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Rechtsprechung
   EuGH, 09.06.2016 - C-287/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,12965
EuGH, 09.06.2016 - C-287/14 (https://dejure.org/2016,12965)
EuGH, Entscheidung vom 09.06.2016 - C-287/14 (https://dejure.org/2016,12965)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juni 2016 - C-287/14 (https://dejure.org/2016,12965)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Eurospeed

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Haftung des Fahrers für Verstöße gegen die Pflicht zur Nutzung eines Fahrtenschreibers

  • Europäischer Gerichtshof

    Eurospeed

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Haftung des Fahrers für Verstöße gegen die Pflicht zur Nutzung eines Fahrtenschreibers

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Eurospeed

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Eurospeed

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Haftung des Fahrers für Verstöße gegen die Pflicht zur Nutzung eines Fahrtenschreibers

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 03.10.2013 - C-317/12

    Lundberg - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Pflicht, einen …

    Auszug aus EuGH, 09.06.2016 - C-287/14
    Rn. 38 Drittens genügt im Hinblick auf den 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 561/2006 zum einen die Feststellung, dass es zwar zutrifft, dass mit der Verordnung u. a. die Verbesserung der Arbeitsbedingungen für das Personal im Straßenverkehrsgewerbe bezweckt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, Lundberg, C-317/12, EU:C:2013:631, Rn. 31, …und vom 13. März 2014, A. Karuse, C-222/12, EU:C:2014:142, Rn. 29), jedoch gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Unionsgesetzgeber beabsichtigte, die Fahrer von jeglicher Haftung für von ihnen begangene Verstöße zu befreien, insbesondere wenn Letztere ausschließlich mit der Ausübung ihrer Tätigkeit in Verbindung stehen.

    Rn. 40 Im Übrigen hat der Gerichtshof in den Urteilen vom 9. Februar 2012, Urbán (C-210/10, EU:C:2012:64), vom 3. Oktober 2013, Lundberg (C-317/12, EU:C:2013:631), und vom 13. März 2014, A. Karuse (C-222/12, EU:C:2014:142), bereits implizit festgestellt, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Fahrern eine solche Sanktion aufzuerlegen.

  • EuGH, 13.03.2014 - C-222/12

    A. Karuse - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Pflicht zur …

    Auszug aus EuGH, 09.06.2016 - C-287/14
    Rn. 38 Drittens genügt im Hinblick auf den 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 561/2006 zum einen die Feststellung, dass es zwar zutrifft, dass mit der Verordnung u. a. die Verbesserung der Arbeitsbedingungen für das Personal im Straßenverkehrsgewerbe bezweckt wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, Lundberg, C-317/12, EU:C:2013:631, Rn. 31, und vom 13. März 2014, A. Karuse, C-222/12, EU:C:2014:142, Rn. 29), jedoch gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Unionsgesetzgeber beabsichtigte, die Fahrer von jeglicher Haftung für von ihnen begangene Verstöße zu befreien, insbesondere wenn Letztere ausschließlich mit der Ausübung ihrer Tätigkeit in Verbindung stehen.

    Rn. 40 Im Übrigen hat der Gerichtshof in den Urteilen vom 9. Februar 2012, Urbán (C-210/10, EU:C:2012:64), vom 3. Oktober 2013, Lundberg (C-317/12, EU:C:2013:631), und vom 13. März 2014, A. Karuse (C-222/12, EU:C:2014:142), bereits implizit festgestellt, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Fahrern eine solche Sanktion aufzuerlegen.

  • EuGH, 09.02.2012 - C-210/10

    Urbán - Straßenverkehr - Verstöße gegen die Vorschriften über die …

    Auszug aus EuGH, 09.06.2016 - C-287/14
    Rn. 40 Im Übrigen hat der Gerichtshof in den Urteilen vom 9. Februar 2012, Urbán (C-210/10, EU:C:2012:64), vom 3. Oktober 2013, Lundberg (C-317/12, EU:C:2013:631), und vom 13. März 2014, A. Karuse (C-222/12, EU:C:2014:142), bereits implizit festgestellt, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Fahrern eine solche Sanktion aufzuerlegen.
  • EuGH, 20.12.2017 - C-102/16

    Im Straßentransportsektor dürfen die Fahrer die ihnen zustehende regelmäßige …

    Rn. 42 So sollen nach ständiger Rechtsprechung mit dieser Verordnung nach ihrem 17. Erwägungsgrund und Art. 1 die Arbeitsbedingungen der im Straßenverkehrsgewerbe beschäftigten Arbeitnehmer und die allgemeine Straßenverkehrssicherheit verbessert sowie die Wettbewerbsbedingungen im Straßenverkehrsgewerbe angeglichen werden (…vgl. u. a. Urteile vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 25, vom 9. Juni 2016, Eurospeed, C-287/14, EU:C:2016:420, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 21).

    Rn. 58 Somit verfügen die Mitgliedstaaten, da es ihnen nach der Verordnung Nr. 561/2006 obliegt, die Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung zu erlassen, im Hinblick auf die Art der anwendbaren Sanktionen über einen Ermessensspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Eurospeed, C-287/14, EU:C:2016:420, Rn. 34).

  • EuGH, 26.09.2018 - C-513/17

    Baumgartner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Straßenverkehr - …

    Rn. 26 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 561/2006 den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ausdrücklich die Möglichkeit gibt, gegen ein Unternehmen und/oder einen Fahrer bei einem Verstoß gegen die Verordnung auch dann eine Sanktion zu verhängen, wenn dieser Verstoß im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats begangen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Eurospeed, C-287/14, EU:C:2016:420, Rn. 33).

    Rn. 27 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Verordnung Nr. 561/2006 außer der Verbesserung der Arbeitsbedingungen des Personals im Straßenverkehrsgewerbe auch das Ziel verfolgt, die allgemeine Straßenverkehrssicherheit zu verbessern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Eurospeed, C-287/14, EU:C:2016:420, Rn. 39).

    Rn. 32 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 561/2006 begangen wurde, jedenfalls befugt ist, ihn zu ahnden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Eurospeed, C-287/14, EU:C:2016:420, Rn. 33), so dass es einer Ermächtigung durch eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nicht bedarf.

  • EuGH, 19.10.2016 - C-501/14

    EL-EM-2001 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. …

    Rn. 28 Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass durch die Verordnung Nr. 561/2006 sowohl den Verkehrsunternehmen als auch den Fahrern bestimmte Verpflichtungen auferlegt werden und dass beide für Verstöße gegen ihre jeweiligen Verpflichtungen haftbar gemacht werden (Urteil vom 9. Juni 2016, Eurospeed, C-287/14, EU:C:2016:420, Rn. 32).

    Rn. 29 Ferner geht aus dem Wortlaut des 27. Erwägungsgrundes eindeutig hervor, dass die Mitgliedstaaten befugt sind, Haftungsregelungen für Fahrer betreffend Verstöße gegen die Verordnung zu bestimmen, und dass sie im Hinblick auf die Art der anwendbaren Sanktionen über einen Ermessensspielraum verfügen (Urteil vom 9. Juni 2016, Eurospeed, C-287/14, EU:C:2016:420, Rn. 34).

    Rn. 30 Da zum einen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 561/2006 verpflichtet sind, Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festzulegen, wobei diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und nicht diskriminierend sein müssen, und da zum anderen die Verordnung die Haftung der Fahrer nicht ausschließt, können die Mitgliedstaaten Bestimmungen erlassen, die die Verhängung von Sanktionen - ausschließlich oder nicht - gegen Fahrer ermöglichen (Urteil vom 9. Juni 2016, Eurospeed, C-287/14, EU:C:2016:420, Rn. 35).

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