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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.06.1990

Rechtsprechung
   EuGH, 20.09.1990 - C-203/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,3399
EuGH, 20.09.1990 - C-203/89 (https://dejure.org/1990,3399)
EuGH, Entscheidung vom 20.09.1990 - C-203/89 (https://dejure.org/1990,3399)
EuGH, Entscheidung vom 20. September 1990 - C-203/89 (https://dejure.org/1990,3399)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; EWGV Art. 40; ; VO Nr. 2040/86/EWG Art. 1; ; VO Nr. 1432/88/EWG Art. 1

  • EU-Kommission PDF

    Van Landschoot / Mera

    Verordnungen der Kommission Nr . 2040/86, Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 in der Fassung der Verordnung Nr . 2572/86, Nr . 1432/88, Artikel 1 Absatz 2, und Nr . 3779/88, Artikel 1 Absatz 1
    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Getreide - Mitverantwortungsabgabe - Abgabepflichtige Vorgänge - Vermarktung der Erzeugnisse - Begriff - Erstattung der Abgabe, die für Verarbeitungen erhoben wurde, die von einem Dritten für Rechnung des Erzeugers ...

  • EU-Kommission

    Van Landschoot / Mera

  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Gültigkeit einer europäischen Verordnung durch den EuGH; Mitverantwortungsabgabe im Fall der ersten Verarbeitung von Getreide auf Rechnung eines Erzeugers; Gültigkeit der Bestimmungen der Gemeinschaftsregelung über die Mitverantwortungsabgabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO Nr. 2040/86 i.d.F.d. VO Nr. 2572/86 Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 29.06.1988 - 300/86

    Van Landschoot / Mera

    Auszug aus EuGH, 20.09.1990 - C-203/89
    6 Auf ein Vorabentscheidungsersuchen hat der Gerichtshof mit Urteil vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 300/86 ( Van Landschoot, Slg. 1988, 3443 ) für Recht erkannt : "Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2040/86 der Kommission vom 30. Juni 1986 in der Fassung der Verordnung Nr. 2572/86 der Kommission vom 12. August 1986 ist ungültig, soweit er die im Betrieb des Erzeugers mit betriebseigenen Anlagen vorgenommene erste Getreideverarbeitung von der Mitverantwortungsabgabe befreit, wenn das Verarbeitungsprodukt in demselben Betrieb verbraucht wird, aber keine solche Befreiung für die erste Verarbeitung vorsieht, wenn diese ausserhalb des Erzeugerbetriebs oder mit Anlagen, die nicht zum Inventar dieses Betriebes gehören, vorgenommen wird, auch wenn das Verarbeitungsprodukt in diesem Betrieb verbraucht wird.".
  • EuGH, 05.07.1994 - C-411/92

    Frankreich / Kommission

    Für die Entscheidung über die Begründetheit der Klage ist daran zu erinnern, daß die Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der Mitverantwortungsabgabe den Zweck hat, die strukturellen Getreideueberschüsse auf dem Markt zu begrenzen, und daß es dieser Zweck rechtfertigt, nur die auf den Markt gelangenden Verarbeitungserzeugnisse von Getreide der Abgabe zu unterwerfen, da die in geschlossenen Kreisläufen verbrauchten Getreidemengen nicht zur Entstehung von Überschüssen beitragen (…vgl. Urteile vom 29. Juni 1988, a. a. O., Randnr. 11, und vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-203/89, Van Landschoot, Slg. 1990, I-3525, Randnr. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1994 - C-411/92

    Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL - …

    Diese Verordnung war Gegenstand des Urteils des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-203/89, Van Landschoot(11), dem für die vorliegende Rechtssache wesentliche Bedeutung zukommt.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.06.1990 - C-203/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,18902
Generalanwalt beim EuGH, 21.06.1990 - C-203/89 (https://dejure.org/1990,18902)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.06.1990 - C-203/89 (https://dejure.org/1990,18902)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. Juni 1990 - C-203/89 (https://dejure.org/1990,18902)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Luc Van Landschoot gegen NV Mera.

    Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 29.06.1988 - 300/86

    Van Landschoot / Mera

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.1990 - C-203/89
    meine Herren Richter! 1. Das Vredegerecht des Kantons Brasschaat hat dem Gerichtshof eine Frage nach der Gültigkeit zweier Verordnungen der Kommission, der Verordnung (EWG) Nr. 2324/88 und der Verordnung (EWG) Nr. 3779/88 ', die beide zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 300/86 (Van Landschoot, Sig. 1988, 3443) ergangen sind, vorgelegt.

    Diese neue Vorlage hat ihren Ursprung im selben Rechtsstreit, der seinerzeit dem Verfahren in der Rechtssache 300/86 zugrunde lag.

    Zweitens half die Kommission mit der Verordnung Nr. 3779/88 der im Urteil in der Rechtssache 300/86 festgestellten Diskriminierung ab, indem sie vorsah, daß die Erzeuger nach einem hierfür vorgesehenen Verfahren ungerechtfertigte Belastungen erstattet erhalten können.

    halten, und sie regelt das entsprechende Verfahren; diese Möglichkeit ist auch, wenn nicht vor allem, im Interesse der Erzeuger selbst und insbesondere derjenigen vorgesehen, die, weil sie die Entrichtung der Abgabe im Zeitpunkt der Verkündung des Urteils in der Rechtssache 300/86 nicht vor den nationalen Gerichten angefochten hatten, nicht mehr nach den Verfahren des nationalen Rechts vorgehen konnten.

    Ferner bezieht sich die streitige Frage nach der Gültigkeit auch auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 2324/88, die, ebenfalls zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache 300/86, den Erhebungsbereich der Abgabe geändert haben.

    wenn sie das Getreide an ein Verarbeitungsunternehmen verkaufen und anschließend Futter auf der Grundlage von Getreide der gleichen Qualität, wie zuvor verkauft, zur Verwendung im eigenen Betrieb erwerben} 6. Beide Parteien des Ausgangsverfahrens, das vorlegende Gericht und die italienische Regierung führen aus, daß nicht nur der Fall der Verarbeitung für Rechnung Dritter, sondern auch der Fall, bei dem das Getreide vom Erzeuger verkauft und dann in Form von Futter zurückgekauft wird, von der Abgabe zu befreien sei: Beschränke man statt dessen die Befreiung auf den erstgenannten Fall, so führe dies zu einer mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren und vor allem im Gegensatz zu den klaren Feststellungen des Urteils in der Rechtssache 300/86 stehenden Diskriminierung.

    Diese Ansicht geht also im Kern dahin, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber Tenor und Bedeutung des Urteils in der Rechtssache 300/86 verkannt habe.

    Es ist deshalb festzustellen, daß die streitige Regelung insofern in Einklang mit dem im Urteil in der Rechtssache 300/86 aufgeführten Kriterium steht, als sie die Abgabenbefreiung auf die Getreidepartien beschränkt, die "für Rechnung des Erzeugers" verarbeitet wurden - also die einzigen, die wirklich als "in geschlossenen Kreisläufen" und nicht im normalen Handelskreislauf verbraucht angesehen werden können.

    Sähe man hingegen für diese beiden Fälle trotz ihrer objektiven Unterschiedlichkeit die gleiche Behandlung vor, käme dies einer Verkennung der Logik gleich, von der die Abgabenregelung geleitet ist und die, wie klar aus dem Urteil in der Rechtssache 300/86 hervorgeht, zur Erhebung der Abgabe mit dem Ziel, von der Erzeugung abzuschrecken, nur bei vermarktetem Getreide verpflichtet.

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