Weitere Entscheidung unten: FG Brandenburg, 24.08.2005

Rechtsprechung
   FG Hessen, 21.09.2004 - 10 K 3682/03   

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https://dejure.org/2004,7147
FG Hessen, 21.09.2004 - 10 K 3682/03 (https://dejure.org/2004,7147)
FG Hessen, Entscheidung vom 21.09.2004 - 10 K 3682/03 (https://dejure.org/2004,7147)
FG Hessen, Entscheidung vom 21. September 2004 - 10 K 3682/03 (https://dejure.org/2004,7147)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 42d EStG, § 19 Abs 1 EStG, § 2 LStDV
    An Arbeitnehmer gezahlte Versicherungsleistungen für Invaliditätsfälle aus einer vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung als steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 19 Abs. 1; ; EStG § 42d

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 19 Abs. 1 § 42d
    Invaliditätsentschädigungen sind kein Arbeitslohn - Arbeitslohn; Unfallversicherung; Invaliditätsleistung; Lohnsteuerhaftung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Versicherungsleistungen für Invalidität als Arbeitslohn

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Invaliditätsentschädigung aus Gruppenunfallversicherung des Arbeitgebers ist kein Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entlohnungscharakter als Voraussetzung für die Einordnung eines einem Arbeitnehmer durch seinen Arbeitgeber gewährten Vorteils als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit; Entlohnungscharakter bei von einem Dritten gewährten Einnahmen; Zweck von ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2006, 476
  • EFG 2005, 1864
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 16.04.1999 - VI R 60/96

    Arbeitslohn bei Gruppenunfallversicherung

    Auszug aus FG Hessen, 21.09.2004 - 10 K 3682/03
    Die Klägerin unterwarf die jährlichen Prämienzahlungen für die Jahre 1997 und 1998 zunächst dem Lohnsteuerabzug, machte die Pauschalversteuerungen allerdings nach Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.04.1999 (VI R 60/96, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2000, 406) durch Einreichen berichtigter Lohnsteueranmeldungen wieder rückgängig, denen das Finanzamt zustimmte.

    Etwas anderes folgt auch nicht aus der Tatsache, dass die Klägerin nach Ergehen des Urteils des BFH vom 16.04.1999 (VI R 60/96, a. a. O.) mit Zustimmung des Finanzamtes den Lohnsteuerabzug auf die jährlichen Prämienzahlungen durch Abgabe von berichtigten Lohnsteueranmeldungen rückgängig gemacht hat.

    Dies entsprach den Ausführungen in dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.04.1999 (VI R 60/96, a. a. O.), der sich die Verwaltung mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17.07.2000 angeschlossen hat.

  • BFH, 20.09.1996 - VI R 57/95

    Zahlungen des Arbeitgebers zur Erfüllung eines zivilrechtlichen

    Auszug aus FG Hessen, 21.09.2004 - 10 K 3682/03
    Dem Tatbestandsmerkmal "für eine Beschäftigung" ist zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter haben muss (vgl. Urteil des BFH vom 20.09.1996, VI R 57/95, BStBl II 1997, 144 mit weiteren Nachweisen).
  • FG Schleswig-Holstein, 19.06.2002 - I 1339/97

    Einkommensteuerliche Behandlung von Leistungen aus einer

    Auszug aus FG Hessen, 21.09.2004 - 10 K 3682/03
    Auch das Finanzgericht Schleswig-Holstein (EFG 2002, 1381) habe in einem ähnlichen Sachverhalt entschieden, Leistungen aus einer vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abgeschlossene Gruppenunfallversicherung seien nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln, wenn sie lediglich einen beim Arbeitnehmer verbliebenen Körperschaden ausgleichen bzw. mildern sollten.
  • BFH, 06.12.1996 - VI R 18/96

    Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftender ist ermessenswidrig, wenn er

    Auszug aus FG Hessen, 21.09.2004 - 10 K 3682/03
    Dass anstelle einer vorgelagerten Besteuerung der Versicherungsbeiträge eine nachgelagerte Besteuerung der Versicherungsleistungen vorzunehmen sei, entsprach in den Streitjahren auch noch nicht der Auffassung der Verwaltung (Hinweis auf die BFH-Entscheidungen vom 27.11.1987 - VI B 176/86, BFH/NV 1988, 640, und vom 06.12.1996 - VI R 18/96, BStBl II 1997, 413).
  • BFH, 13.04.1976 - VI R 216/72

    Unfallbogen - Schmerzensgeld - Tagegeld - Versicherung - Arbeitgeber - Lohnsteuer

    Auszug aus FG Hessen, 21.09.2004 - 10 K 3682/03
    Bereits im Jahre 1976 habe der BFH entschieden, dass es für die Frage der Lohnsteuerpflicht der Versicherungsleistungen nicht darauf ankomme, ob die Beiträge des Arbeitgebers steuerfrei seien (BStBl II 1976, 694).
  • BFH, 27.11.1987 - VI B 176/86

    Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheids - Vorliegen von

    Auszug aus FG Hessen, 21.09.2004 - 10 K 3682/03
    Dass anstelle einer vorgelagerten Besteuerung der Versicherungsbeiträge eine nachgelagerte Besteuerung der Versicherungsleistungen vorzunehmen sei, entsprach in den Streitjahren auch noch nicht der Auffassung der Verwaltung (Hinweis auf die BFH-Entscheidungen vom 27.11.1987 - VI B 176/86, BFH/NV 1988, 640, und vom 06.12.1996 - VI R 18/96, BStBl II 1997, 413).
  • BFH, 11.12.2008 - VI R 20/05

    Haftung für Lohnsteuer bei Leistungen aus Gruppenunfallversicherung

    Auf die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage folgte das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1864 veröffentlichten Gründen der Auffassung der Klägerin, dass es sich bei den streitbefangenen Invaliditätsleistungen aus der Unfallversicherung nicht um Arbeitslohn, sondern um nicht steuerbaren Schadensersatz für erlittenen Gesundheitsschaden gehandelt habe.
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.12.2007 - 2 K 2214/07

    Leistungen aus vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmerabgeschlossenen

    Die Versicherungsleistung diente nicht als Lohnersatz dem Zweck, Einnahmeausfälle des Klägers aus seinem Arbeitsverhältnis zu erstatten (in diesem Sinne auch: Urteile der Finanzgerichte Rheinland-Pfalz vom 28. September 2006 - 1 K 1854/05, 17. April 2007 - 2 K 2519/05 betreffend eine Betriebsunterbrechungsversicherung; Schleswig-Holstein vom 19. Juni 2002 - I 1339/97 und Hessen vom 21. September 2004 - 10 K 3682/03; a.A.: Finanzgericht Köln vom 24. November 2004 - 12 K 5350/01).
  • FG Sachsen, 01.02.2006 - 2 K 1955/04

    Todesfallleistung aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen

    Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sollte die Versicherungsleistung bezwecken, dass die mit Tod der Ehefrau verbundenen Belastungen ausgeglichen bzw. gemildert werden (vgl. Hessisches Finanzgericht, EFG 2005, 1864; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, EFG 2002, 1381; Hermann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 19 Rdnr. 443; offen: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Oktober 2001, Az: 9 Sa 35/01 L, juris).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 1 K 1854/05

    Leistungen aus Gruppenunfallversicherung Einkünfte aus nicht selbständiger

    Dieser Zusammenhang zwischen dem Dienst- und dem Versicherungsverhältnis war aber nicht so eng, dass die Versicherungsleistung als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit und damit als steuerpflichtiger Arbeitslohn im Sinne von § 19 Abs. 1 EStG angesehen werden kann (Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 19. Juni 2002 I 1339/97, EFG 2002, 1381 und Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21. September 2004 10 K 3682/03 EFG 2005, 1864 und a. A. des Finanzgerichts Köln vom 24. November 2004 12 K 5350/01, EFG 2005, 1438 ).
  • FG Köln, 15.11.2006 - 11 K 5028/04

    Ausgezahlte Versicherungsleistung als Arbeitslohn

    Die Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis tritt nicht deshalb in den Hintergrund, weil die Versicherungsleistung nicht dem Zweck diente, Einnahmeausfälle des Verstorbenen zu ersetzen, sondern vielmehr die Unbilden materieller und immaterieller Art ausgleichen sollten, die den Angehörigen des Verstorbenen durch dessen Unfalltod entstanden (a.A. FG Schleswig-Holstein Urteil vom 19.6.2002 I 1339/97, EFG 2002, 1381, FG Hessen Urteil vom 21.9.2004 10 K 3682/03, EFG 2005, 1864, FG München Urteil vom 25.8.2005 2 K 2081/05, juris, Sächsisches FG Urteil vom 1.2.2006 2 K 1955/04, DB 2006, 1983).
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Rechtsprechung
   FG Brandenburg, 24.08.2005 - 4 K 1754/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,9989
FG Brandenburg, 24.08.2005 - 4 K 1754/03 (https://dejure.org/2005,9989)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 24.08.2005 - 4 K 1754/03 (https://dejure.org/2005,9989)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 24. August 2005 - 4 K 1754/03 (https://dejure.org/2005,9989)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Möglichkeit einer Steuerbefreiung von Abfindungen des Arbeitgebers bei lediglich formaler Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung desselbigen bei wirtschaftlicher Betrachtung

  • Judicialis

    EStG 1999 § 3 Nr. 9; ; EStG 1999 § 24 Nr. 1 Buchst. a; ; EStG 1999 § 24 Nr. 1 Buchst. b; ; EStG 1999 § 34 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de

    Nicht zurückzuzahlendes "Darlehen" im Rahmen einer Unternehmensumstrukturierung bei im Wesentlichen unveränderter Fortführung des Arbeitsverhältnisses keine freibetrags- bzw. tarifermäßigte Abfindung bzw. Entschädigung; Einkommensteuer 1999

  • datenbank.nwb.de

    Nicht zurückzuzahlendes "Darlehen" im Rahmen einer Unternehmensumstrukturierung bei im Wesentlichen unveränderter Fortführung des Arbeitsverhältnisses keine freibetrags- bzw. tarifermäßigte Abfindung bzw. Entschädigung - Einkommensteuer 1999

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2006, 476
  • EFG 2005, 1667
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 13.12.2005 - XI R 8/05

    Zur Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG bei nur formalem Arbeitgeberwechsel

    Auszug aus FG Brandenburg, 24.08.2005 - 4 K 1754/03
    Wirtschaftlich gesehen handelte es sich bei der X. (neu) um das gleiche Unternehmen wie die X. (alt), so dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Management-buy-out bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht anders behandelt werden kann als die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Versetzung innerhalb eines Konzerns (vgl. hierzu auch FG Münster, Urteil vom 13. November 2002 10 K 7060/01 E,EFG 2005, 849, Rev. beim BFH XI R 8/05).

    Die Revisionszulassung beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, da die Abgrenzung zwischen formaler und wirtschaftlicher Betrachtung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses bereits Gegenstand einer anhängigen Revision ist (Revision XI R 8/05 gegen das Urteil des FG Münster vom 13. November 2002 10 K 7060/01 E,EFG 2005, 849).

  • FG Münster, 13.11.2002 - 10 K 7060/01

    Abfindung: Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei neuem Arbeitgeber;

    Auszug aus FG Brandenburg, 24.08.2005 - 4 K 1754/03
    Wirtschaftlich gesehen handelte es sich bei der X. (neu) um das gleiche Unternehmen wie die X. (alt), so dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Management-buy-out bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht anders behandelt werden kann als die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Versetzung innerhalb eines Konzerns (vgl. hierzu auch FG Münster, Urteil vom 13. November 2002 10 K 7060/01 E,EFG 2005, 849, Rev. beim BFH XI R 8/05).

    Die Revisionszulassung beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, da die Abgrenzung zwischen formaler und wirtschaftlicher Betrachtung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses bereits Gegenstand einer anhängigen Revision ist (Revision XI R 8/05 gegen das Urteil des FG Münster vom 13. November 2002 10 K 7060/01 E,EFG 2005, 849).

  • BFH, 15.10.2003 - XI R 17/02

    Steuerbegünstigte Abfindung

    Auszug aus FG Brandenburg, 24.08.2005 - 4 K 1754/03
    Zwar hat der BFH wiederholt die Auflösung des Dienstverhältnisses rein formal beurteilt und ausschließlich auf einen - im Streitfall zu bejahenden - Wechsel der Arbeitgeber abgestellt (vgl. BFH, Urteil vom 15. Oktober 2003 XI R 17/02, BStBl. II 2004, 264, unter II. 1. Buchst. c der Gründe, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 24.04.2002 - I R 18/01

    Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus FG Brandenburg, 24.08.2005 - 4 K 1754/03
    Den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit eines leitenden Angestellten bzw. Geschäftsführers vor und nach Durchführung eines Management-buy-out hat der BFH auch im Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung herausgestellt und eine Probezeit des Geschäftsführers wegen seiner vorherigen Tätigkeit als leitender Angestellter für das Unternehmen vor dem Management-buy-out für verzichtbar gehalten (vgl. BFH, Urteil vom 24. April 2002 I R 18/01, BStBl. II 2002, 670).
  • BFH, 16.07.1997 - XI R 85/96

    Keine Auflösung des Dienstverhältnisses bei Arbeitgeberwechsel durch

    Auszug aus FG Brandenburg, 24.08.2005 - 4 K 1754/03
    Jedoch hat der BFH diese formale Betrachtung zu Gunsten einer wirtschaftlichen Betrachtung in Fällen eingeschränkt, in denen es sich um eine Umsetzung innerhalb eines Konzerns handelt und das neue Dienstverhältnis als Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses zu beurteilen ist (so BFH, Urteil vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195, mit weiteren Nachweisen) oder der Arbeitgeberwechsel im Rahmen eines (Teil-)Betriebsübergangs nach § 613a BGB erfolgt (vgl. BFH, Urteil vom 16. Juli 1997 XI R 85/96, BStBl. II 1997, 666; zur Kritik an der Rechtsprechung des BFH s. Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 3 Nr. 9 EStG Anm. 13).
  • BFH, 12.04.2000 - XI R 1/99

    Auflösung des Dienstverhältnisses i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG

    Auszug aus FG Brandenburg, 24.08.2005 - 4 K 1754/03
    Jedoch hat der BFH diese formale Betrachtung zu Gunsten einer wirtschaftlichen Betrachtung in Fällen eingeschränkt, in denen es sich um eine Umsetzung innerhalb eines Konzerns handelt und das neue Dienstverhältnis als Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses zu beurteilen ist (so BFH, Urteil vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195, mit weiteren Nachweisen) oder der Arbeitgeberwechsel im Rahmen eines (Teil-)Betriebsübergangs nach § 613a BGB erfolgt (vgl. BFH, Urteil vom 16. Juli 1997 XI R 85/96, BStBl. II 1997, 666; zur Kritik an der Rechtsprechung des BFH s. Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 3 Nr. 9 EStG Anm. 13).
  • BFH, 24.04.1991 - XI R 9/87

    Entschädigung zur Abfindung einer unverfallbaren betrieblichen

    Auszug aus FG Brandenburg, 24.08.2005 - 4 K 1754/03
    § 3 Nr. 9 EStG erfasst Leistungen zur Abgeltung von Interessen, die durch die Auflösung des Dienstverhältnisses beeinträchtigt sind; die Abfindung soll Nachteile des Arbeitnehmers aus dem Verhalten des bisherigen Arbeitgebers ausgleichen und wird aus diesem Grund in bestimmtem Umfang von der Steuer freigestellt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. April 1991 XI R 9/87, BStBl. II 1991, 723).
  • BFH, 10.10.1986 - VI R 178/83

    Steuerfreie Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG bei Bemessung nach entgangenem Lohn und

    Auszug aus FG Brandenburg, 24.08.2005 - 4 K 1754/03
    Daher soll selbst bei einer Änderungskündigung, bei dem das Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber zu verschlechterten Bedingungen fortgeführt wird - bei wirtschaftlicher Betrachtung sich die Lage des Arbeitnehmers also verschlechtert -, die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 EStG zu versagen sein, weil das Arbeitsverhältnis formal nicht aufgelöst werde (vgl. BFH, Urteil vom 10. Oktober 1986 VI R 178/83, BStBl. II 1987, 186; kritisch hierzu: Wendt, FR 1997, 765).
  • FG Hessen, 13.12.2006 - 10 K 2126/04

    Einkaufsvorteile als Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG - Voraussetzungen für die

    Die Klägerin verweist darauf, dass das Finanzgericht (FG) des Landes Brandenburg in seinem Urteil vom 24.08.2005 (4 K 1754/03, EFG 2005, 1667), gegen das Revision anhängig ist, bei der Frage der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Management - Buy - Out auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise abgestellt habe.
  • BFH, 09.05.2007 - XI R 52/05

    Abfindung - Ende eines Dienstverhältnisses beim "Management-Buy-out"

    Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg; die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1667 veröffentlicht.
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.03.2007 - 3 K 1036/03

    Steuerfreiheit einer Abfindungszahlung seitens des Arbeitgebers; Ausnahme von der

    Auch wirkt sich der Umstand, dass der Kläger als Geschäftsführer einer GmbH nicht mehr bzw. nicht in gleichem Umfang dem Kündigungsschutzgesetz unterfällt wie als Arbeitnehmer der UMT, angesichts der Tatsache, dass der Kläger als an der GmbH zu 50% beteiligter Mitgesellschafter-Geschäftsführer eine Kündigung durch die GmbH nicht fürchten muss, ggf. nicht zu seinen Lasten aus (vgl. hierzu auch FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 24.8.2005 Az. 4 K 1754/03, EFG 2005, 1667).
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