vgl. für einen Fall, in dem der Gemeinschaftsgesetzgeber den Mitgliedstaaten ein ähnliches Ermessen bei der Anwendung von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eingeräumt hat, die die gemeinsame Agrarpolitik betreffen, die Urteile vom 11. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 196/88 bis 198/88 (Cornée u. a., Slg. 1989, 2309, insbesondere Randnr. 13) und vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-16/89 (Spronk, Slg. 1990, I-3185, insbesondere Randnrn.
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    G. Spronk gegen Minister van Landbouw en Visserij.

    Zusätzliche Abgabe für Milch

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