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   EuGH, 06.03.2023 - C-198/22, C-199/22   

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https://dejure.org/2023,4480
EuGH, 06.03.2023 - C-198/22, C-199/22 (https://dejure.org/2023,4480)
EuGH, Entscheidung vom 06.03.2023 - C-198/22, C-199/22 (https://dejure.org/2023,4480)
EuGH, Entscheidung vom 06. März 2023 - C-198/22, C-199/22 (https://dejure.org/2023,4480)
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Wird zitiert von ... (3)

  • EuGH, 18.04.2024 - C-605/21

    Heureka Group (Comparateurs de prix en ligne)

    Zum einen gewährleistet nämlich die Veröffentlichung eines Rechtsakts eines Unionsorgans im Amtsblatt der Europäischen Union in allen Amtssprachen der Union, dass sowohl natürliche als auch juristische Personen die Möglichkeit haben, von dem Rechtsakt Kenntnis zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. März 2023, Deutsche Bank [Kartell - Euro-Zinsderivate], C-198/22 und C-199/22, EU:C:2023:166, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen liegt im Rahmen von Schadensersatzklagen, die im Anschluss an einen bestandskräftigen Beschluss der Kommission erhoben werden, die Anknüpfung an einen objektiven Umstand wie die Veröffentlichung der Zusammenfassung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union insofern im Interesse der Rechtssicherheit, als sie es, falls die betreffende Zuwiderhandlung beendet ist, grundsätzlich erlaubt, den Zeitpunkt zu ermitteln, ab dem die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, und zwar sowohl für die an einem Kartell beteiligten Unternehmen als auch für die Geschädigten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. März 2023, Deutsche Bank [Kartell - Euro-Zinsderivate], C-198/22 und C-199/22, EU:C:2023:166, Rn. 48).

    Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass ein durch eine Zuwiderhandlung gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen Geschädigter bereits vor der Veröffentlichung der Zusammenfassung eines Beschlusses der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Kenntnis von den für die Erhebung der Schadensersatzklage unerlässlichen Umständen erlangt haben mag (Beschluss vom 6. März 2023, Deutsche Bank [Kartell - Euro-Zinsderivate], C-198/22 und C-199/22, EU:C:2023:166, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Während in den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2022:494), und der Beschluss vom 6. März 2023, Deutsche Bank (Kartell - Euro-Zinsderivate) (C-198/22 und C-199/22, EU:C:2023:166), ergangen sind, die Beschlüsse der Kommission bestandskräftig waren, ist in der vorliegenden Rechtssache der Beschluss C(2017) 4444 final nicht bestandskräftig (siehe oben, Rn. 37 und 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-605/21

    Heureka Group (Comparateurs de prix en ligne) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    13 Beschluss vom 6. März 2023, Deutsche Bank (Kartell - Euro-Zinsderivate) (C-198/22 und C-199/22, EU:C:2023:166, Rn. 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-266/22

    CRRC Qingdao Sifang u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Vgl. auch Beschluss vom 6. März 2023, Deutsche Bank (Kartell - Zinsderivate in Euro) (C-198/22 und C-199/22, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:166, Rn. 70 und 71).

    21 Beschluss vom 6. März 2023, Deutsche Bank (Kartell - Zinsderivate in Euro) (C-198/22 und C-199/22, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:166, Rn. 70), Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, (C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

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