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EuGH, 25.09.2013 - C-564/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
BNP Paribas Personal Finance und Facet
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
BNP Paribas Personal Finance und Facet
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
BNP Paribas Personal Finance und Facet
Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal d"instance d"Orléans - Auslegung der Art. 22 und 23 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L ...
Wird zitiert von ... (2)
- EuGH, 27.02.2014 - C-470/12
Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag - …
Nur wenn das für den Rechtsbehelf zuständige Gericht nach den anwendbaren Bestimmungen des nationalen Verfahrensrechts entscheiden würde, dass die Weigerung des vorlegenden Gerichts, der Antragsrücknahme der Vollstreckungsgläubigerin des Ausgangsverfahrens Folge zu leisten, aufzuheben und anzuordnen ist, dass das von ihm vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen zurückgezogen wird, könnte der Gerichtshof in Betracht ziehen, die Konsequenzen aus dieser Entscheidung zu ziehen und die Streichung der Rechtssache in seinem Register anzuordnen, nachdem er gegebenenfalls die Stellungnahme des vorlegenden Gerichts hierzu eingeholt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. September 2013, BNP Paribas Personal Finance und Facet, C-564/12, Rn. 1 bis 5). - Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-627/15
Gavrilescu - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Vorliegen eines beim vorlegenden …
Im Einklang mit diesem Grundsatz hat der Gerichtshof bereits entschieden - etwa im Urteil Pohotovos?¥(34) und im Urteil BNP Paribas Personal Finance und Facet(35) -, dass ein Verfahren gegenstandslos werden kann, wenn ein Rechtsmittelgericht nach den anwendbaren Bestimmungen des nationalen Verfahrensrechts entscheidet, dass die Weigerung des vorlegenden Gerichts, der Antragsrücknahme durch die Vollstreckungsgläubigerin des Ausgangsverfahrens Folge zu leisten, aufzuheben und anzuordnen ist, dass das von diesem vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen zurückgezogen wird.35 Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. September 2013, BNP Paribas Personal Finance und Facet (C-564/12, EU:C:2013:642).