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Rechtsprechung
   EuGH, 09.01.2024 - C-338/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,325
EuGH, 09.01.2024 - C-338/23 (https://dejure.org/2024,325)
EuGH, Entscheidung vom 09.01.2024 - C-338/23 (https://dejure.org/2024,325)
EuGH, Entscheidung vom 09. Januar 2024 - C-338/23 (https://dejure.org/2024,325)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Bravchev

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Auslegung des nationalen Rechts - Offensichtliche Unzuständigkeit - Erfordernis, Angaben zum rechtlichen Kontext des Ausgangsverfahrens sowie zu den Gründen zu machen, aus ...

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • EuGH, 07.05.2024 - C-115/22

    Die für Dopingbekämpfung zuständige österreichische Schiedskommission ist nicht …

    Rn. 33 Das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (…Urteil vom 9. März 2010, ERG u. a., C-378/08, EU:C:2010:126, Rn. 72, und Beschluss vom 9. Januar 2024, Bravchev, C-338/23, EU:C:2024:4, Rn. 18).
  • EuGH, 24.10.2024 - C-441/23

    Omnitel Comunicaciones u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …

    Rn. 69 Da die Vorlageentscheidung als Grundlage des mit Art. 267 AEUV eingerichteten Verfahrens dient, obliegt es dem nationalen Gericht, in der Vorlageentscheidung selbst den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits darzulegen und die erforderlichen Erläuterungen zu geben, aus welchen Gründen es die Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, herangezogen hat und welchen Zusammenhang es zwischen diesen Vorschriften und dem nationalen Recht herstellt, das auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anwendbar ist (Beschluss vom 9. Januar 2024, Bravchev, C-338/23, EU:C:2024:4, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass dieses Recht gewahrt bleibt, und zwar unter Berücksichtigung dessen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Beschluss vom 9. Januar 2024, Bravchev, C-338/23, EU:C:2024:4, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.09.2024 - C-65/24

    Antidiskriminierungsrecht: Österreicherin gehört keiner Ethnie an

    Rn. 26 Da die Vorlageentscheidung diesem Verfahren als Grundlage dient, ist das nationale Gericht verpflichtet, in der Vorlageentscheidung selbst den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens darzulegen und die notwendigen Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang zu geben, den es zwischen diesen Vorschriften und den nationalen Rechtsvorschriften, die auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwenden sind, herstellt (Beschluss vom 9. Januar 2024, Bravchev, C-338/23, EU:C:2024:4, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass dieses Recht in Anbetracht der Tatsache gewahrt bleibt, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Beschluss vom 9. Januar 2024, Bravchev, C-338/23, EU:C:2024:4, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.07.2024 - C-235/24

    Niesker - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - …

    Rn. 33 Es ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (…Urteil vom 9. März 2010, ERG u. a., C-378/08, EU:C:2010:126, Rn. 72, und Beschluss vom 9. Januar 2024, Bravchev, C-338/23, EU:C:2024:4, Rn. 18).
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