Rechtsprechung
| EuGH, 20.02.2024 - C-34/23 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Getin Noble Bank
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten - Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten - Auszulegende Bestimmung, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Getin Noble Bank
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Getin Noble Bank
Wird zitiert von ... (4)
- Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-758/24
Internationaler Schutz: Nach Auffassung von Generalanwalt Richard de la Tour kann …
{FN:37} Vgl. Urteile CV (…Rn. 78 und 79 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und vom 4. Oktober 2024, Elliniko Symvoulio gia tous Prosfyges und Ypostirixi Prosfygon sto Aigaio (C-34/23, EU:C:2024:838, Rn. 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - AG Hamburg-St. Georg, 20.12.2024 - 980a C 38/23
Versagung einer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen ist nur formeller Fehler
Zuvor waren sämtliche anwesenden Wohnungseigentümer unter TOP 6 über den Stand der (bestandskräftigen) Beschlüsse vom 13.03.2023 zu TOP 2a) bis 2e) informiert worden, mit denen - was aufgrund des anhängigen Verfahrens zum Az. 980b C 34/23 WEG gerichtsbekannt ist - u.a. mehrheitlich entschieden worden ist, die hiesigen Kläger mit anwaltlicher Hilfe auf Rückbau des streitbehafteten Wanddurchbruchs gerichtlich in Anspruch zu nehmen.Angesichts dieser Umstände bzw. der " Beschlusslage " in der Gemeinschaft, von den Klägern den Rückbau des Wanddurchbruchs zu fordern, ergibt sich keinesfalls von selbst, dass die anderen Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 22.11.2023 in Kenntnis des von den Klägern ggfs. vermittelten Inhalts der Verwaltungsunterlagen mehrheitlich - in Abkehr der früheren Entscheidung - die Genehmigung der baulichen Veränderung mehrheitlich beschlossen und damit auch das o.g. Verfahren zum Az. 980b C 34/23 WEG, indem es u.a. um den Rückbau geht, hätten obsolet werden lassen.
- Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2024 - C-324/23
Myszak
Rn. 32 Jedenfalls möchte ich anmerken, dass der Gerichtshof in der Rechtssache C-34/23{FN-VERWEIS:13} - einer Rechtssache aus jüngerer Zeit, in der es um einen ähnlichen Sachverhalt wie im vorliegenden Fall ging - um die Auslegung von Art. 70 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 in Bezug auf Art. 135 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über den Bankengarantiefonds ersucht wurde.{FN:13} Beschluss vom 20. Februar 2024, Getin Noble Bank (C-34/23, EU:C:2024:203).
- EuGH, 08.05.2025 - C-324/23
Myszak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche …
Zudem hat ein Antrag auf Erlass vorläufiger Sicherungsmaßnahmen wie der im Ausgangsverfahren streitigen, die im Wesentlichen darin bestehen, für die Dauer des Verfahrens zur Hauptsache die Pflicht zur Zahlung der zu den künftigen Fälligkeitsterminen nach diesem Vertrag noch geschuldeten Beträge auszusetzen, nichts mit einem derartigen Sicherungsrecht zu tun (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. Februar 2024, Getin Noble Bank, C-34/23, EU:C:2024:203, Rn. 32).
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