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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.1983 - CB 33/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,19023
OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.1983 - CB 33/82 (https://dejure.org/1983,19023)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.12.1983 - CB 33/82 (https://dejure.org/1983,19023)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. Dezember 1983 - CB 33/82 (https://dejure.org/1983,19023)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2005 - 1 A 1264/05

    Voraussetzungen für die Durchführung einer Wahlanfechtung; Voraussetzungen für …

    OVG NRW, Beschlüsse vom 15.12.1983 - CB 32/82 und CB 33/82 - sowie vom 31.10.1994 - 1 B 910/94.PVL -.
  • VGH Hessen, 02.12.1987 - HPV TL 1686/87

    Begriff "Gewerkschaft" im Personalvertretungsrecht

    Nach der ganz überwiegenden Auffassung in der personalvertretungsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur (vgl. Beschluß des Fachsenats vom 19.03.1980 - HPV TL 10/79 -, HessVGRspr. 1981, 4 m.w.N.) ist der Begriff der "Gewerkschaft" im Personalvertretungsrecht grundsätzlich - soweit es sich um Beamtenorganisationen handelt, allerdings mit Ausnahme der "Tariffähigkeit" und der "Streikbereitschaft" - im gleichen Sinne zu verstehen wie im Arbeitsrecht, d.h. es muß sich um einen Verband handeln, dessen Aufgabe es ist, arbeitsrechtliche Beziehungen zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern bzw. bei Beamten dienstrechtliche Beziehungen zwischen den Dienstherren und Beamten zu gestalten (vgl. neuerlich zu - reinen - Arbeitnehmergewerkschaften: OVG Münster, Beschlüsse vom 05.12.1983 - CB 32/82 - und - CB 33/82 - VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 10.07.1984, ZBR 1985, 234).

    Er ist unmittelbares Mitglied des Deutschen Beamtenbundes - Landesbund Hessen e.V. und über seinen Bundesverband Mitglied der Gemeinschaft tariflicher Verbände im Deutschen Beamtenbund, worauf das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht abgestellt hat (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg…, Beschluß vom 10.07.1984 - 15 S 532/84 - a.a.O. unter Hinweis auf OVG Münster, Beschluß vom 05.12.1983 - CB 33/82 -).

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