Rechtsprechung
| EuGH, 03.04.2025 - C-228/24 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Europäischer Gerichtshof
Nordcurrent group
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 2011/96/EU - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Befreiung von der Körperschaftsteuer für von einer gebietsfremden Tochtergesellschaft an eine ...
- Europäischer Gerichtshof
Nordcurrent group
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 2011/96/EU - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Befreiung von der Körperschaftsteuer für von einer gebietsfremden Tochtergesellschaft an eine ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 2011/96/EU - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Befreiung von der Körperschaftsteuer für von einer gebietsfremden Tochtergesellschaft an eine ...
- IWW
Art. 1 Abs. 2, 3 der Richtlinie 2011/96, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/96, Richtlinie 2011/96, Richtlinie 90/435, Richtlinie 2015/121, Art. 1 der Richtlinie 2011/96, Art. 1 Abs... . 2 der Richtlinie 2011/96, Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2011/96, Richtlinien 2011/96, 2015/121
- Betriebs-Berater
Art. 1 Abs. 2 und 3 - Missbrauchsbekämpfungsvorschrift - Einstufung der Tochtergesellschaft als unangemessene Gestaltung (Litauisches Vorabentscheidungsersuchen)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 2011/96/EU - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Befreiung von der Körperschaftsteuer für von einer gebietsfremden Tochtergesellschaft an eine ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 2011/96/EU - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Befreiung von der Körperschaftsteuer für von einer gebietsfremden Tochtergesellschaft an eine ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 2011/96/EU - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Befreiung von der Körperschaftsteuer für von einer gebietsfremden Tochtergesellschaft an eine ...
Sonstiges (4)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EURL 96/2011
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Nordcurrent group
- EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės (Litauen), eingereicht am 26. März 2024 - Nordcurrent group UAB/Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ...
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nordcurrent group
Papierfundstellen
- BB 2025, 917 (EF)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 26.02.2019 - C-116/16
T Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsames …
Auszug aus EuGH, 03.04.2025 - C-228/24
Rn. 17 Im Zuge eines Vergleichs der Situation, mit der das vorlegende Gericht befasst ist, mit dem Urteil vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark (C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135), führt dieses aus, dass die Tochtergesellschaft das Einkommen aus einer von ihr im eigenen Namen ausgeübten Tätigkeit bezogen habe und somit nicht als in die Konzernstruktur, der sie zugehöre, zwischengeschaltete Einheit, sondern als Einheit gehandelt habe, die dieses Einkommen selbst erwirtschaftet habe.Das ist insbesondere dann der Fall, wenn bei Dividenden die Zahlung von Steuern dadurch vermieden wird, dass im Konzern zwischen die Gesellschaft, die die Dividenden zahlt, und die Einheit, die Nutzungsberechtigte der Dividenden ist, eine Durchleitungseinheit geschaltet wird (Urteil vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark, C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135, Rn. 100).
Vielmehr geht aus derselben Randnummer des Urteils vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark (C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135), hervor, dass der Fall einer Zwischengesellschaft nur eines von mehreren Beispielen für die Anwendung des Grundsatzes des Missbrauchsverbots ist, was durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" deutlich gemacht wird.
Rn. 30 Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, anhand des gesamten Sachverhalts des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale eines Missbrauchs vorliegen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark, C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135, Rn. 98 und 99).
Rn. 40 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 90/435 geht auch hervor, dass im Wege einer Analyse des gesamten Sachverhalts zu ermitteln ist, ob die Tatbestandsmerkmale eines Missbrauchs vorliegen (Urteil vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark, C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135, Rn. 98).
Rn. 47 Diese Lesart entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, aus der hervorgeht, dass der Nachweis eines Missbrauchs zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraussetzt, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (Urteil vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark, C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135, Rn. 97 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit ist durchaus denkbar, dass es eine andere Rechtfertigung für die Vornahme einer Gestaltung in einem anderen Mitgliedstaat geben könnte, wenn damit nicht darauf abgezielt wird, einen in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorteil zu erlangen, sondern eine Verringerung der Steuerlast (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark, C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135, Rn. 110).
- EuGH, 12.09.2006 - C-196/04
DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN …
Auszug aus EuGH, 03.04.2025 - C-228/24
Rn. 29 Dieses Vorgehen anhand eines Beispiels bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Praxis fügt sich in die Rechtsprechung des Gerichtshofs ein, in deren Rahmen dieser im Licht des Grundsatzes des Verbots des Rechtsmissbrauchs des Weiteren festgestellt hat, dass eine Tochtergesellschaft, die eine "Briefkastenfirma" oder eine "Strohfirma" ist, als rein künstliche Gestaltung anzusehen ist (Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 68). - EuGH, 12.05.2022 - C-556/20
Schneider Electric u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …
Auszug aus EuGH, 03.04.2025 - C-228/24
Rn. 23 Bei der Auslegung dieser Vorschrift sind nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch das System und die Ziele der Richtlinie 2011/96 zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Mai 2022, Schneider Electric u. a., C-556/20, EU:C:2022:378, Rn. 40).
- EuGH, 15.10.2026 - C-203/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 2011/96/EU - Gemeinsames …
Zum anderen muss der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke für die Vornahme der Gestaltung darin bestehen, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck dieser Richtlinie zuwiderläuft (Urteil vom 3. April 2025, Nordcurrent group, C-228/24, EU:C:2025:239, Rn. 45).Darin wird vielmehr von einer umfassenden Perspektive ausgegangen, die es insofern einschließt, dass die allfällige Unangemessenheit einer Gestaltung im Hinblick auf alle relevanten Fakten und Umstände ermittelt wird, als eine solche Gestaltung durch das Fehlen triftiger wirtschaftlicher Gründe gekennzeichnet ist, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2025, Nordcurrent group, C-228/24, EU:C:2025:239, Rn. 25).
Eine engere Auslegung stünde nicht im Einklang mit dem Ziel, Missbräuche zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2025, Nordcurrent group, C-228/24, EU:C:2025:239, Rn. 26).
Diese Formulierung wird in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/96 im Wesentlichen übernommen, wonach die Vorteile dieser Richtlinie nicht gewährt werden dürfen, wenn Gestaltungen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände unangemessen sind (Urteil vom 3. April 2025, Nordcurrent group, C-228/24, EU:C:2025:239, Rn. 39).
Nichts in der Missbrauchsbekämpfungsvorschrift der Richtlinie 2011/96 deutet darauf hin, dass die zu diesem Zweck zu analysierenden relevanten Fakten und Umstände auf die Situation zum Zeitpunkt eines der Schritte der fraglichen Gestaltung beschränkt wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2025, Nordcurrent group, C-228/24, EU:C:2025:239, Rn. 41).
Rn. 57 Folglich ist es Sache des vorlegenden Gerichts, anhand des gesamten Sachverhalts des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer missbräuchlichen Praktik im vorliegenden Fall erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2025, Nordcurrent group, C-228/24, EU:C:2025:239, Rn. 30 und 40).
Vielmehr geht aus Rn. 100 des Urteils vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark (C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135), hervor, dass der Fall einer Durchleitungsgesellschaft nur eines von mehreren Beispielen für die Anwendung des Grundsatzes des Missbrauchsverbots ist, was durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" deutlich gemacht wird (Urteil vom 3. April 2025, Nordcurrent group, C-228/24, EU:C:2025:239, Rn. 28).
Rn. 82 Zweitens kann nach der Rechtsprechung insbesondere in Anbetracht des achten Erwägungsgrundes der Richtlinie 2015/121, aus dem hervorgeht, dass es Fälle geben kann, in denen einzelne Schritte oder Teile einer Gestaltung - für sich betrachtet - unangemessen sind und folglich unter die Missbrauchsbekämpfungsvorschrift der Richtlinie 2011/96 fallen, nicht ausgeschlossen werden, dass eine ursprünglich aus triftigen wirtschaftlichen Gründen, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln, vorgenommene Gestaltung ab dem Zeitpunkt als unangemessen anzusehen ist, zu dem sie trotz geänderter Umstände, aufgrund deren sich herausstellt, dass diese Gestaltung nicht mehr aus solchen Gründen gerechtfertigt ist, aufrechterhalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2025, Nordcurrent group, C-228/24, EU:C:2025:239, Rn. 34 bis 36).
Rn. 83 Folglich ist die Möglichkeit der Anwendung dieser Vorschrift auf unangemessene Schritte einer Gestaltung dahin zu verstehen, dass nach der Errichtung einer Gestaltung eingetretene Umstände bei der Beurteilung der Angemessenheit oder Unangemessenheit des in Rede stehenden Schrittes der Gestaltung berücksichtigt werden können (Urteil vom 3. April 2025, Nordcurrent group, C-228/24, EU:C:2025:239, Rn. 37).
Rn. 91 Wie sich im Wesentlichen aus Rn. 50 des vorliegenden Urteils ergibt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Einstufung einer Transaktionskette als "unangemessene Gestaltung" dafür ausreicht, nach der Missbrauchsbekämpfungsvorschrift der Richtlinie 2011/96 die Befreiung von der Körperschaftsteuer für erhaltene Dividenden zu versagen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2025, Nordcurrent group, C-228/24, EU:C:2025:239, Rn. 49).
Vielmehr muss zusätzlich der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke für die Vornahme der Gestaltung darin bestehen, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck dieser Richtlinie zuwiderläuft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2025, Nordcurrent group, C-228/24, EU:C:2025:239, Rn. 46).
Rn. 92 Ferner setzt der Nachweis einer missbräuchlichen Praktik nach ständiger Rechtsprechung zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (Urteil vom 3. April 2025, Nordcurrent group, C-228/24, EU:C:2025:239, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2026 - C-203/25
Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Gemeinsame Steuerregelung für Mutter- …
{FN:6} So auch Urteil vom 3. April 2025, Nordcurrent group (C-228/24, EU:C:2025:239, Rn. 45).{FN:17} Urteil vom 3. April 2025, Nordcurrent group (C-228/24, EU:C:2025:239, Rn. 28).
{FN:18} Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie; Urteile vom 3. April 2025, Nordcurrent group (C-228/24, EU:C:2025:239, Rn. 30), und vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark (…C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135, Rn. 98).
{FN:23} Urteil vom 3. April 2025, Nordcurrent group (C-228/24, EU:C:2025:239, Rn. 26).
{FN:26} Achter Erwägungsgrund der Richtlinie 2015/121; Urteil vom 3. April 2025, Nordcurrent group (C-228/24, EU:C:2025:239, Rn. 34 und 35).
Siehe Urteil vom 3. April 2025, Nordcurrent group (C-228/24, EU:C:2025:239, Rn. 52).
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