Rechtsprechung
   LG Nürnberg-Fürth, 10.08.2011 - 8 S 4302/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,29886
LG Nürnberg-Fürth, 10.08.2011 - 8 S 4302/11 (https://dejure.org/2011,29886)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 10.08.2011 - 8 S 4302/11 (https://dejure.org/2011,29886)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 10. August 2011 - 8 S 4302/11 (https://dejure.org/2011,29886)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,29886) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schwacke-Liste als Grundlage für die gerichtliche Schätzung ersatzfähiger Mietwagenkosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatzfähige Mietwagenkosten i.R.d. Schadensersatzes nach Verkehrsunfall

  • rabüro.de

    Zur Eignung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DAR 2011, 589
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 10.08.2011 - 8 S 4302/11
    Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (st. Rspr. zuletzt BGH VersR 2011, 1026 und VersR 2011, 769).

    Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf in diesem Zusammenhang nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH VersR 2011, 1026 und VersR 2011, 769).

    Aufgrund der durch § 287 ZPO eröffneten Freiheit bei der Verwendung geeigneter Listen kann das Gericht bei berechtigten Zweifel an der Eignung einer Liste deren Heranziehung ablehnen (BGH VersR 2011, 1026 und VersR 2011, 769).

    So ist eben alleine der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können nicht ausreichend, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (so ausdrücklich BGH VersR 2011, 769).

    Das Berufungsgericht kann im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten (BGH VersR 2011, 769; so auch unlängst die Kammer für den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1, 2 StVG: NZV 2011, 346).

    Selbst wenn das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar hält, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, darf es deshalb nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (BGH VersR 2011, 769).

    Dem Revisionsgericht wäre eine inhaltliche Überprüfung dieser den Tatrichter nach § 287 ZPO besonders frei stellenden Ermessenentscheidung somit in nur ganz begrenztem Umfang möglich (BGH VersR 2011, 769).

    Der BGH hat die insoweit entstandene Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung ausdrücklich revisionsrechtlich nicht beanstandet (BGH VersR 2011, 769).

  • BGH, 17.05.2011 - VI ZR 142/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Mängel der Schätzgrundlage für die Bemessung der

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 10.08.2011 - 8 S 4302/11
    Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (st. Rspr. zuletzt BGH VersR 2011, 1026 und VersR 2011, 769).

    Die Listen dienen nur als Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO, so dass im Rahmen des eröffneten Ermessens von diesen Listen etwa auch durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif abgewichen werden kann (BGH VersR 2011, 1026).

    Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf in diesem Zusammenhang nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH VersR 2011, 1026 und VersR 2011, 769).

    Aufgrund der durch § 287 ZPO eröffneten Freiheit bei der Verwendung geeigneter Listen kann das Gericht bei berechtigten Zweifel an der Eignung einer Liste deren Heranziehung ablehnen (BGH VersR 2011, 1026 und VersR 2011, 769).

    So hat der BGH es als Anlass, eine Überprüfung der Eignung der Schwackeliste für unausweichlich zu erachten ausreichen lassen, wenn vorgetragen und mit konkreten Mietpreisangeboten und Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt wird, dass ein vergleichbares Fahrzeug zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte angemietet werden können (BGH VersR 2011, 1026).

  • BGH, 25.03.2009 - XII ZR 117/07

    Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmers bei möglichen Schwierigkeiten der

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 10.08.2011 - 8 S 4302/11
    Dies entspricht der st. Rspr. beider Verkehrskammern des Landgerichts und ist im Rahmen des durch § 287 ZPO eröffneten Ermessens höchstrichterlich gebilligt (vgl. BGH VersR 2010, 1053 und VersR 2009, 1243).

    Zieht man die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage heran, so ist es nur konsequent, die dort genannten Beträge auch in ihrer gesamten Breite - und somit inklusive Winterreifenzuschlag von 10 EUR täglich - anzusetzen, wenn und soweit dem Geschädigten ein solcher Zuschlag tatsächlich in Rechnung gestellt wird (so bereits LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 22.10.2008 - 8 S 3010/08; vgl. auch BGH VersR 2009, 1243).

    Es bedarf aber dazu der Feststellung, dass der Geschädigte mit dem Vermieter überhaupt einen Zusatzfahrer vereinbart hat (BGH VersR 2009, 1243).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 10.08.2011 - 8 S 4302/11
    Im Übrigen ist die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit Vollkaskoschutz in der Regel eine adäquate Schadensfolge (BGH VersR 2005, 568; BGH VersR 2006, 133).

    Im letzteren Fall sind aber unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs Abzüge vorzunehmen (§ 287 ZPO), die die Kammer in st. Rspr. mit 50% bemisst (ebenso OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 1113; vgl. auch BGH VersR 2005, 568).

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 10.08.2011 - 8 S 4302/11
    Folglich sind die Mietwagenkosten entsprechend zu kürzen (vgl. BGH VersR 1996, 902; BGH NJW 1963, 1399).

    Muss der Geschädigte solche Zusatzkosten aufwenden, um den Mietwagen von einem zusätzlichen Fahrer steuern lassen zu dürfen, können diese erstattungsfähig sein (OLG Köln NZV 2007, 199; vgl. BGH VersR 1996, 902).

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 10.08.2011 - 8 S 4302/11
    Zur Erforderlichkeit ist zumindest bei Anmietung "im Stadtgebiet" substantiierter Vortrag erforderlich (BGH VersR 2006, 133).

    Im Übrigen ist die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit Vollkaskoschutz in der Regel eine adäquate Schadensfolge (BGH VersR 2005, 568; BGH VersR 2006, 133).

  • OLG Nürnberg, 10.05.2000 - 9 U 672/00

    Anrechnung ersparter Eigenaufwendungen bei Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 10.08.2011 - 8 S 4302/11
    Diese Kürzung setzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung dem zuständigen Berufungsgericht folgend mit 3% fest (OLG Nürnberg VersR 2001, 208 und Urteil vom 26.10.2006, Az. 2 U 1667/06).

    Soweit aufgrund der fehlenden Sonderzuständigkeit für Verkehrssachen beim OLG Nürnberg vereinzelt - ohne Begründung - mit einem Abzug von 10% gearbeitet wird, vermag dies die Kammer, anders als die begründete Entscheidung des OLG Nürnberg in VersR 2001, 208, nicht zu überzeugen.

  • OLG Köln, 18.08.2010 - 5 U 44/10

    Umfang der Ersatzpflicht hinsichtlich unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 10.08.2011 - 8 S 4302/11
    Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung werden diese Argumente - teils mit unterschiedlicher Akzentuierung - zur Ablehnung der Fraunhofer-Liste angeführt (vgl. etwa OLG Dresden, SP 2010, 17; OLG Karlsruhe, NZV 2010, 472 f.; OLG Köln (5. ZS), NZV 2010, 614, 615; OLG Köln (24. ZS), NZV 2009, 447, 448; OLG Köln (15. ZS), NZV 2010, 144 ff.; OLG Köln (13. ZS), Beschluss vom 20. April 2009 - 13 U 6/09, juris; OLG Stuttgart, VersR 2009, 1680, 1681 f.).

    Zunehmend wird dieser Zuschlag in der Rechtsprechung aber eher in einem Bereich von 20% als ausreichend erachtet (OLG Frankfurt Schaden-Praxis 2010, 401; OLG Köln NZV 2010, 614; OLG Karlsruhe VersR 2008, 92).

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 10.08.2011 - 8 S 4302/11
    c) Zum Tarifvergleich ist das Postleitzahlengebiet heranzuziehen, in dem die Anmietung und Übernahme des Mietwagens erfolgte (z.B. der Ort der Reparaturwerkstatt) und nicht dasjenige des Wohnorts des Geschädigten (BGH VersR 2008, 699).
  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 10.08.2011 - 8 S 4302/11
    Die Kammer trägt der Kostendegression dadurch Rechnung, dass sie auf denjenigen Tarif abgestellt, der der Anmietdauer am nächsten kommt (hier: Wochentarif) und diesen auf die Zahl der konkreten Miettage herunterrechnet (vgl. die der Entscheidung BGH VersR 2008, 1706 zugrunde liegende Berufungsentscheidung).
  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

  • OLG Karlsruhe, 17.03.2008 - 1 U 17/08

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Mietwagenkostenschätzung auf der Grundlage

  • BGH, 10.05.1963 - VI ZR 235/62

    Anrechnung ersparter Aufwendungen bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs

  • BGH, 19.03.1974 - VI ZR 216/72

    Umfang des Schadensersatzes bei Anmietung eines Ersatzwagens

  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 6/09

    Mietwagenkostenersatz nach Verkehrsunfall: Ausschluss einer Erkundigungspflicht

  • OLG Stuttgart, 08.07.2009 - 3 U 30/09

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Eignung des "Schwacke-Mietpreisspiegels" zur

  • OLG Saarbrücken, 22.12.2009 - 4 U 294/09

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten im Verkehrsunfallprozess.

  • OLG Karlsruhe, 18.09.2007 - 13 U 217/06

    Ermittlung angemessener Mietwagenkosten

  • OLG Köln, 03.03.2009 - 24 U 6/08

    Richterliche Schätzung unfallbedingter Mietwagenkosten

  • OLG Frankfurt, 24.06.2010 - 16 U 14/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten mit Hilfe von

  • OLG Karlsruhe, 30.04.2010 - 4 U 131/09

    Höhe der Erstattung unfallbedingter Mietwagenkosten

  • OLG Köln, 20.04.2009 - 13 U 6/09

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • OLG Köln, 22.12.2009 - 15 U 98/09

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

  • OLG Köln, 18.03.2011 - 19 U 145/10

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • OLG Koblenz, 26.01.2011 - 12 U 221/10

    Kosten für Mietwagen nach Verkehrsunfall nicht unbegrenzt ersatzfähig -

  • LG Ansbach, 11.11.2010 - 1 S 1324/09

    Ersatzfähige Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Frauenhofer-Liste als

  • LG Nürnberg-Fürth, 24.06.2009 - 8 S 1170/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schwacke-Liste 2007 als Schätzungsgrundlage für

  • LG Nürnberg-Fürth, 04.05.2011 - 8 S 667/11

    Verkehrsunfallprozess: Nachprüfbarkeit der erstinstanzlichen Abwägung der

  • LG Detmold, 29.06.2011 - 10 S 16/11

    Normaltarif eines Mietwagens ist nach dem arithmetischen Mittel des

  • AG Nürnberg, 29.08.2011 - 18 C 5308/11

    Mietwagenkostenersatz nach Verkehrsunfall: Geltendmachung aus abgetretenem Recht

    Auch das LG Nürnberg-Fürth geht in seiner jüngsten Entscheidung vom 10.08.2011, Az. 8 S 4302/11, von einer grundsätzlichen Eignung der Schwacke-Mietpreisliste aus.

    Auch das LG Nürnberg-Fürth stellte in seiner jüngsten Entscheidung vom 10.08.2011, Az. 8 S 4302/11, fest, dass aufgrund dieser Kritikpunkte eine Überlegenheit der Frauenhofer-Liste gegenüber der Schwacke-Mietpreisliste nicht erkannt werden kann.

    Aufgrund der technischen Entwicklung ist ein geringerer Abzug für die Eigenersparnis vorzunehmen (vgl. Palandt-Heinrichs, § 249 Rn 32 m.w.N. - auch zu den neueren Ansätzen der Schätzung; vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 10.09.2008, Az. 8 S 6093/08, das Landgericht Nürnberg-Fürth geht in ständiger Rechtsprechung ebenfalls von einer Eigenersparnis von 3 Prozent aus, zuletzt Urteil v. 10.08.2011, Az. 8 S 4302/11).

    Es ist im Wege des Vorteilsausgleich ein Abzug vorzunehmen, den das Gericht auf 50 % der Haftungsfreistellungskosten schätzt, so auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10.08.2011, Az. 8 S 4302/11.

    Das Landgericht Nürnberg-Fürth gibt den Zuschlag für Winterreifen, so zuletzt Urteil vom 10.08.2011, Az. 8 S 4302/11.

    Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in seiner Entscheidung vom 10.08.2011, Az. 8 S 4302/11, von den nach der Schwacke-Mietpreisliste ermittelten Mietwagenkosten einen Abschlag von 17 % vorgenommen.

  • LG Mönchengladbach, 24.01.2012 - 5 S 55/11

    "Normaltarif" abzüglich eines Abschlags in Höhe von 17 % als die erforderlichen

    Die Notwendigkeit eines Abschlages in dieser Höhe beruht auf der Erwägung, dass die "Schwacke-Liste" als "Normaltarif" nicht den erstattungsfähigen Normalpreis im Sinne des allgemeinen Schadensrechts wiedergibt, sondern einen Wert darstellt, der auf Grund der in der Methodik der Preisermittlung liegenden Besonderheiten in einem Maße überhöht ist, dass ein Korrektur nach unten gerechtfertigt erscheint (so auch LG Nürnberg-Fürth, DAR 2011, 589 ff.).

    Zudem hat die Kammer - ebenso wie das Landgericht Nürnberg-Fürth (DAR 2011, 589, 590) - als Spezialberufungskammer für Verkehrsunfallsachen die vielfache Erfahrung gemacht, dass Mietwagenunternehmen die von ihnen dem Kunden oder dem Haftpflichtversicherer zunächst in Rechnung gestellten Rechnungsbeträge, die teilweise sogar noch über den Preisen nach der "Schwacke-Liste" liegen, nicht einklagen, sondern ihre Forderung im Streitfall auf den Betrag gemäß "Schwacke-Liste" verringern.

    Die Kammer folgt den Argumenten des Landgerichts Nürnberg-Fürth in seinen Urteil vom 10. August 2011 (DAR 2011, 589, 591) und schätzt, dass der in der "Schwacke-Liste" festgestellte "Normaltarif" um 20 % über dem Betrag liegt, der von Rechts wegen als Normalpreis erstattungsfähig ist.

    Da die Beklagte diesen Vortrag in der Folge nicht in erheblicher Weise bestritten hat, ist ein Zuschlag in Höhe von 20 %, der auf den um 17 % verringerten Betrag der "Schwacke-Liste" zu machen ist, angemessen (vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, DAR 2011, 589 ff.).

  • OLG Nürnberg, 16.10.2018 - 2 U 1578/18

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Insofern wird die Frage nach der Schätzgrundlage für ersatzfähige Mietwagenkosten nicht nur innerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts Nürnberg unterschiedlich beantwortet (für die Schwacke-Liste z. B.: Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10.08.2011 - 8 S 4302/11 -, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.07.2012 - 12 U 1821/10 -, juris; für die Fraunhofer-Liste neben der angegriffenen Entscheidung z. B.: Landgericht Ansbach, Urteil vom 11.11.2010 - 1 S 1324/09 -, juris), sondern ist auch bei bundesweiter Betrachtung vom jeweils entscheidenden Gericht abhängig.
  • LG Nürnberg-Fürth, 18.02.2021 - 2 O 4846/20

    Schadensersatz und Aktivlegitimation bei fremdfinanziertem Kfz und

    An dieser ständigen Rechtsprechung des Landgerichts hält die Kammer fest (Urteil vom 10.08.2011 - 8 S 4302/11, juris; zur Anwendbarkeit der Schwacke-Liste etwa auch OLG Naumburg Urt. v. 15.6.2017 - 9 U 3/17, BeckRS 2017, 142735; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. September 2016 - 1 U 231/14, juris).
  • LG Mönchengladbach, 20.03.2012 - 5 S 64/11

    Mietwagenkosten

    Die Notwendigkeit eines Abschlages in dieser Höhe beruht auf der Erwägung, dass die "Schwacke-Liste" als "Normaltarif" nicht den erstattungsfähigen Normalpreis im Sinne des allgemeinen Schadensrechts wiedergibt, sondern einen Wert darstellt, der auf Grund der in der Methodik der Preisermittlung liegenden Besonderheiten in einem Maße überhöht ist, dass eine Korrektur nach unten gerechtfertigt erscheint (so auch LG Nürnberg-Fürth, DAR 2011, 589 ff.).

    Zudem hat die Kammer - ebenso wie das Landgericht Nürnberg-Fürth (DAR 2011, 589, 590) - als Spezialberufungskammer für Verkehrsunfallsachen die vielfache Erfahrung gemacht, dass Mietwagenunternehmen die von ihnen dem Kunden oder dem Haftpflichtversicherer zunächst in Rechnung gestellten Rechnungsbeträge, die teilweise sogar noch über den Preisen nach der "Schwacke-Liste" liegen, nicht einklagen, sondern ihre Forderung im Streitfall auf den Betrag gemäß "Schwacke-Liste" verringern.

    Die Kammer folgt den Argumenten des Landgerichts Nürnberg-Fürth in seinen Urteil vom 10. August 2011 (DAR 2011, 589, 591) und schätzt, dass der in der "Schwacke-Liste" festgestellte "Normaltarif" um 20 % über dem Betrag liegt, der von Rechts wegen als Normalpreis erstattungsfähig ist.

    Da die Beklagte diesen Vortrag in der Folge nicht in erheblicher Weise bestritten hat, ist ein Zuschlag in Höhe von 20 %, der auf den um 17 % verringerten Betrag der "Schwacke-Liste" zu machen ist, angemessen (vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, DAR 2011, 589 ff.).

  • AG Erkelenz, 07.06.2013 - 14 C 120/13

    Erneut: Auch Kleinvieh macht Mist

    Die Notwendigkeit eines Abschlages in dieser Höhe beruht auf der Erwägung, dass die Schwacke-Liste als "Normaltarif" nicht den erstattungsfähigen Normalpreis im Sinne des allgemeinen Schadensrechts wiedergibt, sondern einen Wert darstellt, der aufgrund der in der Methodik der Preisermittlung liegenden Besonderheiten in einem Maße überhöht ist, dass eine Korrektur nach unten gerechtfertigt erscheint (so auch LG Nürnberg-Fürth DAR 2011, 589 ff.).
  • OLG Zweibrücken, 22.01.2014 - 1 U 165/11

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung des ortsüblichen Normaltarifs von

    c) Diesen Bedenken kann durch die Vornahme von Zu- und Abschlägen auf die Listenwerte Rechnung getragen werden (vgl. BGH NJW 2011, 1947, 1949 sowie LG Nürnberg-Fürth DAR 2011, 589; LG Ansbach DAR 2011, 587).
  • LG Nürnberg-Fürth, 31.08.2011 - 8 S 1322/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die Ermittlung objektiv

    Die Kammer hat in zwei Urteilen vom 10.08.2011 (8 S 29/11 und 8 S 4302/11, juris) aber ausgeführt, dass ganz grundsätzliche Bedenken gegen die uneingeschränkte Aussagekraft der in der Schwackeliste niedergelegten Beträge bestehen.

    Dies gelte ausdrücklich auch für Sachverhalte, in denen ein konkreter Angriff gegen die Schwackeliste nicht vorgetragen wird (Kammerurteil v. 10.08.2011 - 8 S 4302/11, juris).

  • LG Nürnberg-Fürth, 22.07.2015 - 8 S 7887/14

    Schätzung der Eigenersparnis bei Miettaxi

    Die erforderlichen Mietwagenkosten einer B-Klasse bei nicht gewerblicher Nutzung liegen nach der Rspr. der Kammer im Normaltarif - ganz grob gegriffen - im Bereich von ca. 80 EUR täglich (vgl. Kammerurt. v. 26.01.2012 - 8 S 9381/11 und vom 10.08.2011 - 8 S 4302/11, DAR 2011, 589).
  • LG Nürnberg-Fürth, 26.01.2012 - 8 S 9381/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Geeignetheit der Schwacke-Liste zur Bestimmung

    3 B. Die Kammer nimmt zur Berechnung der erforderlichen und damit der Klägerin zuzusprechenden Mietwagenkosten zunächst auf ihre Entscheidung vom 10.08.2011 (8 S 4302/11; DAR 2011, 589) Bezug.

    Im Übrigen handelt es sich bei der Frage nach der Anwendung der geeigneten Schätzgrundlage um eine Entscheidung auf der Grundlage des § 287 ZPO, so dass dem Revisionsgericht eine inhaltliche Überprüfung dieser Ermessenentscheidung ohnehin nur in ganz begrenztem Umfang möglich wäre (BGH VersR 2011, 769; Kammerurteil DAR 2011, 589).

  • LG Nürnberg-Fürth, 29.07.2022 - 8 O 4151/21

    Umfang Ersatzanspruch bei Vorschäden und Löschanspruch zu Anfrage bei

  • LG Nürnberg-Fürth, 29.02.2012 - 8 S 2791/11

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Sachverständigenkosten bei fehlender

  • AG Nürnberg, 15.10.2021 - 23 C 4061/21

    Keine Verweisung des Geschädigten auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bei

  • AG Nürnberg, 20.12.2011 - 15 C 7890/11
  • AG Erkelenz, 10.04.2014 - 15 C 408/13

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall

  • OLG Zweibrücken, 04.12.2013 - 1 U 165/11

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • LG Mönchengladbach, 19.02.2013 - 5 S 60/12

    Bestimmung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten anhand der "Schwacke-Liste";

  • AG Neumarkt/Oberpfalz, 25.02.2016 - 1 C 691/15
  • AG Ansbach, 27.04.2015 - 1 C 1798/14

    Erstattungsfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • LG Stuttgart, 26.03.2012 - 26 O 48/10
  • LG Mönchengladbach, 14.05.2013 - 5 S 99/12

    Erstattungsfähige Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall

  • AG Nürnberg, 30.10.2013 - 24 C 4756/13
  • AG Mönchengladbach-Rheydt, 03.12.2014 - 15 C 466/13
  • AG Nürnberg, 28.02.2012 - 15 C 7128/11
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht