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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 15.08.2002 - 2 Ss (OWi) 60 B/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,8997
OLG Brandenburg, 15.08.2002 - 2 Ss (OWi) 60 B/02 (https://dejure.org/2002,8997)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.08.2002 - 2 Ss (OWi) 60 B/02 (https://dejure.org/2002,8997)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15. August 2002 - 2 Ss (OWi) 60 B/02 (https://dejure.org/2002,8997)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    StPO § 258 Abs. 2; ; StPO § 258 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 258 Abs. 2 § 258 Abs. 3 § 274
    Rechtsfolgenerhebliche Nichterteilung des letzten Wortes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Anordnung eines Fahrverbotes; Erteilung des letzten Wortes in der Hauptverhandlung; Rüge des Vorliegens von Verfahrensfehlern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 89
  • NZV 2003, 100
  • DAR 2003, 130
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BGH, 31.05.1983 - VI ZR 117/80

    Haftungsausschluß - Gefälligkeitsfahrt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.08.2002 - 2 Ss OWi 60 B/02
    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. März 1983 (VRS 65, 178), auf den die Generalstaatsanwaltschaft ihrer Auffassung stützt, betraf eine andere Fallgestaltung.
  • BGH, 21.07.1999 - 3 StR 268/99

    Verletzung des Rechts des Angeklagten auf das letzte Wort; Auswirkungen auf die …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.08.2002 - 2 Ss OWi 60 B/02
    Der Rechtsfolgenausspruch eines Urteils beruht dann auf der Nichterteilung des letzten Wortes, wenn nicht auszuschließen ist, dass die verfahrensabschließenden Äußerungen des Betroffenen Einfluß auf den Rechtsfolgenausspruch genommen hätten (BGHR StPO § 258 Abs. 3 Letztes Wort 3).
  • BGH, 31.03.1987 - 1 StR 94/87

    Verstoß gegen die Erteilung des letzten Wortes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.08.2002 - 2 Ss OWi 60 B/02
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Informationsstand bei Verteidiger und Betroffenem nicht notwendig derselbe sein muß (vergl. BGH NStZ 1987, 423).
  • OLG Frankfurt, 03.03.2010 - 7 U 168/08

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Voraussetzungen für die Erschütterung des …

    Das Vorrecht des geradeaus Fahrenden wird nicht durch dessen verkehrsordnungswidriges Verhalten beseitigt (BGH NJW 1984, 1962 f. Rn 13 in juris; BGH DAR 2003, 130; OLG Koblenz NJW-RR 2004, 392, 393), doch kann die Rechtsverletzung des Bevorrechtigten seine Mithaftung begründen.
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