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Rechtsprechung
   EuGH, 12.05.2022 - C-573/19   

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https://dejure.org/2022,10759
EuGH, 12.05.2022 - C-573/19 (https://dejure.org/2022,10759)
EuGH, Entscheidung vom 12.05.2022 - C-573/19 (https://dejure.org/2022,10759)
EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 2022 - C-573/19 (https://dejure.org/2022,10759)
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuGH, 29.06.2023 - C-220/22

    Kommission/ Portugal (Valeurs limites - NO2) - Vertragsverletzung eines …

    Rn. 55 Was schließlich das Vorbringen der Portugiesischen Republik zur angeblichen mangelnden Wirksamkeit der Unionsvorschriften im Bereich der Reduzierung von Abgasemissionen betrifft, die im Rahmen des Dieselskandals im Jahr 2015 ans Licht gekommen sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen geltende Unionsregelung die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Verpflichtung befreien kann, die durch die Richtlinie 2008/50 auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Erfahrung der Mitgliedstaaten festgelegten Grenzwerte einzuhalten, um den Wert widerzuspiegeln, den die Union und die Mitgliedstaaten zur Vermeidung, Verhinderung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen der Luftschadstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt für angemessen halten (vgl. u. a. Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Italien [Grenzwerte - NO2], C-573/19, EU:C:2022:380, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 89 Nach ständiger Rechtsprechung hat Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 allgemeine Bedeutung, da er ohne zeitliche Beschränkung auf Überschreitungen jeglicher in der Richtlinie festgelegter Grenzwerte für Schadstoffe anwendbar ist, zu denen es nach Ablauf der in der Richtlinie oder von der Kommission nach ihrem Art. 22 festgelegten Frist für ihre Einhaltung kommt (Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Italien [Grenzwerte - NO2], C-573/19, EU:C:2022:380, Rn. 152 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 90 Ferner schafft Art. 23 der Richtlinie 2008/50 eine unmittelbare Verknüpfung zwischen der Überschreitung der in ihrem Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI vorgesehenen Grenzwerte für NO2 und der Erstellung von Luftqualitätsplänen (Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Italien [Grenzwerte - NO2], C-573/19, EU:C:2022:380, Rn. 153 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 91 Luftqualitätspläne können nur auf der Grundlage eines Ausgleichs zwischen dem Ziel einer Verringerung der Gefahr der Verschmutzung und den verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen erstellt werden (Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Italien - [Grenzwerte - NO2], C-573/19, EU:C:2022:380, Rn. 154 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 92 Daher ist der Umstand, dass ein Mitgliedstaat die Grenzwerte für NO2 überschreitet, für sich allein nicht ausreichend, um festzustellen, dass dieser Mitgliedstaat gegen die Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 verstoßen hat (Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Italien [Grenzwerte - NO2], C-573/19, EU:C:2022:380, Rn. 155 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 93 Allerdings ergibt sich aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der zu erlassenden Maßnahmen zwar über einen gewissen Handlungsspielraum verfügen, diese Maßnahmen es jedenfalls aber ermöglichen müssen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung der für den betreffenden Schadstoff festgelegten Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten wird (Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Italien [Grenzwerte - NO2], C-573/19, EU:C:2022:380, Rn. 156 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 94 Infolgedessen ist anhand einer Analyse des Einzelfalls zu prüfen, ob die vom betroffenen Mitgliedstaat erstellten Luftqualitätspläne mit Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 im Einklang stehen (Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Italien [Grenzwerte - NO2], C-573/19, EU:C:2022:380, Rn. 157 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-61/21

    Generalanwältin Kokott: Mitgliedstaaten können für Gesundheitsschäden durch zu …

    {FN:72} Rechtssachen C-573/19, Kommission/Italien (Stickstoffdioxid), C-730/19, Kommission/Bulgarien (Schwefeldioxid), C-125/20, Kommission/Spanien (Stickstoffdioxid), C-70/21, Kommission/Griechenland (PM10), C-342/21, Kommission/Slowakei (PM10), C-633/21, Kommission/Griechenland (Stickstoffdioxid), und C-220/22, Kommission/Portugal (Stickstoffdioxid).
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