Rechtsprechung
| EuGH, 02.10.2003 - C-348/02 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 1999/13/EG
- Judicialis
Richtlinie 1999/13/EG Art. 15
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Italien
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 1999/13/EG"
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.
Artikel 226 EG
Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist - EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik
Umwelt
- Wolters Kluwer
Verstoß der Italienischen Republik gegen die Verpflichtungen aus Artikel 15 der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen durch fehlenden Erlass der erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften; Beurteilung des ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Richtlinie 1999/13/EG Art. 15
Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist; [Artikel 226 EG] - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Kommission / Italien
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung innerhalb der vorgesehenen Frist der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten ...
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- EuGH, 24.10.2002 - C-455/00
Kommission / Italien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 9 …
Auszug aus EuGH, 02.10.2003 - C-348/02
Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (u. a. Urteil vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-455/00, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-9231, Randnr. 21).
- EuGH, 18.11.2004 - C-420/02
Kommission / Griechenland
23 Ferner ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-455/00, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-9231, Randnr. 21, und vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-348/02, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-11653, Randnr. 7).
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