Rechtsprechung
| EuGH, 03.09.2024 - C-658/23 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Antwort, die klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitet werden kann, oder Beantwortung, die keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt - Richtlinie 2008/52/EG - Mediation in ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Investcapital
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Investcapital
Wird zitiert von ...
- EuGH, 08.10.2026 - C-872/24
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Der Vertrag muss - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. September 2024, 1nvestcapital, C-658/23, EU:C:2024:716, Rn. 52, 48 und 56).Rn. 45 Für diese Auslegung sprechen auch der Regelungszweck und die Systematik der Richtlinie 93/13. Aufgrund der Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befinden, verpflichtet die Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, "damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird" (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. September 2024, 1nvestcapital, C-658/23, EU:C:2024:716, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 47 Daraus folgt, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 dahin auszulegen ist, dass er es einem nationalen Gericht, wenn es die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, die eine Vertragsstrafe wegen Zahlungsverzugs vorsieht, festgestellt hat, nicht erlaubt, die dem Verbraucher in dieser Klausel auferlegte Vertragsstrafe lediglich herabzusetzen, selbst wenn dies nach dem nationalen Recht zulässig ist, sondern es verpflichtet, die Klausel gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet zu lassen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 3. September 2024, 1nvestcapital, C-658/23, EU:C:2024:716, Rn. 58).
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