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Weitere Entscheidungen unten: EuGH | Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024

Rechtsprechung
   EuGH, 28.11.2024 - C-758/22, C-759/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,33537
EuGH, 28.11.2024 - C-758/22, C-759/22 (https://dejure.org/2024,33537)
EuGH, Entscheidung vom 28.11.2024 - C-758/22, C-759/22 (https://dejure.org/2024,33537)
EuGH, Entscheidung vom 28. November 2024 - C-758/22, C-759/22 (https://dejure.org/2024,33537)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bayerische Ärzteversorgung u. a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und Währungspolitik - Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene - Statistische Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen - Besondere Alterssicherungssysteme für ...

  • doev.de PDF

    Bayerische Ärzteversorgung u. a. - Statistische Berichtspflichten berufsständischer Versorgungseinrichtungen gegenüber der Europäischen Zentralbank

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und Währungspolitik - Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene - Statistische Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen - Besondere Alterssicherungssysteme für ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und Währungspolitik - Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene - Statistische Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen - Besondere Alterssicherungssysteme für ...

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • EuGH - C-759/22 (anhängig)

    Sächsische Ärzteversorgung

    Auszug aus EuGH, 28.11.2024 - C-758/22
    In den verbundenen Rechtssachen C-758/22 und C-759/22.

    Sächsische Ärzteversorgung (C-759/22).

    Rn. 2 Sie ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten, in denen mehrere Versorgungseinrichtungen, nämlich zum einen die Bayerische Ärzteversorgung, die Bayerische Architektenversorgung, die Bayerische Apothekerversorgung, die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung sowie die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau m. Psychotherapeutenversorgung (Rechtssache C-758/22) und zum anderen die Sächsische Ärzteversorgung (Rechtssache C-759/22), der Deutschen Bundesbank in der Frage gegenüberstehen, ob diese Versorgungseinrichtungen einer statistischen Berichtspflicht für Altersvorsorgeeinrichtungen unterliegen.

    Rn. 19 § 6 ("Versorgungswerk") des Sächsischen Heilberufekammergesetzes vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935) in seiner in der Rechtssache C-759/22 anwendbaren Fassung sah vor:.

    Rn. 28 Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende, in den Rechtssachen C-758/22 und C-759/22 gleichlautende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Rn. 38 Im vorliegenden Fall geht aus den Vorlagebeschlüssen hervor, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Versorgungseinrichtungen, die in Bayern (Rechtssache C-758/22) bzw. in Sachsen (Rechtssache C-759/22) tätig sind, für ihre Mitglieder Leistungen bei Ruhestand, Tod und Erwerbsunfähigkeit sicherstellen und in dem Sinne auf sektoraler Grundlage organisiert sind, dass die meisten ihrer Mitglieder aufgrund der Ausübung eines bestimmten Berufs wie des Arzt-, Apotheker-, Rechtsanwalts- oder Architektenberufs einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft unterliegen.

    Ebenfalls nach den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts ist das Versorgungswerk, um das es in der Rechtssache C-759/22 geht, obwohl es sich um eine teilrechtsfähige Einrichtung der Ärztekammer handelt, organisatorisch und wirtschaftlich verselbständigt sowie mit weitgehender Autonomie ausgestattet, besitzt eigenes Vermögen und verfügt über eine vollständige Rechnungsführung.

  • EuGH, 28.04.2022 - C-277/21

    SeGEC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 549/2013 - …

    Auszug aus EuGH, 28.11.2024 - C-758/22
    Vielmehr ist allein das nationale Gericht dafür zuständig, den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits festzustellen und zu würdigen sowie die genaue Bedeutung der nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu bestimmen (Urteil vom 28. April 2022, SeGEC u. a., C-277/21, EU:C:2022:318, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 48 Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem vorlegenden Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, ist jedoch befugt, dem nationalen Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen (Urteil vom 28. April 2022, SeGEC u. a., C-277/21, EU:C:2022:318, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.07.2023 - C-363/21

    Ferrovienord - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - …

    Auszug aus EuGH, 28.11.2024 - C-758/22
    Um vergleichbare Ergebnisse zu erzielen, sollten diese Gesamtrechnungen, wie es im dritten Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt, nach einheitlichen Grundsätzen erstellt werden, die keine unterschiedlichen Auslegungen zulassen (Urteil vom 13. Juli 2023, Ferrovienord, C-363/21 und C-364/21, EU:C:2023:563, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 34 Die Nrn. 1.34 und 1.57 des Anhangs A der Verordnung Nr. 549/2013 sehen die Zuordnung jeder institutionellen Einheit - definiert als wirtschaftliche Einheit, die Eigentümer von Waren und Vermögenswerten sein kann und eigenständig Verbindlichkeiten eingehen, wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und Transaktionen mit anderen Einheiten vornehmen kann - zu einem der sechs im ESVG 2010 bezeichneten Hauptsektoren vor, d. h. den nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, den finanziellen Kapitalgesellschaften, dem Staat, den privaten Haushalten, den privaten Organisationen ohne Erwerbszweck oder der übrigen Welt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, Ferrovienord, C-363/21 und C-364/21, EU:C:2023:563, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerwG, 15.10.2025 - 8 C 7.24

    Statistische Berichtspflicht berufsständischer Altersvorsorgeeinrichtungen

    (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2014 - verb. Rs. C-758/22 und C-759/22 - Rn. 42 ff., 55).

    C-758/22 und C-759/22 - über das Ersuchen entschieden.

    Diese Bestimmungen konkretisieren den Teilsektor S. 129 (Pensionseinrichtungen) (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758/22 und C-759/22 [ECLI:EU:C:2024:989] - Rn. 40).

    Rn. 16 Danach fallen inländische berufsständische Versorgungseinrichtungen wie die Klägerinnen unter den Begriff der Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne der Verordnung (EU) 2018/231 wenn sie sämtliche folgenden Merkmale aufweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758/22 und C-759/22 - Rn. 55):.

    Vorsorgeeinrichtungen sind im Sinne von Nr. 2.106 ESVG 2010 als selbstverwaltet anzusehen, wenn sie Entscheidungsfreiheit besitzen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758/22 und C-759/22 - Rn. 43).

    Rn. 28 (1) Die Klägerinnen sind nur dann als Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne der Nr. 2.105 ESVG 2010 anzusehen, wenn die Höhe der von ihnen gewährten Leistungen sowohl von der Höhe der von ihren Mitgliedern geleisteten Beiträge als auch von ihrem Erfolg bei der Vermögensverwaltung abhängt und deswegen ungewiss ist (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758/22 und C-759/22 - Rn. 46 und 55).

    Dazu genügt, dass die Höhe der Beiträge, die das einzelne Mitglied geleistet hat, und der Erfolg der Klägerinnen bei der Vermögensverwaltung jeweils für sich genommen Einfluss auf die Höhe der konkreten Zahlungen an dieses Mitglied haben (vgl. Nr. 20.39 ESVG 2010; EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758/22 und C-759/22 - Rn. 46, 53, 55).

    Vielmehr sieht der Gerichtshof sie als Folge des Umstands, dass die Höhe der Leistungen von der Ertragskraft der Vermögenswerte abhängt (EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758/22 und C-759/22 - Rn. 46 a. E.).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof das Merkmal der Ungewissheit nicht als selbständige Voraussetzung in seine Anforderungen an eine Einordnung einer Altersversorgungseinrichtung als Altersvorsorgeeinrichtung gemäß Nr. 2.105 bis 2.11 0 ESVG 2010 aufgenommen, sondern im vierten und letzten Spiegelstrich seiner Auflistung der notwendigen Voraussetzungen allein auf die Abhängigkeit von der Beitragshöhe und vom Erfolg bei der Vermögensverwaltung abgestellt (EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758/22 und C-759/22 - Rn. 55 und Tenor der Entscheidung).

  • BVerwG, 15.10.2025 - 8 C 8.24

    Pflicht zur statistische Berichtserstattung der Einrichtung der Sächsischen …

    Diese Bestimmungen konkretisieren den Teilsektor S. 129 (Pensionseinrichtungen) (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758/22 und C-759/22 [ECLI:EU:C:2024:989] - Rn. 40).
  • EuGH, 13.03.2025 - C-746/23

    Cividale und Flag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - …

    Gleichwohl liegt die Zuständigkeit, diesem Gericht im Hinblick auf die Akten des Ausgangsverfahrens und die vor ihm abgegebenen schriftlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen, weiterhin beim Gerichtshof (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2024, Bayerische Ärzteversorgung u. a., C-758/22 und C-759/22, EU:C:2024:989, Rn. 47 und 48).
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Rechtsprechung
   EuGH - C-759/22   

Anhängiges Verfahren
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EuGH - C-759/22 (https://dejure.org/9999,142801)
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 15.10.2025 - 8 C 7.24

    Statistische Berichtspflicht berufsständischer Altersvorsorgeeinrichtungen

    (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2014 - verb. Rs. C-758/22 und C-759/22 - Rn. 42 ff., 55).

    C-758/22 und C-759/22 - über das Ersuchen entschieden.

    Diese Bestimmungen konkretisieren den Teilsektor S. 129 (Pensionseinrichtungen) (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758/22 und C-759/22 [ECLI:EU:C:2024:989] - Rn. 40).

    Rn. 16 Danach fallen inländische berufsständische Versorgungseinrichtungen wie die Klägerinnen unter den Begriff der Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne der Verordnung (EU) 2018/231 wenn sie sämtliche folgenden Merkmale aufweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758/22 und C-759/22 - Rn. 55):.

    Vorsorgeeinrichtungen sind im Sinne von Nr. 2.106 ESVG 2010 als selbstverwaltet anzusehen, wenn sie Entscheidungsfreiheit besitzen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758/22 und C-759/22 - Rn. 43).

    Rn. 28 (1) Die Klägerinnen sind nur dann als Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne der Nr. 2.105 ESVG 2010 anzusehen, wenn die Höhe der von ihnen gewährten Leistungen sowohl von der Höhe der von ihren Mitgliedern geleisteten Beiträge als auch von ihrem Erfolg bei der Vermögensverwaltung abhängt und deswegen ungewiss ist (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758/22 und C-759/22 - Rn. 46 und 55).

    Dazu genügt, dass die Höhe der Beiträge, die das einzelne Mitglied geleistet hat, und der Erfolg der Klägerinnen bei der Vermögensverwaltung jeweils für sich genommen Einfluss auf die Höhe der konkreten Zahlungen an dieses Mitglied haben (vgl. Nr. 20.39 ESVG 2010; EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758/22 und C-759/22 - Rn. 46, 53, 55).

    Vielmehr sieht der Gerichtshof sie als Folge des Umstands, dass die Höhe der Leistungen von der Ertragskraft der Vermögenswerte abhängt (EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758/22 und C-759/22 - Rn. 46 a. E.).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof das Merkmal der Ungewissheit nicht als selbständige Voraussetzung in seine Anforderungen an eine Einordnung einer Altersversorgungseinrichtung als Altersvorsorgeeinrichtung gemäß Nr. 2.105 bis 2.11 0 ESVG 2010 aufgenommen, sondern im vierten und letzten Spiegelstrich seiner Auflistung der notwendigen Voraussetzungen allein auf die Abhängigkeit von der Beitragshöhe und vom Erfolg bei der Vermögensverwaltung abgestellt (EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758/22 und C-759/22 - Rn. 55 und Tenor der Entscheidung).

  • BVerwG, 15.10.2025 - 8 C 8.24

    Pflicht zur statistische Berichtserstattung der Einrichtung der Sächsischen …

    C-758/22 und C-759/22 - über das Ersuchen entschieden.

    Diese Bestimmungen konkretisieren den Teilsektor S. 129 (Pensionseinrichtungen) (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758/22 und C-759/22 [ECLI:EU:C:2024:989] - Rn. 40).

    Rn. 15 Danach fallen inländische berufsständische Versorgungseinrichtungen wie die Klägerin unter den Begriff der Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne der Verordnung (EU) 2018/231 wenn sie sämtliche folgenden Merkmale aufweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758/22 und C-759/22 - Rn. 55):.

    Vorsorgeeinrichtungen sind im Sinne von Nr. 2.106 ESVG 2010 als selbstverwaltet anzusehen, wenn sie Entscheidungsfreiheit besitzen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758/22 und C-759/22 - Rn. 43).

    Rn. 27 (1) Die Klägerin ist nur dann als Altersvorsorgeeinrichtung im Sinne der Nr. 2.105 ESVG 2010 anzusehen, wenn die Höhe der von ihnen gewährten Leistungen sowohl von der Höhe der von ihren Mitgliedern geleisteten Beiträge als auch von ihrem Erfolg bei der Vermögensverwaltung abhängt und deswegen ungewiss ist (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758/22 und C-759/22 - Rn. 46 und 55).

    Dazu genügt, dass die Höhe der Beiträge, die das einzelne Mitglied geleistet hat, und der Erfolg der Klägerin bei der Vermögensverwaltung jeweils für sich genommen Einfluss auf die Höhe der konkreten Zahlungen an dieses Mitglied haben (vgl. Nr. 20.39 ESVG 2010; EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758/22 und C-759/22 - Rn. 46, 53, 55).

    Vielmehr sieht der Gerichtshof sie als Folge des Umstands, dass die Höhe der Leistungen von der Ertragskraft der Vermögenswerte abhängt (EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758/22 und C-759/22 - Rn. 46 a. E.).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof das Merkmal der Ungewissheit nicht als selbständige Voraussetzung in seine Anforderungen an eine Einordnung einer Altersversorgungseinrichtung als Altersvorsorgeeinrichtung gemäß Nr. 2.105 bis 2.11 0 ESVG 2010 aufgenommen, sondern im vierten und letzten Spiegelstrich seiner Auflistung der notwendigen Voraussetzungen allein auf die Abhängigkeit von der Beitragshöhe und vom Erfolg bei der Vermögensverwaltung abgestellt (EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758/22 und C-759/22 - Rn. 55 und Tenor der Entscheidung).

  • EuGH, 28.11.2024 - C-758/22

    Bayerische Ärzteversorgung u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- …

    In den verbundenen Rechtssachen C-758/22 und C-759/22.

    Sächsische Ärzteversorgung (C-759/22).

    Rn. 2 Sie ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten, in denen mehrere Versorgungseinrichtungen, nämlich zum einen die Bayerische Ärzteversorgung, die Bayerische Architektenversorgung, die Bayerische Apothekerversorgung, die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung sowie die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau m. Psychotherapeutenversorgung (Rechtssache C-758/22) und zum anderen die Sächsische Ärzteversorgung (Rechtssache C-759/22), der Deutschen Bundesbank in der Frage gegenüberstehen, ob diese Versorgungseinrichtungen einer statistischen Berichtspflicht für Altersvorsorgeeinrichtungen unterliegen.

    Rn. 19 § 6 ("Versorgungswerk") des Sächsischen Heilberufekammergesetzes vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935) in seiner in der Rechtssache C-759/22 anwendbaren Fassung sah vor:.

    Rn. 28 Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende, in den Rechtssachen C-758/22 und C-759/22 gleichlautende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Rn. 38 Im vorliegenden Fall geht aus den Vorlagebeschlüssen hervor, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Versorgungseinrichtungen, die in Bayern (Rechtssache C-758/22) bzw. in Sachsen (Rechtssache C-759/22) tätig sind, für ihre Mitglieder Leistungen bei Ruhestand, Tod und Erwerbsunfähigkeit sicherstellen und in dem Sinne auf sektoraler Grundlage organisiert sind, dass die meisten ihrer Mitglieder aufgrund der Ausübung eines bestimmten Berufs wie des Arzt-, Apotheker-, Rechtsanwalts- oder Architektenberufs einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft unterliegen.

    Ebenfalls nach den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts ist das Versorgungswerk, um das es in der Rechtssache C-759/22 geht, obwohl es sich um eine teilrechtsfähige Einrichtung der Ärztekammer handelt, organisatorisch und wirtschaftlich verselbständigt sowie mit weitgehender Autonomie ausgestattet, besitzt eigenes Vermögen und verfügt über eine vollständige Rechnungsführung.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-758/22

    Bayerische Ärzteversorgung u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- …

    Wie aus dem Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-759/22 hervorgeht, unterscheidet sich der Inhalt dieser Vorschriften, soweit sie die berufsständischen Versorgungseinrichtungen betreffen, im Wesentlichen nicht von den in der Rechtssache C-758/22 einschlägigen Vorschriften.

    Rechtssache C-759/22.

    Euro im Jahr 2022 geschätzt, und das der sächsischen Vorsorgeeinrichtung (Rechtssache C-759/22) auf 4, 7 Mrd.

  • EuGH, 13.03.2025 - C-746/23

    Cividale und Flag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - …

    Gleichwohl liegt die Zuständigkeit, diesem Gericht im Hinblick auf die Akten des Ausgangsverfahrens und die vor ihm abgegebenen schriftlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen, weiterhin beim Gerichtshof (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2024, Bayerische Ärzteversorgung u. a., C-758/22 und C-759/22, EU:C:2024:989, Rn. 47 und 48).
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   Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-758/22, C-759/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,3393
Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-758/22, C-759/22 (https://dejure.org/2024,3393)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.02.2024 - C-758/22, C-759/22 (https://dejure.org/2024,3393)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. Februar 2024 - C-758/22, C-759/22 (https://dejure.org/2024,3393)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bayerische Ärzteversorgung u. a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und Währungspolitik - Verordnung (EU) 2018/231 - Statistische Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) - Berufsständische Versorgungseinrichtungen - Verordnung (EU) Nr. 549/2013 - Europäisches System ...

  • rechtsportal.de

    Auslegung der Systematik des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union; Befugnis der Europäischen Zentralbank zur Erhebung detaillierte statistischer Daten über finanzielle Mittlertätigkeit ...

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 13.07.2023 - C-363/21

    Ferrovienord - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-758/22
    {FN:6} Vgl. für alle: Urteile vom 11. September 2019, FIG und FISE (C-612/17 und C-613/17, EU:C:2019:705, im Folgenden: Urteil FIG und FISE), und vom 13. Juli 2023, Ferrovienord (C-363/21 und C-364/21, EU:C:2013:563, im Folgenden: Urteil Ferrovienord).

    {FN:28} Urteil Ferrovienord (…Rn. 64).

    {FN:29} Urteil Ferrovienord (…Rn. 65).

  • EuGH - C-759/22 (anhängig)

    Sächsische Ärzteversorgung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-758/22
    Wie aus dem Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-759/22 hervorgeht, unterscheidet sich der Inhalt dieser Vorschriften, soweit sie die berufsständischen Versorgungseinrichtungen betreffen, im Wesentlichen nicht von den in der Rechtssache C-758/22 einschlägigen Vorschriften.

    Rechtssache C-759/22.

    Euro im Jahr 2022 geschätzt, und das der sächsischen Vorsorgeeinrichtung (Rechtssache C-759/22) auf 4, 7 Mrd.

  • EuGH, 28.04.2022 - C-277/21

    SeGEC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 549/2013 - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-758/22
    {FN:32} Urteile FIG und FISE (…Rn. 37), und vom 28. April 2022, SeGec u. a. (C-277/21, EU:C:2022:318, Rn. 28).

    {FN:65} Urteile FIG und FISE (…Rn. 34, 65 und 70), und vom 28. April 2022, SeGec u. a. (C-227/21, EU:C:2022:318, Rn. 26).

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