Rechtsprechung
| EuGH, 21.11.2017 - C-615/16 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kerr
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 15 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 1 Buchst. f - Nutzungsrechte an Grundstücken - Steuerbefreiungen - Anwendungsbereich - Begriff "Vermittlung"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Kerr
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 15 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 1 Buchst. f - Nutzungsrechte an Grundstücken - Steuerbefreiungen - Anwendungsbereich - Begriff "Vermittlung"
Sonstiges (4)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst f, EGRL 112/2006 Art 15 Abs 2
Befreiungsregelung, Preisnachlass, Werbegeschenk - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Kerr
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
Begrenzung; Dienstleistung; Immobilien; Mehrwertsteuer; Preisnachlass; Werbegeschenk
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Wird zitiert von ... (2)
- Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-692/17
Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
{FN:57} Vgl. u. a. Urteile vom 21. Juni 2007, Ludwig (…C-453/05, EU:C:2007:369, Rn. 23 und 28), und vom 5. Juli 2012, DTZ Zadelhoff (…C-259/11, EU:C:2012:423, Rn. 27), sowie Beschluss vom 21. November 2017, Kerr (C-615/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:906, Rn. 42 und 43). - EuG, 26.11.2025 - T-657/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Art. 135 Abs. …
Rn. 24 Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass es sich bei Vermittlungstätigkeiten, die darin bestehen, gegen Zahlung einer Vergütung Kaufinteressenten für in der Folge durch Übertragung von Aktien verkaufte und übertragene Immobilien zu suchen, ohne dass der Vermittler ein eigenes Interesse am Inhalt dieser Verträge hat, um Tätigkeiten handelt, die dem Begriff "Vermittlung", die sich auf Aktien und Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen bezieht, im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der Mehrwertsteuerrichtlinie entsprechen (Beschluss vom 21. November 2017, Kerr, C-615/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:906, Rn. 43).
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