Rechtsprechung
| EuGH, 09.03.2023 - C-239/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Belgischer Staat und Promo 54
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 12 Abs. 1 und 2 - Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn sie vor dem Erstbezug erfolgt - Keine Bestimmungen des nationalen ...
- Betriebs-Berater
Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn sie vor dem Erstbezug erfolgt - keine Bestimmungen des nationalen Rechts zur Festlegung der Einzelheiten der Anwendung des mit dem Erstbezug verbundenen Kriteriums
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 12 Abs. 1 und 2 - Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn sie vor dem Erstbezug erfolgt - Keine Bestimmungen des nationalen ...
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Belgischer Staat und Promo 54
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 12 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 12 Abs 2 ; EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst j
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Belgischer Staat und Promo 54
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 04.09.2019 - C-71/18
KPC Herning - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Auszug aus EuGH, 09.03.2023 - C-239/22
Rn. 19 Art. 135 Abs. 1 Buchst. j dieser Richtlinie sieht eine Mehrwertsteuerbefreiung für die Lieferung von anderen als den in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie genannten Gebäuden vor, also für andere Gebäude als die, deren Lieferung vor dem "Erstbezug" erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 55).Rn. 20 Diese Bestimmungen unterscheiden in der Praxis zwischen den alten Gebäuden, deren Verkauf grundsätzlich nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, und den neuen Gebäuden, deren Verkauf der Mehrwertsteuer unterliegt, unabhängig davon, ob dieser im Rahmen einer dauerhaften wirtschaftlichen Tätigkeit oder gelegentlich erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Denn der Verkauf eines Gebäudes an einen Endverbraucher im Anschluss an die das Ende des Produktionsprozesses kennzeichnende Erstlieferung verursacht keine signifikante Wertschöpfung und ist daher grundsätzlich von der Steuer zu befreien (Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.11.2017 - C-308/16
Kozuba Premium Selection - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - …
Auszug aus EuGH, 09.03.2023 - C-239/22
Rn. 24 Die Mitgliedstaaten sind somit zwar nach Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ermächtigt, die Einzelheiten der Anwendung des Kriteriums des "Erstbezugs" auf Umbauten von Gebäuden festzulegen, doch kann diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass es den Mitgliedstaaten damit erlaubt wäre, in ihren nationalen Rechtsvorschriften den Begriff "Erstbezug" selbst abzuändern, weil andernfalls die praktische Wirksamkeit der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. j vorgesehenen Befreiung beeinträchtigt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 45).Rn. 25 So hat der Gerichtshof näher bestimmt, wie der Begriff "Umbau eines Gebäudes" abzugrenzen ist, und ist dabei davon ausgegangen, dass das betreffende Gebäude wesentliche Änderungen erfahren haben muss, um dessen Nutzung zu ändern oder dessen Bezugsbedingungen erheblich zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 52).
Rn. 26 Vorbehaltlich der Wahrung der Tragweite dieses Begriffs dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie etwa ein quantitatives Kriterium vorgeben, nach dem die Kosten eines solchen Umbaus einen bestimmten Prozentsatz des Anfangswerts des betreffenden Gebäudes erreichen müssen, um die Mehrwertsteuerpflichtigkeit seines Verkaufs zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 48).
- EuGH, 07.06.2007 - C-178/05
Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 09.03.2023 - C-239/22
Rn. 28 Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Umsetzung einer Richtlinie für die Erfüllung des Erfordernisses der Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung, dass die Rechtslage für die Einzelnen so hinreichend bestimmt und klar ist, dass diese von allen ihren Rechten Kenntnis erlangen und sie gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend machen können (Urteil vom 7. Juni 2007, Kommission/Griechenland, C-178/05, EU:C:2007:317, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 07.11.2024 - C-594/23
Lomoco Development u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
Somit unterscheiden diese Bestimmungen in der Praxis zwischen alten Gebäuden, deren Verkauf grundsätzlich nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, und neuen Gebäuden, deren Verkauf der Mehrwertsteuer unterliegt, unabhängig davon, ob dieser im Rahmen einer dauerhaften wirtschaftlichen Tätigkeit oder gelegentlich erfolgt (Urteil vom 9. März 2023, État belge und Promo 54, C-239/22, EU:C:2023:181, Rn. 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 47 Die ratio legis dieser Bestimmungen besteht darin, dass der Verkauf eines alten Gebäudes kaum mit einer Wertschöpfung einhergeht (Urteil vom 9. März 2023, État belge und Promo 54, C-239/22, EU:C:2023:181, Rn. 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), im Gegensatz zum Verkauf eines Neubaus, dessen Mehrwert durch Bauarbeiten erzielt worden ist, die durch den Übergang von einem nicht bebauten Grundstück oder gar unerschlossenem Grund und Boden zu einem bewohnbaren Gebäude eine wesentliche Umwandlung der physischen Realität mit sich bringen (…Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 55).
- EuGH, 12.09.2024 - C-243/23
Drebers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Rn. 79 Der Zweck der erstgenannten Bestimmungen besteht nämlich darin, unter Berücksichtigung ihres Mehrwerts die Immobilienumsätze auszumachen, die als Lieferung eines neuen Gegenstands (Gebäude) besteuert werden können und insoweit also der Mehrwertsteuer unterliegen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 32 und 55, sowie vom 9. März 2023, État belge und Promo 54, C-239/22, EU:C:2023:181, Rn. 23), wohingegen der Zweck von Art. 190 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der Teil des für Investitionsgüter geltenden Berichtigungsmechanismus ist, darin besteht, die Einzelheiten festzulegen, nach denen der Vorsteuerabzug für Dienstleistungen zu berichtigen ist, die solchen Gütern ähnlich sind. - Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2024 - C-243/23
Drebers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - …
{FN:36} Vgl. Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection (…C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 30 bis 32), und Urteil vom 9. März 2023, État belge und Promo 54 (C-239/22, EU:C:2023:181, Rn. 23). - Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2025 - C-206/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Erstattung oder Erlass von Einfuhr- …
{FN:34} Vgl. Urteile vom 9. März 2023, État belge und Promo 54 (C-239/22, EU:C:2023:181, Rn. 28), und vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi (…C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 21).
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