Rechtsprechung
| EuGH, 28.09.2006 - C-285/05 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Enosi Efopliston Aktoploïas u.a.
- EU-Kommission
Enosi Efopliston Aktoploïas u.a.
Verkehr - Seeverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Seekabotage (Verordnung Nr. 3577/92 des Rates, Artikel 6 Absatz 3) (vgl. Randnrn. 18, 22, Tenor 1)
- EU-Kommission
Enosi Efopliston Aktoploïas u.a
Verkehr
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Urteil des Symvoulio tis Epikrateias vom 10. Mai 2005 in dem Rechtsstreit Enosis Efopliston Aktoploïas, ANEK, Minoïkes Grammes, N.E. Lesvou und Blue Star Ferries gegen Ypourgos Emporikis Naftilias und Ypourgos Aigaiou
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Auslegung der Artikel 1 Absatz 2, 4 und 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364, S. 7) - Möglichkeit ...
Wird zitiert von ... (3)
- FG Köln, 22.01.2014 - 4 K 2001/13
Grenzpendler: Zusammenveranlagung trotz hoher Kapitalerträge
Denn die sich aus dem Bestehen zweier Besteuerungshoheiten ergebenden Belastungen für sich unterliegen nicht dem Schutzbereich der Grundfreiheiten (…vgl. EuGH, Urteile vom 14.11.2006, Kerckhaert und Morres, C-513/04, Rn. 20 ff.; vom 6.12.2007, Columbus Container Services, C-285/05, Rn. 43 ff.;… vom 17.9.2009, Margarete Block, C-67/08, Rn. 28 ff.). - EuGH, 22.04.2010 - C-122/09
Enosi Efopliston Aktoploïas u.a. - Seeverkehr - Seekabotage - Verordnung …
Rn. 9 Das Ausgangsverfahren führte zu einem ersten Vorabentscheidungsersuchen, das mit dem Beschluss vom 28. September 2006, Enosi Efopliston Aktoploïas u. a. (C-285/05), beantwortet wurde.Rn. 11 Unter Berücksichtigung von Randnr. 19 des Beschlusses Enosi Efopliston Aktoploïas u. a. ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die Antwort auf die erste in der Rechtssache C-285/05 vorgelegte Frage anders ausfallen könnte, wenn kumulativ die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt wären: a) Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass es der griechische Gesetzgeber während der Geltung der die Hellenische Republik betreffenden, bis zum 1. Januar 2004 befristeten Ausnahme von der Anwendung der Verordnung Nr. 3577/92 unterlassen muss, Vorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die vollständige und wirksame Anwendung dieser Verordnung in Griechenland ab 1. Januar 2004 ernsthaft zu beeinträchtigen, und b) der Gerichtshof meint, dass Bestimmungen wie die griechischen Vorschriften, die für die Entscheidung in den Ausgangsverfahren einschlägig sind und die vor dem 1. Januar 2004 erlassen wurden, die vollständige und wirksame Anwendung dieser Verordnung in Griechenland ernsthaft beeinträchtigen.
- Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2010 - C-508/08
Kommission / Malta - Seeverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Verordnung …
{FN:23} - Siehe oben, Nr. 20. Die Frage ist vom Gerichtshof noch nicht entschieden worden, doch enthalten das kürzlich ergangene Urteil vom 22. April 2010, Enosi Efopliston Aktoploïas u. a. (C-122/09, Slg. 2010, I-0000, Randnrn. 15 und 17), und der Beschluss vom 28. September 2006, Enosi Efopliston Aktoploïas u. a. (C-285/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19, angeführt in Randnr. 10 des Urteils vom 22. April 2010, C-122/09), Hinweise darauf, dass eine Verpflichtung eines Mitgliedstaats dahin gehend anzunehmen sein könnte, keine Maßnahmen zu ergreifen, von denen zu erwarten ist, dass sie die Anwendbarkeit der Verordnung nach dem Ablauf der befristeten Ausnahmeregelung ernsthaft erschweren.
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