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Rechtsprechung
   EuGH - C-668/23   

Anhängiges Verfahren
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EuGH - C-668/23 (https://dejure.org/9999,150846)
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Wird zitiert von ... (12)

  • LG Ravensburg, 07.04.2025 - 2 O 190/20

    Aussetzung des Zivilverfahrens bei Anhängigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens …

    Außerdem hat das LG Ravensburg am 27.10.2023 mit zwei weiteren Beschlüssen zehn Zivilverfahren mit gleicher Thematik (jeweils fünf Verfahren gebündelt) mit im Wesentlichen übereinstimmenden Vorlagefragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (Rechtssachen C-667/23 - VW AG und C-668/23 - VW AG).

    Das LG Ravensburg hat dies dem EuGH mitgeteilt, worauf dieser die Rechtssachen C-667/23 und C-668/23 mit Beschluss vom 31.01.2025 aus dem Register gestrichen hat.

  • OLG Düsseldorf, 21.06.2024 - 7 U 266/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen …

    Rn. 10 Das Verfahren sei im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Ravensburg vom 27.10.2023 - C-666/23 bis C 668/23 - auszusetzen.

    Rn. 15 das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog auszusetzen und das Verfahren erst wieder aufzunehmen, nachdem die im Beschluss des LG Ravensburg vom 27. Oktober 2023 gestellten Fragen durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH), Az. C-666/23 bis C-668/23 beantwortet worden sind.

    Rn. 30 Schließlich ist auch dem Antrag des Klägers, den Rechtsstreit mit Blick auf das vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängige Vorabentscheidungsverfahren, Az.: C-668/23 analog § 148 ZPO auszusetzen, nicht zu entsprechen.

  • OLG München, 21.08.2025 - 29 U 6314/21

    Klagepartei, Vorteilsausgleichung, Differenzschaden, Ungerechtfertigte …

    das Verfahren einstweilen, bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Angelegenheit C-668/23, auszusetzen.

    Rn. 34 In seinem Urteil vom 1. August 2025 (C-666/23), dem dieselben Vorlagefragen zugrunde lagen wie in dem Verfahren C-668/23, hat der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass das Unionrecht dahin auszulegen sei, dass es nicht daran hindere, auf den Schadenersatzbetrag einen Betrag anzurechnen, der dem Vorteil der Nutzung des Fahrzeugs entspricht (EuGH…, Urteil vom 01.08.2025 - C-666/23, BeckRS 2025, 18666 Rn. 107).

  • KG, 06.05.2024 - 24 U 66/22

    Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen Verwendung einer …

    Rn. 32 Der Kläger beantragt, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in dem Verfahren C-666/23 bis C-668/23 auszusetzen.

    Rn. 47 Für eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg vom 09.11.2023 (2 O 331/19 u. a.) bis zu einer Entscheidung des EuGH (C-666/23 - C-668/23) besteht keine Veranlassung.

  • OLG Karlsruhe, 27.03.2024 - 6 U 99/23

    Abgasskandal: Darlegungs- und Beweislast des Fahrzeugkäufers; Voraussetzungen …

    Rn. 146 V Auch die vom Kläger mit Blick auf das vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängige Vorabentscheidungsverfahren, Az.: C-668/23, zuletzt beantragte Aussetzung nach § 148 ZPO analog spricht der Senat nicht aus.
  • OLG Köln, 24.05.2024 - 19 U 88/22

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Fahrzeugs gegen den Hersteller wegen …

    Rn. 96 Die vom Kläger angeführten Vorlageverfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union (Az. C-666/23, C-667/23 und C-668/23; Schriftsatz des Klägers vom 23.04.2024, dort S. 45, Bl. 1562 d. A.) veranlassen vorliegend keine Verfahrensaussetzung analog § 148 ZPO.
  • OLG München, 05.12.2024 - 29 U 8707/21

    Verfassungsmäßig berufener Vertreter, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Vorsätzliche …

    das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog auszusetzen und das Verfahren erst wieder aufzunehmen, nachdem die im Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 27. Oktober 2023 gestellten Fragen durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH), Az. C-666/23 bis C 668/23 beantwortet worden sind.
  • OLG München, 17.12.2024 - 30 U 1513/23

    Schadensersatzanspruch, Wohnmobil, Thermofenster, Timer-Funktion, Rückabwicklung, …

    Rn. 49 5. Die Voraussetzungen für die von der Klagepartei beantragte Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-666/23, C-667/23 und C-668/23 in (analoger) Anwendung des § 148 ZPO sind nicht gegeben.
  • OLG Bamberg, 01.10.2024 - 5 U 139/21

    Vorläufige Vollstreckbarkeit, Vorteilsausgleich, Differenzschaden, …

    Rn. 2 Dem Antrag des Klägers, den Rechtsstreit im Hinblick auf das vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängige Vorabentscheidungsverfahren (Az.: C-668/23) auszusetzen, ist nicht zu entsprechen.
  • OLG Hamburg, 15.05.2025 - 3 U 83/24
    Rn. 5 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind dem Gerichtshof der Europäischen Union keine Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen und ist das Verfahren auch nicht entsprechend § 148 ZPO auszusetzen, bis der Gerichtshof in den Vorabentscheidungsersuchen C-666/23 bis C-668/23 entschieden hat.
  • OLG Brandenburg, 14.03.2024 - 5 U 148/21

    Anspruch gegem die Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung …

  • AG Calw, 22.05.2024 - 8 C 527/23
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