Rechtsprechung
| EuGH, 05.12.2024 - C-3/24 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
MISTRAL TRANS
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie (EU) 2015/849 - Anwendungsbereich - Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a - Verpflichteter - Begriff "externe Buchprüfer" - ...
- Europäischer Gerichtshof
MISTRAL TRANS
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie (EU) 2015/849 - Anwendungsbereich - Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a - Verpflichteter - Begriff "externe Buchprüfer" - ...
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
MISTRAL TRANS
- EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Senāts) (Lettland), eingereicht am 4. Januar 2024 - SIA MISTRAL TRANS/Valsts ieņemumu dienests
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
MISTRAL TRANS
Papierfundstellen
- EuZW 2025, 48
- WM 2025, 344
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 18.04.2024 - C-22/23
Citadeles nekustamie īpašumi - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 05.12.2024 - C-3/24
Rn. 25 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Hauptzweck der Richtlinie 2015/849, wie aus ihrem Titel und aus ihrem Art. 1 Abs. 1 und 2 hervorgeht, in der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht (Urteil vom 18. April 2024, Citadeles nekustamie īpašumi, C-22/23, EU:C:2024:327, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 26 Konkret zielen die Bestimmungen der Richtlinie 2015/849, die einen präventiven Charakter aufweisen, gemäß einem risikobasierten Ansatz darauf ab, eine Gesamtheit von Vorbeugungs- und Abschreckungsmaßnahmen vorzusehen, die es ermöglichen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effizient zu bekämpfen, um, wie aus dem ersten Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, zu verhindern, dass Ströme von illegalem Geld die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors der Union schädigen und eine Bedrohung für deren Binnenmarkt sowie die internationale Entwicklung darstellen können (Urteil vom 18. April 2024, Citadeles nekustamie īpašumi, C-22/23, EU:C:2024:327, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 01.10.2020 - C-526/19
Entoma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Lebensmittelsicherheit - Neuartige …
Auszug aus EuGH, 05.12.2024 - C-3/24
Rn. 31 Da der Begriff "externer Buchprüfer" in der Richtlinie 2015/849 nicht definiert wird, sind seine Bedeutung und seine Tragweite entsprechend seinem üblichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und der Ziele, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden, zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Oktober 2020, Entoma, C-526/19, EU:C:2020:769, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BGH, 21.04.2026 - XI ZR 232/23
Kein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aufgrund Durchführung eines …
Rn. 28 Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 weisen einen präventiven Charakter auf und zielen gemäß einem risikobasierten Ansatz darauf ab, eine Gesamtheit von Vorbeugungs- und Abschreckungsmaßnahmen vorzusehen, die es ermöglichen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effizient zu bekämpfen, um zu verhindern, dass Ströme von illegalem Geld die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors der Union schädigen und eine Bedrohung für deren Binnenmarkt sowie die internationale Entwicklung darstellen können (EuGH, Urteile vom 2. März 2023 - C-78/21, WM 2023, 1014 Rn. 75 - PrivatBank u.a., vom 5. Dezember 2024 - C-3/24, WM 2025, 344 Rn. 26 - MISTRAL TRANS…, vom 19. Juni 2025 - C-671/23, WM 2025, 1639 Rn. 35, 42, 50 - Lietuvos bankas…, vom 19. Juni 2025 - C-509/23, WM 2025, 1645 Rn. 35 - Laimz …und vom 29. Januar 2026 - C-291/24, WM 2026, 334 Rn. 24 - Steiermärkische Bank und Sparkassen u.a.; vgl. auch die Erwägungsgründe 1, 2, 5 und 64 der Richtlinie (EU) 2015/849). - EuGH, 19.06.2025 - C-509/23
Laimz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des …
Rn. 34 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Hauptzweck der Richtlinie 2015/849, wie aus ihrem Titel und aus ihrem Art. 1 Abs. 1 und 2 hervorgeht, in der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht (Urteil vom 5. Dezember 2024, MISTRAL TRANS, C-3/24, EU:C:2024:999, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 35 Konkret zielen die Bestimmungen der Richtlinie 2015/849, die einen präventiven Charakter aufweisen, gemäß einem risikobasierten Ansatz darauf ab, eine Gesamtheit von Vorbeugungs- und Abschreckungsmaßnahmen vorzusehen, die es ermöglichen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effizient zu bekämpfen, um, wie aus dem ersten Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, zu verhindern, dass Ströme von illegalem Geld die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors der Union schädigen und eine Bedrohung für deren Binnenmarkt sowie die internationale Entwicklung darstellen können (Urteil vom 5. Dezember 2024, MISTRAL TRANS, C-3/24, EU:C:2024:999, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 19.06.2025 - C-671/23
Lietuvos bankas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des …
Konkret zielen die Bestimmungen der Richtlinie gemäß einem risikobasierten Ansatz darauf ab, eine Gesamtheit von Vorbeugungs- und Abschreckungsmaßnahmen vorzusehen, die es ermöglichen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effizient zu bekämpfen, um, wie aus dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, zu verhindern, dass Ströme von illegalem Geld die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors der Union schädigen und eine Bedrohung für deren Binnenmarkt sowie die internationale Entwicklung darstellen können (Urteil vom 5. Dezember 2024, MISTRAL TRANS, C-3/24, EU:C:2024:999, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - LG Itzehoe, 21.11.2025 - 11 S 37/24 Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 13.08.2024, Az. 37a C 3/24, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 08.01.2024 zu TOP 2 und 3 nichtig sind.
Rn. 31 das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 13.08.2024, Az. 37a C 3/24 abzuändern und die Klage abzuweisen.
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