Rechtsprechung
| EuGH, 09.07.2020 - C-76/19 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Europäischer Gerichtshof
Direktor na Teritorialna direktsiya Yugozapadna Agentsiya « Mitnitsi »
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 32 Abs. 1 Buchst. c - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Art. 157 Abs. 2, Art. 158 Abs. 3 und Art. 160 - Ermittlung des Zollwerts - Berichtigung - Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren - ...
- Europäischer Gerichtshof
Direktor na Teritorialna direktsiya Yugozapadna Agentsiya « Mitnitsi »
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 32 Abs. 1 Buchst. c - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Art. 157 Abs. 2, Art. 158 Abs. 3 und Art. 160 - Ermittlung des Zollwerts - Berichtigung - Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren - ...
- Europäischer Gerichtshof
Direktor na Teritorialna direktsiya Yugozapadna Agentsiya « Mitnitsi »
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 32 Abs. 1 Buchst. c - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Art. 157 Abs. 2, Art. 158 Abs. 3 und Art. 160 - Ermittlung des Zollwerts - Berichtigung - Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren - ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Zollunion; Zollkodex der Gemeinschaften; Art. 32 Abs. 1 Buchst. c; Verordnung (EWG) Nr. 2454/93; Art. 157 Abs. 2, Art. 158 Abs. 3 und Art. 160; Ermittlung des Zollwerts; Berichtigung; Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren; ...
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
Zollkodex d. Gemeinschaften (ZK) Art. 32 Abs. 1 Buchst. c); Verordnung (EWG) Nr. 2454/93; (ZK-DVO) Art. 157 Abs. 2; (ZK-DVO) Art. 158 Abs. 3; (ZK-DVO) Art. 160
Hinzurechnung von Lizenzgebühren zum Transaktionswert zur Zollwertermittlung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 32 Abs. 1 Buchst. c - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Art. 157 Abs. 2, Art. 158 Abs. 3 und Art. 160 - Ermittlung des Zollwerts - Berichtigung - Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Direktor na Teritorialna direktsiya Yugozapadna Agentsiya "Mitnitsi"
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EWGV 2454/93 Art 158 Abs 3 ; EWGV 2454/93 Art 157 Abs 2 ; EWGV 2454/93 Art 160 ; ZKDV Art 158 Abs 3 ; ZKDV Art 157 Abs 2 ; ZKDV Art 160 ; AEUV Art 267
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Mitnitsa Aerogara Sofia
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 09.03.2017 - C-173/15
GE Healthcare - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der …
Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-76/19
Rn. 35 Der Zollwert eingeführter Waren wird nach Art. 29 des Zollkodex grundsätzlich durch ihren Transaktionswert gebildet, d. h. den für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis, vorbehaltlich jedoch der gemäß Art. 32 des Zollkodex vorzunehmenden Berichtigungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, GE Healthcare, C-173/15, EU:C:2017:195, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 39 Demnach gelangt die Berichtigung nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. c des Zollkodex zur Anwendung, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich, erstens, die Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind, zweitens, sie sich auf die zu bewertende Ware beziehen und, drittens, der Käufer diese Lizenzgebühren nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertende Ware zu entrichten hat (Urteil vom 9. März 2017, GE Healthcare, C-173/15, EU:C:2017:195, Rn. 35).
Rn. 44 Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die Schlussfolgerungen des Zollkodex-Ausschusses, auch wenn sie rechtlich nicht verbindlich sind, doch ein wichtiges Hilfsmittel darstellen, um eine einheitliche Anwendung des Zollkodex durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und deshalb als wertvolles Erkenntnismittel für die Auslegung des Zollkodex angesehen werden können (Urteil vom 9. März 2017, GE Healthcare, C-173/15, EU:C:2017:195, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 52 Dabei ist zu ergänzen, dass Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchst. c des Zollkodex auch dann gegeben sein können, wenn sich die Lizenzgebühren nur teilweise auf diese Waren beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, GE Healthcare, C-173/15, EU:C:2017:195, Rn. 53 und Tenor).
Rn. 62 Zu der dritten in Rn. 39 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzung, nach der die Zahlung der Lizenzgebühr eine Bedingung des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren darstellen muss, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieses Erfordernis erfüllt ist, wenn im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer oder der mit ihm verbundenen Person und dem Käufer die Zahlung der Lizenzgebühr für den Verkäufer eine derartige Bedeutung aufweist, dass er ohne diese Zahlung den Verkauf nicht vornähme (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, GE Healthcare, C-173/15, EU:C:2017:195, Rn. 60).
Rn. 65 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass Art. 160 der Verordnung Nr. 2454/93 Anwendung finden kann, wenn der "Dritte", an den die Lizenzgebühr zu zahlen ist, und die mit dem Verkäufer "verbundene Person" ein und dieselbe Person sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, GE Healthcare, C-173/15, EU:C:2017:195, Rn. 63 bis 66).
Rn. 66 Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass es für die Feststellung, ob eine Lizenzgebühr im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchst. c des Zollkodex nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu entrichten ist, in Fällen, in denen der Verkäufer der zu bewertenden Waren nicht der Lizenzgeber ist, letztlich darauf ankommt, ob die mit dem Verkäufer verbundene Person in der Lage ist, sich dessen zu versichern, dass die Einfuhr der Waren unter der Bedingung steht, dass die fragliche Lizenzgebühr an sie gezahlt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, GE Healthcare, C-173/15, EU:C:2017:195, Rn. 67 und 68).
- EuGH, 20.06.2019 - C-1/18
Oribalt Rīga - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG) …
Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-76/19
Der Zollwert muss daher den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und folglich alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen (Urteil vom 20. Juni 2019, 0ribalt Rīga, C-1/18, EU:C:2019:519, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- FG Hamburg, 29.02.2024 - 4 K 131/20
Zollwertermittlung nach dem Transaktionswert, Hinzurechnung von Lizenzgebühren …
Rn. 79 Der EuGH geht davon aus, dass die Zahlung der Lizenzgebühr eine Bedingung des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren darstellt, wenn im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer oder der mit ihm verbundenen Person und dem Käufer die Zahlung der Lizenzgebühr für den Verkäufer eine derartige Bedeutung aufweist, dass er ohne diese Zahlung den Verkauf nicht vornähme (EuGH, Urteile vom 09.07.2020, C-76/19, Curtis Balkan, Rn. 62 ff.;… vom 09.03.2017, GE Healthcare, C-173/15, Rn. 60 ff.).Das mitgliedstaatliche Gericht prüft die Voraussetzung der Kontrolle anhand der Indizien, die im Kommentar Nr. 11 niedergelegt sind (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020, C-76/19, Curtis Balkan, Rn. 44, 68; Vonderbank in ZfZ 2020, 334).
Ist der Verkäufer der zu bewertenden Waren nicht der Lizenzgeber, kommt es letztlich darauf an, ob die mit dem Verkäufer verbundene Person in der Lage ist, sich dessen zu versichern, dass die Einfuhr der Waren unter der Bedingung steht, dass die fragliche Lizenzgebühr an sie gezahlt wird (EuGH, Urteile vom 09.07.2020, C-76/19, Curtis Balkan, Rn. 62 ff.;… vom 09.03.2017, GE Healthcare, C-173/15, Rn. 60 ff.).
- BFH, 19.03.2026 - VII B 107/25
Hinzurechnung von Lizenzgebühren zum Zollwert
Rn. 22 bb) Dieses Ergebnis wird durch die Verlautbarungen des Technischen Ausschusses, die zur Auslegung herangezogen werden können (vgl. EuGH-Urteil Direktor na Teritorialna direktsiya Yugozapadna Agentsiya "Mitnitsi" vom 09.07.2020 - C-76/19, EU:C:2020:543, Rz 44), gestützt.Rn. 29 b) Es liegt auch keine Divergenz zu dem EuGH-Urteil Direktor na Teritorialna direktsiya Yugozapadna Agentsiya "Mitnitsi" vom 09.07.2020 - C-76/19 (EU:C:2020:543, Rz 62 ff.) vor, das zu Zahlungen von Lizenzgebühren an die Muttergesellschaft der Käuferin ergangen ist.
- EuGH, 09.06.2022 - C-599/20
Baltic Master - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der …
Rn. 39 Was zum anderen das Bestehen einer tatsächlichen Kontrolle betrifft, ergibt sich aus der in Rn. 37 des vorliegenden Urteils angeführten erläuternden Anmerkung, dass angenommen wird, dass eine Person eine andere kontrolliert, wenn sie in der Lage ist, dieser Beschränkungen aufzuerlegen oder Anweisungen zu erteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Direktor na Teritorialna direktsiya Yugozapadna Agentsiya "Mitnitsi", C-76/19, EU:C:2020:543, Rn. 67).
- EuGH, 09.06.2022 - C-187/21
FAWKES - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex …
Der Zollwert muss daher den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und folglich alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen (Urteil vom 9. Juli 2020, Direktor na Teritorialna direktsiya Yugozapadna Agentsiya "Mitnitsi", C-76/19, EU:C:2020:543, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2025 - C-72/24
Keladis I - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG) Nr. …
{FN:17} Vgl. Urteil vom 9. Juli 2020, Direktor na Teritorialna direktsiya Yugozapadna Agentsiya "Mitnitsi" (C-76/19, EU:C:2020:543, Rn. 34). - Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-599/20
Baltic Master - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der …
{FN:24} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Direktor na Teritorialna direktsiya Yugozapadna Agentsiya "Mitnitsi" (C-76/19, EU:C:2020:543, Rn. 67 und 68). - FG Sachsen, 23.04.2026 - 4 K 560/22 Die Leitlinien stellen - ebenso wie die in das Kompendium aufgenommenen Schlussfolgerungen des Ausschusses für den Zollkodex - ein wichtiges Hilfsmittel dar, um eine einheitliche Anwendung des Zollkodex durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten und können deshalb als wertvolles Erkenntnismittel für die Auslegung des Zollkodex angesehen werden (vgl. EuGH-Urteile vom 09.07.2020 C-76/19; vom 09.03.2017 C-173/15; vom 10.09.2020 C-509/19;… BFH-Beschluss vom 19.03.2026 VII B 107/25, BFH/NV 2026, 740).
- FG München, 25.01.2024 - 14 K 2827/18
Erlöschen der Zollschuld bei Wiederausfuhr
Rn. 40 Ein Grundsatz, wonach jede im jeweiligen Zollverfahren unzulässige Behandlung eine Verwendung i.S.v. Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK darstellt, ist dem Urteil des EuGH vom 8. Oktober 2020 (C-76/19, Combinova, ZfZ 2021, 84) nicht zu entnehmen.
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