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Rechtsprechung
   EuGH, 14.01.2021 - C-769/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,615
EuGH, 14.01.2021 - C-769/19 (https://dejure.org/2021,615)
EuGH, Entscheidung vom 14.01.2021 - C-769/19 (https://dejure.org/2021,615)
EuGH, Entscheidung vom 14. Januar 2021 - C-769/19 (https://dejure.org/2021,615)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Spetsializirana prokuratura (Vices de forme de l'acte d'accusation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2012/13/EU - Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafsachen - Art. 6 - Recht der Verdächtigen oder beschuldigten Personen auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuGH, 21.10.2021 - C-282/20

    ZX (Régularisation de l'acte d'accusation) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Rn. 25 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 der Richtlinie 2012/13 in seinen Bestimmungen Regelungen zum Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf definiert, um ein faires Verfahren zu gewährleisten und eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte zu ermöglichen (…Urteil vom 13. Juni 2019, Moro, C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 43, und Beschluss vom 14. Januar 2021, UC und TD [Formfehler der Anklageschrift], C-769/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:28, Rn. 43).

    Rn. 27 Was zweitens den Zeitpunkt betrifft, zu dem die Inanspruchnahme der in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 verankerten Verfahrensrechte gewährleistet sein muss, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass dieser Zeitpunkt grundsätzlich spätestens derjenige ist, bevor das Strafgericht mit der inhaltlichen Prüfung das Tatvorwurfs beginnt und bevor die Verhandlung vor ihm aufgenommen wird (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2020, Kolev u. a., C-704/18, EU:C:2020:92, Rn. 39, sowie Beschluss vom 14. Januar 2021, UC und TD [Formfehler der Anklageschrift], C-769/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:28, Rn. 44).

    Rn. 34 Der Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass im Unionsrecht weder erläutert wird, welche nationale Stelle die Aufgabe hat, sich zu vergewissern, dass die beschuldigten Personen die in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 verankerten Rechte in Anspruch nehmen können, noch, welches Verfahren zu diesem Zweck durchzuführen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2020, Kolev u. a., C-704/18, EU:C:2020:92, Rn. 40, sowie Beschluss vom 14. Januar 2021, UC und TD [Formfehler der Anklageschrift], C-769/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:28, Rn. 44).

    Rn. 35 Die Festlegung der konkreten Modalitäten für die Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 fällt somit unter dem Vorbehalt der Beachtung des Äquivalenzgrundsatzes - nach dem die nationalen Vorschriften nicht ungünstiger als diejenigen sein dürfen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen - und des Effektivitätsgrundsatzes - nach dem die nationalen Verfahrensmodalitäten die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen - in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2020, Kolev u. a., C-704/18, EU:C:2020:92, Rn. 48 und 49, sowie Beschluss vom 14. Januar 2021, UC und TD [Formfehler der Anklageschrift], C-769/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:28, Rn. 47 bis 49).

    Rn. 36 Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 steht insbesondere einer Regelung nicht entgegen, nach der das Recht der beschuldigten Person, über den Tatvorwurf unterrichtet zu werden, entweder von der Staatsanwaltschaft nach Zurückverweisung der Sache in die Ermittlungsphase des Strafverfahrens oder vom zuständigen Strafgericht, wenn in der Sache Anklage erhoben wird, gewährleistet werden (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2020, Kolev u. a., C-704/18, EU:C:2020:92, Rn. 44, sowie Beschluss vom 14. Januar 2021, UC und TD [Formfehler der Anklageschrift], C-769/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:28, Rn. 46).

    Rn. 37 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 verankerten Rechte in einer Situation, in der das gesamte Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sowohl dadurch gewährleistet werden kann, dass dem Gericht ermöglicht wird, die Mängel der Anklageschrift im Rahmen der gerichtlichen Phase selbst zu beheben, als auch dadurch, dass die Staatsanwaltschaft, an die die Sache zurückverwiesen wird, Gelegenheit hat, die Mängel unter Wahrung der Verteidigungsrechte zu beheben (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2020, Kolev u. a., C-704/18, EU:C:2020:92, Rn. 54 und 55, sowie Beschluss vom 14. Januar 2021, UC und TD [Formfehler der Anklageschrift], C-769/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:28, Rn. 49).

    Rn. 38 Der Gerichtshof hat insoweit hervorgehoben, dass der beschuldigten Person und ihrem Rechtsanwalt, wann immer die in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 genannten Informationen erteilt werden, im Einklang mit dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit insbesondere ausreichend Zeit gewährt werden muss, diese Informationen zur Kenntnis zu nehmen, und sie in die Lage versetzt werden müssen, die Verteidigung wirksam vorzubereiten, etwaige Stellungnahmen einzureichen und gegebenenfalls alle Anträge insbesondere zur Sachverhaltsaufklärung zu stellen, die nach nationalem Recht statthaft sind (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2019, Moro, C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 14. Januar 2021, UC und TD [Formfehler der Anklageschrift], C-769/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:28, Rn. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-569/20

    Spetsializirana prokuratura (Procès d'un accusé en fuite) - Vorlage zur …

    {FN:24} C-769/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:28.
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