Rechtsprechung
| EuGH, 06.09.2016 - C-237/14 P |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Lidl Stiftung / EUIPO
Rechtsmittel - Unionsmarke - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Lidl Stiftung / EUIPO
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Rechtsmittel - Unionsmarke - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel
Verfahrensgang
- EuG, 27.02.2014 - T-225/12
- EuGH, 06.09.2016 - C-237/14 P
Wird zitiert von ... (2)
- EuG, 17.05.2023 - T-267/22
Consulta/ EUIPO - Karlinger (ACASA) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - …
Rn. 23 Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ein Schreibfehler, der die Parteien nicht daran hindert, die in Rede stehende Begründung der Beschwerdekammer korrekt nachzuvollziehen (…Urteil vom 7. Juni 2018, Sipral World/EUIPO - La Dolfina [DOLFINA], T-882/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:336, Rn. 28) oder diese Begründung und den verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung nach einer Gesamtbetrachtung der Entscheidung zu erfassen (Beschluss vom 6. September 2016, Lidl Stiftung/EUIPO, C-237/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:667, Rn. 56), keinen Mangel dieser Entscheidung darstellen kann, der ihre Aufhebung rechtfertigen würde. - EuG, 31.03.2023 - T-472/22
Mocom Compounds/ EUIPO - Centemia Conseils (Near-to-Prime) - Unionsmarke - …
Rn. 24 Schließlich führt nach der Rechtsprechung ein Schreibfehler ohne Auswirkung darauf, dass die Beteiligten die in Rede stehende Argumentation der angefochtenen Entscheidung nachvollziehen können (…Urteil vom 7. Juni 2018, Sipral World/EUIPO - La Dolfina [DOLFINA], T-882/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:336, Rn. 28) oder die Begründung der genannten Entscheidung und ihren Tenor im Anschluss an deren Gesamtlektüre verstehen können (Beschluss vom 6. September 2016, Lidl Stiftung/EUIPO, C-237/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:667, Rn. 56), nicht dazu, dass die betreffende Entscheidung mit einer Rechtswidrigkeit behaftet ist, die ihre Aufhebung rechtfertigt.
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