Rechtsprechung
| EuGH, 22.12.2022 - C-98/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Eurelec Trading
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 1 Abs. 1 - Begriff "Zivil- und Handelssache" - ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen; Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Verordnung (EU) Nr. 1215/2012; Art. 1 Abs. 1; Begriff Zivil- und Handelssache; Klage einer ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 1 Abs. 1 - Begriff "Zivil- und Handelssache" - ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
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- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
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Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 16.07.2020 - C-73/19
Movic u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-98/22
Rn. 21 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Person des Privatrechts gegenüberstehen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen; es verhält sich jedoch anders, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (Urteil vom 16. Juli 2020, Movic u. a., C-73/19, EU:C:2020:568, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 22 Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit nämlich von den "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (Urteil vom 16. Juli 2020, Movic u. a., C-73/19, EU:C:2020:568, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 23 Daraus folgt, dass für die Feststellung, ob eine Sache unter den Begriff "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und infolgedessen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Rechtsbeziehung und der Gegenstand dieses Rechtsstreits zu ermitteln oder, alternativ, die Grundlage der Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung zu prüfen sind (Urteil vom 16. Juli 2020, Movic u. a., C-73/19, EU:C:2020:568, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 24 Somit fällt unter den Begriff "Zivil- und Handelssachen" eine Klage von Behörden eines Mitgliedstaats gegen in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gewerbetreibende, in deren Rahmen diese Behörden im Wege eines Hauptantrags beantragen, das Vorliegen von Verstößen, die vermeintlich widerrechtliche unlautere Geschäftspraktiken darstellen, festzustellen und deren Unterlassung anzuordnen, sowie im Wege akzessorischer Anträge beantragen, dass Maßnahmen zur Veröffentlichung angeordnet werden und ein Zwangsgeld verhängt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Movic u. a., C-73/19, EU:C:2020:568, Rn. 64).
Rn. 25 Dies gilt hingegen nicht für einen Antrag auf Einräumung der Befugnis, das Vorliegen zukünftiger Verstöße durch einfaches von einem Beamten der in Rede stehenden Behörde erstelltes Protokoll festzustellen, denn ein solcher Antrag betrifft in Wirklichkeit Befugnisse, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Movic u. a., C-73/19, EU:C:2020:568, Rn. 62).
Rn. 28 Insoweit unterscheidet sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage von der Klage in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. Juli 2020, Movic u. a. (C-73/19, EU:C:2020:568), ergangen ist, da in der dortigen Rechtssache die zuständigen Behörden keine Geldbuße gegen Unternehmen beantragten, denen wirtschaftliche Verstöße vorgeworfen wurden, sondern nur den Erlass einer Verfügung auf Unterlassung dieser Verstöße, was auch von den Betroffenen und von Verbraucherschutzvereinigungen hätte beantragt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Movic u. a., C-73/19, EU:C:2020:568, Rn. 48).
- BGH, 24.02.2026 - VI ZR 415/23
Kein Unterlassungsanspruch des Königreichs Marokko gegen Die Zeit und Süddeutsche …
Die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden äußerungsrechtlichen Unterlassungsansprüche werden von dem - unionsautonom und weit auszulegenden - Begriff der "Zivilsache" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO umfasst; mit der Erhebung der Klage übt der Kläger keine Befugnisse aus, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (…vgl. EuGH, Urteile vom 16. Juli 2020 - C-73/19, IPRax 2021, 465 Rn. 33 ff. - Movic; vom 22. Dezember 2022 - C-98/22, IPRax 2023, 547 Rn. 21 ff. - Eurelec Trading). - BGH, 05.06.2025 - V ZB 15/24
Prüfungskompetenz vor Vollstreckung des Titels aus einem anderen Mitgliedstaat
Auch bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Person des Privatrechts gegenüberstehen, können in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 fallen; es verhält sich jedoch anders, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022, Eurelec Trading Scrl, C-98/22, EU:C:2022:1032, Rn. 21;… Urteil vom 25. März 2021, Obala, C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 61 ff.;… Urteil vom 16. Juli 2020, Movic, C-73/19, EU:C:2020:568, Rn. 34 f.).Daher sind die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Rechtsbeziehung und der Gegenstand dieses Rechtsstreits zu ermitteln oder, alternativ, die Grundlage der Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022, Eurelec Trading Scrl, C-98/22, EU:C:2022:1032, Rn. 23;… Urteil vom 16. Juli 2020, Movic, C-73/19, EU:C:2020:568, Rn. 37).
Dies ist etwa der Fall, wenn eine Klage auf der Grundlage von Beweisen erhoben wurde, die im Rahmen der Durchsuchung von Räumlichkeiten und der Beschlagnahme von Dokumenten erlangt wurden (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022, Eurelec Trading Scrl, C-98/22, EU:C:2022:1032, Rn. 26).
- BGH, 24.02.2026 - VI ZR 416/23
Kein Unterlassungsanspruch des Königreichs Marokko gegen Die Zeit und Süddeutsche …
Die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden äußerungsrechtlichen Unterlassungsansprüche werden von dem - unionsautonom und weit auszulegenden - Begriff der "Zivilsache" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO umfasst; mit der Erhebung der Klage übt der Kläger keine Befugnisse aus, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (…vgl. EuGH, Urteile vom 16. Juli 2020 - C-73/19, IPRax 2021, 465 Rn. 33 ff. - Movic; vom 22. Dezember 2022 - C-98/22, IPRax 2023, 547 Rn. 21 ff. - Eurelec Trading). - EuGH, 04.10.2024 - C-494/23
Mahá - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen …
Rn. 30 Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Person des Privatrechts gegenüberstehen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen können, wenn sich die Klage auf Handlungen bezieht, die iure gestionis vorgenommen wurden; dies verhält sich jedoch anders, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2021, TOTO und Vianini Lavori, C-581/20, EU:C:2021:808, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Dezember 2022, Eurelec Trading, C-98/22, EU:C:2022:1032, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 31 Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit nämlich von den "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften abweichen (…Urteile vom 6. Oktober 2021, TOTO und Vianini Lavori, C-581/20, EU:C:2021:808, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Dezember 2022, Eurelec Trading, C-98/22, EU:C:2022:1032, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 32 Für die Feststellung, ob eine Sache unter den Begriff "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und infolgedessen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, sind die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Rechtsbeziehung und der Gegenstand dieses Rechtsstreits zu ermitteln oder, alternativ, die Grundlage der Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung zu prüfen (…Urteile vom 6. Oktober 2021, TOTO und Vianini Lavori, C-581/20, EU:C:2021:808, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Dezember 2022, Eurelec Trading, C-98/22, EU:C:2022:1032, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Er hat jedoch festgestellt, dass dies nicht für einen Antrag auf Einräumung der Befugnis gilt, das Vorliegen zukünftiger Verstöße durch einfaches von einem Beamten der in Rede stehenden Behörde erstelltes Protokoll festzustellen, denn ein solcher Antrag betrifft in Wirklichkeit Befugnisse, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften abweichen (Urteil vom 22. Dezember 2022, Eurelec Trading, C-98/22, EU:C:2022:1032, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2026 - C-345/25 Voir, aussi, s'agissant de la défense de l'ordre public économique, arrêt du 22 décembre 2022, Eurelec Trading (C-98/22, EU:C:2022:1032, point 26).
{FN:79} Voir, pour un constat analogue, arrêt du 22 décembre 2022, Eurelec Trading (C-98/22, EU:C:2022:1032, point 26).
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