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Rechtsprechung
   EuGH - C-179/89   

Verfahren ohne Entscheidung erledigt
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EuGH - C-179/89 (https://dejure.org/9999,74930)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Hamburg, 05.02.2021 - 6 Bs 136/20

    Anwendung von § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG 2004; Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 …

    Rn. 27 bb) Aus der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergibt sich jedoch weder, dass entgegen dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 hinreichend ist, dass der Stammberechtigte die Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 zustehen, noch dass Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 - erweiternd - auf eine Fallkonstellation wie die vorliegende entsprechend anwendbar wäre (…vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 29.6.2009, 7 B 10454/09, NVwZ-RR 2009, 978, juris Rn. 15;… VGH Kassel, Beschl. v. 23.7.2007, 11 UZ 601/07, InfAuslR 2008, 7, juris Rn. 4;… Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, zu Art. 7 ARB 1/80 Rn. 39;… Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, Art. 7 EWG-Türkei, Rn. 7 f.; vgl. zum Kooperationsabkommen mit Marokko: EuGH, Urt. v. 11.11.1999, C-179/89, Mesbah, InfAuslR 2000, 56).
  • VG Freiburg, 19.01.2010 - 3 K 2399/08

    Erlöschen von Ansprüche nach Art. 6 oder Art. 7 EWGAssRBes 1/80 mit dem Erwerb …

    Rn. 17 Für den Verlust der Rechtsstellung aus Art. 6 ARB 1/80 durch Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit spricht auch, dass das Entstehen eines Anspruchs nach Art. 7 ARB 1/80 nur möglich ist, wenn der Arbeitnehmer, zu dem ein Familienangehöriger nachzieht, die türkische Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt des Nachzugs (noch) besitzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.06.2009 - 7 B 10454/09 -, NVwZ-RR 2009, 978; Hess. VGH, Beschl. v. 23.07.2007 - 11 ZU 601/07 -, InfAuslR 2008, 7; vgl. auch EuGH, Urt. v. 11.11.1999 - Rs. C-179/89 - Mesbah -, InfAuslR 2000, 56 zum Kooperationsabkommen mit Marokko, wonach sich der Familienangehörige eines marokkanischen Wanderarbeitnehmers, der die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaates erwirbt, bevor der Familienangehörige beginnt, mit ihm in dem betreffenden Mitgliedsstaat zusammenzuleben, nicht auf das Abkommen berufen kann).
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