Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   EuGH, 25.03.2022 - C-609/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,6929
EuGH, 25.03.2022 - C-609/21 (https://dejure.org/2022,6929)
EuGH, Entscheidung vom 25.03.2022 - C-609/21 (https://dejure.org/2022,6929)
EuGH, Entscheidung vom 25. März 2022 - C-609/21 (https://dejure.org/2022,6929)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,6929) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    IP u.a. (Établissement de la matérialité des faits au principal)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 4 Abs. 3 EUV - Art. 267 AEUV - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 Abs. 2 - Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens - ...

Sonstiges (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • EuGH, 16.04.2026 - C-440/23

    Rückforderung von Online-Glücksspielverlusten bei fehlender nationaler Lizenz …

    Rn. 49 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass es den nationalen Gerichten zwar freisteht, dem Gerichtshof in jedem Moment des Verfahrens, den sie für geeignet halten, Fragen vorzulegen, und es allein ihre Sache ist, anhand der Besonderheiten des Ausgangsverfahrens sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen, jedoch macht es die Notwendigkeit, zu einer Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, die diesen Gerichten zweckdienlich ist, es erforderlich, dass sie den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich ihre Fragen stellen, darlegen oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutern, auf denen diese Fragen beruhen (Beschluss vom 25. März 2022, 1P u. a. [Feststellung des Vorliegens des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens], C-609/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:232, Rn. 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es reicht nämlich, dass sich der Gegenstand sowie diejenigen Punkte des Ausgangsrechtsstreits, die für die Unionsrechtsordnung hauptsächlich von Interesse sind, aus der Vorlageentscheidung ergeben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 25. März 2022, 1P u. a. [Feststellung des Vorliegens des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens], C-609/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:232, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.02.2025 - C-612/23

    Verbraucherzentrale Berlin (Notion de durée d'engagement initiale) - Vorlage zur …

    Rn. 28 Insoweit genügt der Hinweis, dass es allein Sache der nationalen Gerichte ist, den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihnen vorgelegten Fragen einfügen, festzulegen (Beschluss vom 25. März 2022, 1P u. a. [Feststellung des Vorliegens des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens], C-609/21, EU:C:2022:232, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.03.2023 - C-269/22

    IP u.a. (Établissement de la matérialité des faits au principal - II) - Vorlage …

    Rn. 7 Da das vorlegende Gericht jedoch besorgt ist, dass es sich für den Fall, dass es ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof richte, nachdem es den Sachverhalt so festgestellt habe, nach bulgarischem Recht in der Rechtssache wegen Befangenheit abzulehnen hätte, weil die von ihm in der Sache zu treffende Entscheidung andernfalls aufgehoben würde, hat es dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung (Rechtssache C-609/21) vorgelegt, mit der im Wesentlichen geklärt werden soll, ob das Unionsrecht einer solchen nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht.

    Rn. 8 Mit Beschluss vom 25. März 2022, 1P u. a. (Feststellung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens) (C-609/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:232), hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 267 AEUV und Art. 94 Abs. 1 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Licht von Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 47 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, nach der sich Gerichte, die in Strafsachen entscheiden, in der Rechtssache wegen Befangenheit abzulehnen haben, wenn sie sich im Rahmen eines an den Gerichtshof gerichteten Vorabentscheidungsersuchens zum Sachverhalt äußern, da die in der Sache zu treffende Entscheidung andernfalls aufgehoben wird.

  • EuGH, 12.12.2024 - C-300/23

    Kutxabank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

    Rn. 62 Die nationalen Gerichte können dem Gerichtshof in jedem Stadium des Verfahrens, in dem sie es für zweckmäßig halten, Fragen vorlegen, sofern sie zumindest die tatsächlichen Voraussetzungen erläutern, auf denen ihre Vorlagefragen beruhen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 25. März 2022, 1P u. a. [Feststellung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens], C-609/21, EU:C:2022:232, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.12.2024 - C-118/23

    Der Gerichtshof erläutert die Vorschriften über die Unabhängigkeit einer …

    Rn. 118 Im Übrigen steht es den nationalen Gerichten frei, den Gerichtshof in jedem Moment des Verfahrens, den sie für geeignet halten, zu befragen, wenn sie zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutern, auf denen die vorgelegten Fragen beruhen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 25. März 2022, 1P u. a. [Feststellung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens], C-609/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:232, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-348/21

    HYA u.a. (Impossibilité d'interroger les témoins à charge) - Vorlage zur …

    {FN:2} Siehe Beschluss vom 25. März 2022, 1P u. a. (Feststellung der Richtigkeit des Sachverhalts im Ausgangsverfahren) (Rechtssache C-609/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:232), Rechtssache C-347/21, DD (Erneute Vernehmung eines Zeugen) (…ABl. 2021, C 338, S. 12), Rechtssache C-349/21, HYA u. a. (Begründung von Genehmigungen zum Abhören von Telefonen) (…ABl. 2021, C 338, S. 13) und Rechtssache C-269/22, I.P. u. a.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht