Rechtsprechung
| EuGH, 19.12.2025 - C-801/23 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Streichung
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Volkswagen
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- EuGH, 01.08.2025 - C-666/23
Ein Automobilhersteller kann sich nicht deshalb von seiner Haftung für eine …
Auszug aus EuGH, 19.12.2025 - C-801/23
Rn. 1 Mit Schreiben vom 11. August 2025 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem Landgericht Duisburg (Deutschland) das Urteil vom 1. August 2025, Volkswagen (C-666/23, EU:C:2025:604), übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.
- LG Duisburg, 21.02.2025 - 1 O 249/19 Rn. 604 Geht man davon aus, daß ein Konstruktionsteil in einem Fahrzeug, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlaßkrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um je nach Ergebnis dieser Ermittelung die Parameter des Verbrennungsvorgangs im Motor zu verändern, die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 stets verringert und demnach eine Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 darstellt, wenn die aufgrund des Ergebnisses der Ermittelung durch das Konstruktionsteil bewirkte Veränderung der Parameter des Verbrennungsvorgangs die Emissionen einer schädlichen Substanz oder mehrerer schädlicher Substanzen, zum Beispiel Stickoxide, erhöht, selbst wenn dadurch gleichzeitig die Emissionen einer anderen schädlichen Substanz oder mehrerer anderer schädlicher Substanzen, insbesondere - aufgrund höheren Kraftstoffverbrauchs - Kohlendioxid sowie - aufgrund unvollständiger Verbrennung - Partikel, Kohlenwasserstoffe - einschließlich Methan (CH4) - und Kohlenmonoxid verringert wird (verwiesen sei insoweit insbesondere auf die Meßergebnisse des gerichtlich bestellten Sachverständigen in dem mit Beschluß der Kammer vom 5. April 2023 ausgesetzten und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegten Rechtsstreit Az. 1 O 49/20, Aktenzeichen des Gerichtshofs C-251/23, dem mit Beschluß der Kammer vom 17. November 2023 ausgesetzten und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegten Rechtsstreit Az. 1 O 257/21, Aktenzeichen des Gerichtshofs C-750/23, sowie dem mit Beschluß der Kammer vom 19. Dezember 2023 ausgesetzten und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegten Rechtsstreit Az. 1 O 318/22, Aktenzeichen des Gerichtshofs C-801/23), ist, wenn die unter bestimmten Bedingungen erfolgende Abschaltung der Absenkung der Kühlmittelsolltemperatur nicht aus den in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 genannten Gründen notwendig ist, bei Befugnis der Kammer zur Feststellung der Gesetzwidrigkeit dieser Schaltung die Klage ggf. jedenfalls teilweise begründet.
Denn wie die Parteien im vorliegenden Verfahren teilweise auch vortragen und der Kammer insgesamt aus anderen Rechtsstreitigkeiten aufgrund sachverständiger Beratung bekannt ist (vgl. etwa den dem Gerichtshof der Europäischen Union unter dem dortigen Aktenzeichen C-251/23 vorliegenden Rechtsstreit 1 O 49/20 - Landgericht Duisburg, den dem Gerichtshof der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen C-750/23 seinerzeit vorliegenden Rechtsstreit 1 O 257/21 - Landgericht Duisburg - und den dem Gerichtshof der Europäischen Union unter dem dortigen Aktenzeichen C-801/23 vorliegenden Rechtsstreit 1 O 318/22 - Landgericht Duisburg), werden bei ansonsten gleichbleibenden Bedingungen durch die Senkung der Verbrennungstemperatur zwar einerseits die Stickoxidemissionen verringert, weil sie ein durch Verbrennung, also eine Oxidation, entstehendes Produkt sind und bei höherer Verbrennungstemperatur die Oxidationsvorgänge schneller ablaufen, aber andererseits die Emissionen anderer schädlicher Substanzen, etwa - aufgrund höheren Kraftstoffverbrauchs - Kohlendioxid sowie - aufgrund unvollständiger Verbrennung - Partikel, Kohlenwasserstoffe einschließlich Methan (CH4) und Kohlenmonoxid erhöht, während bei Erhöhung der Verbrennungstemperatur die Oxidationsvorgänge beschleunigt und daher bei ansonsten gleichen Verbrennungsparametern die Stickoxidemissionen erhöht, aber die Emissionen anderer schädlicher Substanzen wie - aufgrund vollständigerer Verbrennung - Partikel, Kohlenwasserstoffe einschließlich Methan (CH4) und Kohlenmonoxid sowie - aufgrund des mit der höheren Verbrennungstemperatur verbundenen verringerten Kraftstoffverbrauchs - Kohlendioxid gesenkt werden.
So liegt es aber nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, das durch die Meßergebnisse, die der dort seitens der Kammer bestellte Sachverständige in den Rechtsstreitigkeiten 1 O 49/20 - Landgericht Duisburg - (liegt dem Gerichtshof vor unter dem Aktenzeichen C-251/23), 1 O 257/21 - Landgericht Duisburg - (hat dem Gerichtshof unter dem Aktenzeichen C-750/23 vorgelegen) und 1 O 318/22 (liegt dem Gerichtshof vor unter dem Aktenzeichen C-801/23) gewonnen und mitgeteilt hat, bestätigt wird, nicht.
Rn. 784 Abschließend sei noch darauf aufmerksam gemacht, daß die Kammer in dem bereits dem Gerichtshof der Europäischen Union unter dem dortigen Aktenzeichen C-801/23 vorliegenden Rechtsstreit C-237/22, der den Prozeßbevollmächtigten der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bekannt ist, in der prozeßleitenden Verfügung vom 16. Februar 2023 (Bl. 405 ff. der Akte zu dem Rechtsstreit 1 O 237/22) unter Ziffer IV. ihre Rechtsauffassung betreffend die Notwendigkeit von Abschalteinrichtungen für den Fall, daß weitere Technologien zur Emissionsreduzierung zur Verfügung stehen, mitgeteilt hat.
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