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Rechtsprechung
   EuGH, 10.04.2014 - C-85/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,6442
EuGH, 10.04.2014 - C-85/13 (https://dejure.org/2014,6442)
EuGH, Entscheidung vom 10.04.2014 - C-85/13 (https://dejure.org/2014,6442)
EuGH, Entscheidung vom 10. April 2014 - C-85/13 (https://dejure.org/2014,6442)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Italien

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzungsverfahren - Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um den Art. 3, 4, 5 und 10 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. März 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L ...

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • EuGH, 27.03.2025 - C-515/23

    Behandlung von kommunalem Abwasser: Der Gerichtshof verhängt gegen Italien wegen …

    - festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch, dass sie nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die für die Durchführung des Urteils vom 10. April 2014, Kommission/Italien (C-85/13, im Folgenden: Urteil P-30/68 , EU:C:2014:251), erforderlich sind, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat;.

    - die Italienische Republik zu verurteilen, an sie ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zu dem Tag, an dem das Urteil P-30/68 durchgeführt ist, für jeden Tag der Säumnis bei der Durchführung des Urteils C-85/13 ein gegebenenfalls gemäß der vorgeschlagenen degressiven Formel herabgesetztes Zwangsgeld in Höhe von 122 760 Euro/Tag zu zahlen;.

    - die Italienische Republik zu verurteilen, an sie ab dem Tag der Verkündung des Urteils C-85/13 bis zu dem Tag, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache verkündet wird, oder, falls das Urteil P-30/68 vorher durchgeführt wird, bis zu diesem Tag, einen gegebenenfalls gemäß der vorgeschlagenen degressiven Formel herabgesetzten Pauschalbetrag in Höhe von 13 640 Euro/Tag, insgesamt jedoch mindestens 9 548 000 Euro, zu zahlen;.

    Rn. 10 Zur Kontrolle der Durchführung des Urteils C-85/13 bat die Kommission die Italienische Republik mit Schreiben vom 12. Mai 2014, ihr mitzuteilen, welche Maßnahmen sie insoweit getroffen habe.

    In der Folge übermittelte sie der Kommission mehrere Mitteilungen und Noten, in denen u. a. halbjährlich über den Stand der Durchführung des Urteils C-85/13 berichtet wurde.

    Rn. 18 Speziell zu der Gemeinde Trappeto führt die Kommission aus, dass deren Situation nach den Antworten der Italienischen Republik auf die schriftliche Aufforderung zur Äußerung und den Mitteilungen der Italienischen Republik über den Stand der Durchführung des Urteils C-85/13 zum hier relevanten Zeitpunkt (18. Juli 2018) immer noch nicht den Anforderungen von Art. 5 der Richtlinie 91/271 entsprochen habe.

    Die italienischen Behörden hätten dies in ihrer letzten Mitteilung über den Stand der Durchführung des Urteils C-85/13 vom 30. Juni 2023 auch eingeräumt.

    Rn. 24 Was als Zweites die Gemeinde Trappeto angeht, macht die Italienische Republik geltend, dass das Vorbringen, dass sie gegen Art. 5 der Richtlinie 91/271 verstoßen habe, unzulässig sei, weil der ihr zur Last gelegte Verstoß nach Verkündung des Urteils C-85/13 geändert worden sei.

    Rn. 25 Gegenstand des Urteils C-85/13 und der schriftlichen Aufforderung zur Äußerung vom 18. Mai 2018 seien allein die Gemeinden mit mehr als 10 000 EW gewesen, so dass auch der vorliegende Rechtsstreit auf diese Gemeinden beschränkt sei.

    Rn. 29 Die Italienische Republik weist in der Gegenerwiderung darauf hin, dass neue Maßnahmen getroffen worden seien, um die Durchführung des Urteils C-85/13 voranzutreiben.

    Sie verweist insoweit auf das durch das Gesetz Nr. 11 vom 2. Februar 2024 (GURI Nr. 31 vom 7. Februar 2024) in ein Gesetz umgewandelte Gesetzesdekret Nr. 181 vom 9. Dezember 2023, mit dem die Befugnisse des für die Durchführung des Urteils C-85/13 zuständigen einheitlichen Kommissars erweitert worden seien, um Maßnahmen im Bereich des kommunalen Abwassers durchzuführen.

    Rn. 31 Erstens habe der einheitliche Kommissar, um die Planung und Durchführung der für die Durchführung des Urteils C-85/13 erforderlichen Maßnahmen voranzutreiben, bei den noch nicht vergebenen öffentlichen Aufträgen Maßnahmen zur Beschleunigung getroffen.

    Rn. 44 Im Übrigen hat die Italienische Republik nicht dargetan, ja nicht einmal behauptet, dass sie die im Tenor des Urteils C-85/13 festgestellten Verstöße gegen die Verpflichtungen aus den Art. 5 und 10 der Richtlinie 91/271 bei der Gemeinde Trappeto zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der schriftlichen Aufforderung zur Äußerung gesetzten Frist (18. Juli 2018) beendet hätte.

    Rn. 55 Zu den Auswirkungen der Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs auf private und öffentliche Interessen macht die Kommission geltend, dass die nicht vollständige Durchführung des Urteils C-85/13 in fünf Gemeinden, die den Anforderungen der Richtlinie 91/271 noch nicht entsprächen, für die Umwelt und die menschliche Gesundheit erhebliche Risiken der Verschmutzung berge.

    Im Übrigen habe die nicht vollständige Durchführung des Urteils C-85/13 auch Auswirkungen auf die Möglichkeit, über hinreichend sauberes Oberflächenwasser zu verfügen, und auf Freizeitaktivitäten und die Wirtschaft.

    Die italienischen Behörden hätten den Verstoß auch eingeräumt und ihr sofort nach der Verkündung des Urteils C-85/13 mitgeteilt, welche Baumaßnahmen vorgesehen seien, um bei den betreffenden Gemeinden jeweils dafür zu sorgen, dass sie den Anforderungen des Urteils entsprächen.

    Rn. 59 Drittens dauerten die Verstöße, die in den betreffenden Gemeinden festgestellt worden seien, seit mehr als neun Jahren seit der Verkündung des Urteils C-85/13 und seit mehr als 24 Jahren nach dem Ablauf der Frist gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 91/271 an.

    Rn. 60 Die Kommission schlägt vor, als mildernde Umstände erstens zu berücksichtigen, dass die Italienische Republik während des gesamten Verfahrens mit ihr zusammengearbeitet habe, und zweitens, dass bei der Durchführung des Urteils C-85/13 erhebliche Fortschritte erzielt worden seien.

    Rn. 66 Die Kommission schlägt jedoch vor, gemäß Abschnitt 2.1 der Mitteilung von 2023 ein degressives Zwangsgeld zu verhängen, dessen tatsächlicher Betrag alle sechs Monate berechnet werde, indem der auf diese Zeiträume jeweils entfallende Gesamtbetrag um einen Prozentsatz gemindert werde, der dem Anteil der EW der Gemeinden entspreche, deren Systeme der Sammlung und der Behandlung den Anforderungen des Urteils C-85/13 entsprächen.

    Es obliege der Italienischen Republik, nachzuweisen, dass Gemeinden vor dem Ende des betreffenden Halbjahreszeitraums den Anforderungen des Urteils C-85/13 entsprochen hätten.

    Rn. 67 Werde der Verstoß nach und nach abgestellt, müsse bei der stufenweisen Herabsetzung des Zwangsgelds dessen Tagessatz durch die Gesamtzahl der EW dividiert werden, die bei den Gemeinden anfielen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht den Anforderungen des Urteils C-85/13 entsprächen.

    Rn. 68 Die Italienische Republik, räumt zwar ein, dass sie mit der Durchführung des Urteils C-85/13 in Verzug sei, hält die finanziellen Sanktionen, die die Kommission vorschlägt, aber für übertrieben.

    Rn. 71 Drittens habe sie erhebliche wirtschaftliche und finanzielle Anstrengungen unternommen, um die Maßnahmen durchzuführen, die sowohl für die Durchführung des Urteils C-85/13 als auch ganz allgemein für die Beilegung der Rechtsstreitigkeiten mit der Europäischen Union im Bereich des kommunalen Abwassers erforderlich seien.

    Rn. 72 Viertens habe die Italienische Republik einen außerordentlichen einheitlichen Kommissar eingesetzt, der für die Durchführung des Urteils C-85/13 zuständig sei, um die Planung und die Durchführung der für die Durchführung des Urteils C-85/13 erforderlichen Maßnahmen voranzutreiben.

    Rn. 74 Sechstens seien Gegenstand des Urteils C-85/13 41 Gemeinden mit einer Belastung von insgesamt 2 281 847 EW.

    Für sie sei es nämlich objektiv nicht möglich, vor Abschluss des Verfahrens gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV vor dem Gerichtshof sämtliche Maßnahmen zur Durchführung des Urteils C-85/13 zu treffen.

    Die Verhängung eines hohen Pauschalbetrags zusätzlich zu einem Zwangsgeld sei unverhältnismäßig und könne dazu führen, dass wegen der schädlichen schweren finanziellen Folgen, die sie habe, die Durchführung des Urteils C-85/13 erschwert werden würde, so dass genau das Gegenteil von dem erreicht werden würde, was erreicht werden solle.

    Rn. 84 In der Gegenerwiderung weist die Italienische Republik noch darauf hin, dass zum Zeitpunkt von deren Einreichung nur noch drei Gemeinden mit einer Belastung von insgesamt 78 069 EW immer noch nicht den Anforderungen des Urteils C-85/13 entsprächen.

    Rn. 102 Die Zahl der Gemeinden, die zu diesem Zeitpunkt nicht den Anforderungen der Richtlinie 91/271 entsprachen (vier Gemeinden), ist gegenüber der Gesamtzahl der Gemeinden, die Gegenstand des Urteils C-85/13 waren (41 Gemeinden), mithin erheblich gesenkt worden.

    Rn. 105 Allerdings sind als mildernde Umstände zu berücksichtigen, dass die Italienische Republik erstens während des gesamten Verfahrens mit der Kommission zusammengearbeitet hat, zweitens bei der Durchführung des Urteils C-85/13 Fortschritte erzielt hat, drittens durch Investitionen erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um das Urteil durchzuführen, und viertens hierfür einen außerordentlichen einheitlichen Kommissar eingesetzt hat.

    Rn. 107 Im vorliegenden Fall dauert die Nichtdurchführung des Urteils C-85/13 zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, seit rund elf Jahren an.

    Rn. 113 Im vorliegenden Fall sind die Maßnahmen, die für die Durchführung des Urteils C-85/13 erforderlich sind, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht vollständig durchgeführt gewesen (…siehe oben, Rn. 96 bis 102).

    Rn. 114 Daher ist die Verurteilung der Italienischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes finanzielles Mittel, um diese zu veranlassen, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um den festgestellten Verstoß zu beenden und für die vollständige Durchführung des Urteils C-85/13 zu sorgen.

    Rn. 120 Die Kommission hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, das Zwangsgeld in Abhängigkeit von den Fortschritten, die bei der Durchführung des Urteils C-85/13 erzielt werden, schrittweise herabzusetzen.

    Der auf die Halbjahreszeiträume entfallende Gesamtbetrag ist jeweils um einen Prozentsatz herabzusetzen, der dem Anteil der anfallenden Belastung der Gemeinden entspricht, deren Anlagen für das Sammeln und die Behandlung von kommunalem Abwasser inzwischen den Anforderungen des Urteils C-85/13 entsprechen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, EU:C:2018:358, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 125 Die Italienische Republik ist daher zu verurteilen, an die Kommission ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des Urteils C-85/13 für jedes halbe Jahr, um das sich die Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil P-30/68 nachzukommen, verzögert, ein Zwangsgeld in Höhe von 13 687 500 Euro zu zahlen, dessen tatsächliche Höhe am Ende des jeweiligen Zeitraums von sechs Monaten zu berechnen ist, indem der auf diesen entfallende Gesamtbetrag jeweils um einen Prozentsatz herabgesetzt wird, der dem Verhältnis der Einwohnerwerte der Gemeinden, deren Anlagen für das Sammeln und die Behandlung von kommunalem Abwasser bis zum Ende des betreffenden Zeitraums den Anforderungen des Urteils C-85/13 entsprechen, zu den Einwohnerwerten der Gemeinden, bei denen dies am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht der Fall war, entspricht.

    Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2014, Kommission/Italien (C-85/13, EU:C:2014:251), ergeben, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen..

    Falls der in Nr. 1 festgestellte Verstoß am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils noch andauert, wird die Italienische Republik verurteilt, an die Europäische Kommission ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 10. April 2014, Kommission/Italien (C-85/13, EU:C:2014:251), für jedes halbe Jahr, um das sich die Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 10. April 2014, Kommission/Italien (C-85/13, EU:C:2014:251), nachzukommen, verzögert, ein Zwangsgeld in Höhe von 13 687 500 Euro zu zahlen, dessen tatsächliche Höhe am Ende des jeweiligen Zeitraums von sechs Monaten zu berechnen ist, indem der auf diesen entfallende Gesamtbetrag jeweils um einen Prozentsatz herabgesetzt wird, der dem Verhältnis der Einwohnerwerte der Gemeinden, deren Anlagen für das Sammeln und die Behandlung von kommunalem Abwasser bis zum Ende des betreffenden Zeitraums den Anforderungen des Urteils vom 10. April 2014, Kommission/Italien (C-85/13, EU:C:2014:251), entsprechen, zu den Einwohnerwerten der Gemeinden, bei denen dies am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht der Fall war, entspricht..

  • EuGH, 04.09.2014 - C-237/12

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Rn. 52 Als Erstes ist einleitend darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der betreffende Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand, und dass später eingetretene Änderungen nicht berücksichtigt werden können (Urteil Kommission/Italien, C-85/13, EU:C:2014:251, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.09.2017 - C-320/15

    Kommission/ Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Rn. 17 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (Urteil vom 10. April 2014, Kommission/Italien, C-85/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:251, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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