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Rechtsprechung
   EuGH, 08.05.2019 - C-253/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,11499
EuGH, 08.05.2019 - C-253/18 (https://dejure.org/2019,11499)
EuGH, Entscheidung vom 08.05.2019 - C-253/18 (https://dejure.org/2019,11499)
EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2019 - C-253/18 (https://dejure.org/2019,11499)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rhenus Veniro

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße - Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Direktvergabe - Verträge über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen - Voraussetzungen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Rhenus Veniro

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße - Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Direktvergabe - Verträge über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen - Voraussetzungen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Rhenus Veniro

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße - Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Direktvergabe - Verträge über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen - Voraussetzungen - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße - Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Direktvergabe - Verträge über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen - Voraussetzungen - ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 8. Mai 2019. Stadt Euskirchen gegen Rhenus Veniro GmbH & Co. KG. Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandes...

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße - Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Direktvergabe - Verträge über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen - Voraussetzungen - ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße - Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Direktvergabe - Verträge über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen - Voraussetzungen - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Interner Betreiber nur Minderheitsgesellschafter: Direktvergabe zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechung zu Direktvergaben im Busverkehr

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wettbewerb im ÖPNV: Auch Busverkehr ist auszuschreiben! (VPR 2019, 154)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2019, 658
 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 21.03.2019 - C-266/17

    Verkehrsbetrieb Hüttebräucker und BVR Busverkehr Rheinland - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-253/18
    Rn. 26 Insoweit ist hervorzuheben, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass bei Aufträgen, die normalerweise in den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/17 oder der Richtlinie 2004/18 fallen, Direktvergaben von Verträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen, die nicht die Form von Konzessionen im Sinne dieser Richtlinien annehmen, nicht Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1370/2007 unterliegen, sondern der Regelung über Direktvergaben, die sich auf der Grundlage dieser Richtlinien entwickelt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2019, Verkehrsbetrieb Hüttebräucker und Rhenus Veniro, C-266/17 und C-267/17, EU:C:2019:241, Rn. 73 bis 76).

    Rn. 27 Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass die Richtlinien 2014/24 und 2014/25, mit denen die Richtlinie 2004/18 bzw. die Richtlinie 2004/17 aufgehoben und ersetzt wurde und die anders als diese beiden Richtlinien den - nunmehr durch die Richtlinie 2014/23 geregelten - Begriff der Konzession nicht mehr definieren, die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich von Direktvergaben kodifiziert und präzisiert haben, und zwar in Art. 12 der Richtlinie 2014/24 und in Art. 28 der Richtlinie 2014/25; dies verdeutlicht, dass der Unionsgesetzgeber beabsichtigt hat, dass mit dieser Regelung über die Direktvergabe an die Richtlinien 2014/24 und 2014/25 angeknüpft wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2019, Verkehrsbetrieb Hüttebräucker und Rhenus Veniro, C-266/17 und C-267/17, EU:C:2019:241, Rn. 77 und 78).

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2019 - Verg 43/18
    Das folgt aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2019 - C-266/17 und C-267/17 - und vom 08.05.2019 - C-253/18.

    Daraus ist abzuleiten, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ungeachtet der fortwährenden Nennung der zwischenzeitlich ersetzten Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG dynamisch auf die jeweils geltenden Vergaberichtlinien verweist, obwohl der Verordnungsgeber die Benennung der Richtlinien mit der Änderungsverordnung (EU) 2016/2338 hätte ändern können (EuGH, Urteil vom 21.03.2019 - C-266/17 und C-267/17, zitiert nach juris, Tz. 78; Urteil vom 08.05.2019 - C-253/18, zitiert nach juris, Tz. 27-29; siehe auch die Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 13.09.2018 im Verfahren C-266/17 und C-267/17, zitiert nach juris, Tz. 29).

    Aus den Entscheidungen folgt weiter, dass es sich bei der Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Auftrags, der nicht die Form einer Dienstleistungskonzession annimmt, um eine Vergabe nach einem in der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehenen Verfahren im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 08.05.2019 - C-253/18, zitiert nach juris, Tz. 26).

    Rn. 97 Soweit eine Stimme in der Literatur annimmt, dass sich aus den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21.03.2019 - C-266/17 und C-267/17 - und vom 08.05.2019 - C-253/18 - ergebe, dass Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 allein für die Direktvergabe von Dienstleistungskonzessionen gelte (so Lenz/Jürschik, NZBau 2019, 629), folgt der Senat dem nicht.

    Der Europäische Gerichtshof hat nur die Direktvergabe von öffentlichen Aufträgen ("Verträgen") im Sinne der Vergaberichtlinien, die nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen annehmen, vom Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung ausgenommen (EuGH, Urteil vom 21.03.2019 - C-266/17 und C-267/17, zitiert nach juris, Tz. 80, und Urteil vom 08.05.2019 - C-253/18, zitiert nach juris, Tz. 29; vgl. auch OLG Jena, Beschluss vom 12.06.2019 - 2 Verg 1/18).

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - Verg 2/19

    Was ist unter dem "Betriebsrisiko" zu verstehen?

    Sollte daher durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2019 - C-266/17 und C-267/17 - und vom 8. Mai 2019 - C-253/18 -, wonach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 auf die heute in § 108 GWB geregelten Inhouse-Vergaben nicht anwendbar ist, eine Lücke in diesem gewollten rein vergaberechtlichen Rechtsschutzsystem entstanden sein, ist diese zur Vermeidung einer Rechtswegspaltung durch eine entsprechende Anwendung des § 8a Abs. 7 S. 1 PBefG zu schließen.

    In einem solchen Fall besteht kein Grund, eine Direktvergabe alleine deshalb auszuschließen, weil der "Unterauftragnehmer" den Großteil der Leistungen erbringt, und nicht der unmittelbar beauftragte interne Betreiber (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2017, VII-Verg 51/16 - Rn. 17 und Stellungnahme der EU-Kommission in der Rechtssache C-253/18 vom 20. Juli 2018, sj.a(2018)4343180 WM.hg, Rn. 11-12 beide betreffend die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 UAbs. 2 S. 3 lit. e der Verordnung (EG) 1370/2007;… Otting/Olgemöller/Tresse in Gabriel/Krohn/Neun, Handbuch des Vergaberechts, 2. Auflage 2017, § 70 Rn. 63).

  • EuGH, 22.12.2022 - C-383/21

    Sambre & Biesme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - …

    Rn. 44 So wurde in der Richtlinie 2014/24 in ihrem Art. 12 die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich von Direktvergaben kodifiziert und präzisiert, was verdeutlicht, dass der Unionsgesetzgeber beabsichtigt hat, dass mit dieser Regelung über die Direktvergabe an diese Richtlinie angeknüpft wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Rhenus Veniro, C-253/18, EU:C:2019:386, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - Verg 26/17

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 8. Mai 2019 (C-253/18) die vom Senat vorgelegten Fragen dahin beantwortet, dass Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 dahin auszulegen ist, dass er auf die Direktvergabe von Verträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen, die nicht die Form von Konzessionen im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU annehmen, nicht anwendbar ist.

    Sollte daher durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2019 - C-266/17 und C-267/17 - und vom 8. Mai 2019 - C-253/18 -, wonach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 auf die heute in § 108 GWB geregelten Inhouse-Vergaben nicht anwendbar ist, eine Lücke in diesem gewollten rein vergaberechtlichen Rechtsschutzsystem entstanden sein, ist diese zur Vermeidung einer Rechtswegspaltung durch eine entsprechende Anwendung des § 8a Abs. 7 S. 1 PBefG zu schließen.

  • OLG Düsseldorf, 03.07.2019 - Verg 51/16

    Ankündigung einer Direktvergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste mit Bussen …

    Rn. 83 Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2019 - C-266/17 und C-267/17 - und vom 08.05.2019 - C-253/18 - ist Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 auf die Direktvergabe von Verträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen, die nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen annehmen, nicht anwendbar (EuGH, Urteil vom 21.03.2019 - C-266/17 und C-267/17, zitiert nach juris, Tz. 80; Urteil vom 08.05.2019 - C-253/18, zitiert nach juris, Tz. 26).
  • OLG Düsseldorf, 27.04.2020 - Verg 27/19

    Kölner Verkehrs-Betriebe dürfen weiter für die Stadt Köln fahren

    Soweit daher durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2019 - C-266/17 und C-267/17 - und vom 08.05.2019 - C-253/18 -, wonach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf die heute in § 108 GWB geregelten Inhouse-Vergaben, die keine Dienstleistungskonzession betreffen, nicht anwendbar ist, eine Lücke in diesem gewollten rein vergaberechtlichen Rechtsschutzsystem entstanden sein sollte, ist diese zur Vermeidung einer Rechtswegspaltung durch eine entsprechende Anwendung des § 8a Abs. 7 Satz 1 PBefG zu schließen.
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2019 - Verg 16/16
    Sollte daher durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2019 - C-266/17 und C-267/17 - und vom 8. Mai 2019 - C-253/18 -, wonach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 auf die heute in § 108 GWB geregelten Inhouse-Vergaben nicht anwendbar ist, eine Lücke in diesem gewollten rein vergaberechtlichen Rechtsschutzsystem entstanden sein, ist diese zur Vermeidung einer Rechtswegspaltung durch eine entsprechende Anwendung des § 8a Abs. 7 Satz 1 PBefG zu schließen.

    Rn. 66 (1) Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2019 - C-266/17 und C-267/17 - und vom 08.05.2019 - C-253/18 - ist Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 auf die Direktvergabe von Verträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen, die nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen annehmen, nicht anwendbar (EuGH…, Urteil vom 21. März 2019 - C-266/17 und C-267/17, zitiert nach juris, Rn. 80; Urteil vom 8. Mai 2019 - C-253/18, zitiert nach juris, Rn. 26).

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2020 - Verg 17/16

    Bieter insolvent: Insolvenzverwalter muss Erfüllungsbereitschaft anzeigen!

    Sollte daher durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2019 - C-266/17 und C-267/17 - und vom 8. Mai 2019 - C-253/18 -, wonach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 auf die heute in § 108 GWB geregelten Inhouse-Vergaben nicht anwendbar ist, eine Lücke in diesem gewollten rein vergaberechtlichen Rechtsschutzsystem entstanden sein, ist diese zur Vermeidung einer Rechtswegspaltung durch eine entsprechende Anwendung des § 8a Abs. 7 Satz 1 PBefG zu schließen.
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - Verg 27/17

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Direktvergabe von …

    Sollte daher durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2019 - C-266/17 und C-267/17 - und vom 8. Mai 2019 - C-253/18 -, wonach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 auf die heute in § 108 GWB geregelten Inhouse-Vergaben nicht anwendbar ist, eine Lücke in diesem gewollten rein vergaberechtlichen Rechtsschutzsystem entstanden sein, ist diese zur Vermeidung einer Rechtswegspaltung durch eine entsprechende Anwendung des § 8a Abs. 7 S. 1 PBefG zu schließen.

    Unerheblich ist, dass die Antragstellerin nach ihrem Vortrag erst aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. Mai 2019 (C-253/18) erkannt haben will, dass für die hier in Rede stehende Direktvergabe der Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 nicht eröffnet ist und sich die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Direktvergabe nach § 108 GWB richtet.

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - Verg 1/19

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Direktvergabe eines …

    Sollte daher durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2019 - C-266/17 und C-267/17 - und vom 8. Mai 2019 - C-253/18 -, wonach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 auf die heute in § 108 GWB geregelten Inhouse-Vergaben nicht anwendbar ist, eine Lücke in diesem gewollten rein vergaberechtlichen Rechtsschutzsystem entstanden sein, ist diese zur Vermeidung einer Rechtswegspaltung durch eine entsprechende Anwendung des § 8a Abs. 7 S. 1 PBefG zu schließen.

    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2019 (C-266/17 und C-267/17) und vom 8. Mai 2019 (C-253/18) sind Art. 5 Abs. 2 bis 6 der Verordnung (EG) 1370/2007 nicht anwendbar auf Direktvergaben von Verträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen, die nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen annehmen.

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2020 - Verg 11/18

    Dienstleistungsauftrag oder Dienstleistungskonzession?

  • EuGH, 09.07.2026 - C-856/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Öffentliche Personenverkehrsdienste auf …

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2020 - Verg 10/18
  • VK Rheinland, 29.07.2019 - VK 16/19

    Können Leistungen des ÖPNV direkt vergeben werden?

  • VG Köln, 14.08.2020 - 18 K 451/17

    Genehmigungen zum Betrieb von Buslinien in Leverkusen und im …

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2025 - C-715/23

    Farmacija - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verfahren zur …

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