Rechtsprechung
| BGH, 26.11.1956 - II ZR 219/55 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- WM 1957, 27
- DB 1957, 19
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- BGH, 10.11.1954 - II ZR 21/54
Abzahlungsgeschäft
Auszug aus BGH, 26.11.1956 - II ZR 219/55
Der Umstand, daß für die einzelnen Raten Wechsel gegeben waren, entkleidet den Vertrag nicht seines Charakters als Abzahlungsgeschäft (BGHZ 15, 171 [172]).Es ist, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 10. November 1954 ausgeführt hat, zulässig, daß der Gläubiger ihm selbst gehördende, im Gewahrsam des Schuldners befindliche Sachen pfändet (BGHZ 15, 171 [173] und die dort angeführten Nachweise).
Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats wird verwiesen (BGHZ 15, 171, 173 ff) [BGH 10.11.1954 - II ZR 21/54].
- BGH, 24.11.1954 - VI ZR 143/53
Anwendungsbereich des Abzahlungsgesetzes
Auszug aus BGH, 26.11.1956 - II ZR 219/55
Bundesgerichtshof unter Berücksichtigung des auch im vorliegenden Rechtsstreit von der Klägerin in Abschrift eingereichten Gutachtens des Prof. Flume vom 6. Februar 1954 entgegen dessen Ansicht ausgeführt, daß die Regelung des § 5 AbzG eintritt, wenn der Verkäufer dem Käufer dadurch den Besitz an der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache entzieht, daß er diese wegen der ausstehenden Kaufpreisforderung pfänden und sich gemäß § 825 ZPO zuweisen läßt (BGHZ 15, 242 ff [BGH 24.11.1954 - VI ZR 143/53]). - RG, 25.01.1911 - I 238/10
Zwangsvollstreckungs-Gegenklage; Rücktritt
Auszug aus BGH, 26.11.1956 - II ZR 219/55
Der Erblasser der Beklagten hatte somit auch für diese Ersatzansprüche, wie der Revision im Ergebnis zuzustimmen ist, die wechselmäßige Haftung übernommen (vgl: RGZ 75, 199 [202] in JW 1938, 3148; OLG Breslau in HRR 1939 Nr. 1246; OLG Düsseldorf in JR 1953, 182; Feaux de la Croix in JW 1938, 3148; A.A. OLG Karlsruhe in HRR 1940 Nr. 898).
- OLG Frankfurt, 18.12.2025 - 26 U 14/24
Zur Verjährung eines Anspruchs auf Zahlung des Unterschiedsbetrages nach § 31 …
Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es für die Höhe des Anspruchs keine Rolle spielt, ob die mit dem IC abgestimmte Gegenleistung unter dem Börsenkurs der Aktie lag, da durch die Vereinbarung kein Erwerb zum Börsenkurs bewirkt wurde (BGH, Urteil vom 23.05.2023 - II ZR 219/55, juris Rn. 55); es erschließt sich nicht, dass diesem Umstand für die Auslegung der - das tatsächliche Geschehen nur unvollständig abbildenden - Presserklärung die von der Beklagten gewünschte Bedeutung zugemessen werden kann. - OLG Frankfurt, 18.12.2025 - 26 U 18/24
Zur Verjährung und Verzinsung eines Anspruchs auf Zahlung des …
Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es für die Höhe des Anspruchs keine Rolle spielt, ob die mit dem IC abgestimmte Gegenleistung unter dem Börsenkurs der Aktie lag, da durch die Vereinbarung kein Erwerb zum Börsenkurs bewirkt wurde (BGH, Urteil vom 23.05.2022 - II ZR 219/55, juris Rn. 55); es erschließt sich nicht, dass diesem Umstand für die Auslegung der - das tatsächliche Geschehen nur unvollständig abbildenden - Presserklärung die von der Beklagten gewünschte Bedeutung zugemessen werden kann. - BGH, 18.11.1968 - II ZR 152/67
Wechsel aus Abzahlungsgeschäften
Eine solche Vereinbarung kann sich aber aus den Umständen ergeben, z.B. wenn der Abzahlungskäufer vermögenslos ist, im Falle des Rücktritts mit erheblichen Ansprüchen aus § 2 AbzG zu rechnen ist und der Abzahlungsverkäufer sich wegen der Vermögenslosigkeit des Käufers von einem als zahlungsfähig bekannten Dritten Wechsel zur Sicherung des Abzahlungsgeschäfts geben läßt (BGH Urt. v. 29.11.1956, II ZR 241/55, auszugsweise abgedruckt DB 1957, 19; Dietrich Reinicke DB 1959, 1103, 1105).
- BGH, 11.05.1959 - II ZR 176/58
Einreden des Wechselbürgen
Hierbei sind die Ausführungen zu beachten, die in der Entscheidung des erkennenden Senates vom 26. November 1956 (II ZR 219/55 = BB 1957, 14) enthalten sind. - BGH, 19.03.1959 - II ZR 199/57
Rechtsmittel
Auch der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 26. November 1956 (II ZR 219/55 = WM 1957, 27) entschieden, daß der Wechselaussteller, der die Mithaft für die Erfüllung der dem Käufer (und Akzeptanten des Wechsels) obliegenden Verbindlichkeiten aus dem Abzahlungsgeschäft Übernommen hatte, verpflichtet war, wechselmäßig für die Forderungen des Verkäufers aus § 2 AbzG aufzukommen. - BGH, 09.07.1959 - II ZR 194/58
Rückforderung von HV-Provision bei Rücktritt vom Abzahlungskauf
Auf die Revision der Klägerin hat der erkennende Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen; der Senat hat entschieden, daß der Erblasser der Beklagten durch die Ausstellung des Wechsels auch die wechselmäßige Haftung für Ansprüche der Klägerin gegen Bi. aus § 2 AbzG übernommen habe (Urteil vom 26. November 1956, II ZR 219/55 = WM 1957, 27).
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Rechtsprechung
| BGH, 30.10.1956 - I ZR 225/55 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1957, 219
- GRUR 1957, 378
- DB 1957, 19
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 15.12.1953 - I ZR 167/53
Zugabeverordnung. Reisemarken
Auszug aus BGH, 30.10.1956 - I ZR 225/55
Die Auffassung der Vorinstanzen beruht jedoch auf rechtlich einwandfreien Erwägungen und steht mit den Rechtsgrundsätzen in Einklang, die der erkennende Senat zur Beurteilung von Sammelzugaben entwickelt hat (BGHZ 11, 274 [278] - Orbis; 11, 260 [271]).Werden an den Kunden Gutscheine ausgehändigt, die eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine Ware oder Leistung verbriefen, so sind daher im Sinne der Zugabeverordnung nicht die Gutscheine als solche, sondern die in ihnen verbriefte Ware oder Leistung als Zugabe anzusehen (BGHZ 11, 274 [278] - Orbis).
Als Gegenstand der Zugabe konnte, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, nur das Olympia-Bild in Betracht kommen, das in der Form der Sammelzugabe gegen Abgabe einer gewissen Anzahl von Gutscheinen (10 Stück) als Sammelergebnis ausgehändigt wurde (vgl. BGHZ 11, 274 [279] - Orbis).
- BGH, 12.04.1951 - IV ZR 22/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 30.10.1956 - I ZR 225/55
Diese Erwägung bedeutet, wie die Revision mit Recht bemerkt, eine nach ständiger Rechtsprechung unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung (BGH NJW 1951, 481 [BGH 12.04.1951 - IV ZR 22/50] Nr. 7). - BGH, 15.12.1953 - I ZR 168/53
Zugabeverordnung. Geringwertige Kleinigkeit
Auszug aus BGH, 30.10.1956 - I ZR 225/55
Die Auffassung der Vorinstanzen beruht jedoch auf rechtlich einwandfreien Erwägungen und steht mit den Rechtsgrundsätzen in Einklang, die der erkennende Senat zur Beurteilung von Sammelzugaben entwickelt hat (BGHZ 11, 274 [278] - Orbis; 11, 260 [271]).
- BGH, 30.04.1968 - I ZR 92/67
Verstoß eines Werbesystems gegen das Gesetz zur Vermeidung unlauteren Wettbewerbs …
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß als Gegenstand der Zugabe in den Fällen, in denen eine Ware oder Leistung erst auf eine gewisse Anzahl von Gutscheinen gewährt wird, nicht der Gutschein, sondern die in ihm verbriefte Ware oder Leistung in Betracht kommt (BGHZ 11, 274, 279 [BGH 15.12.1953 - I ZR 167/53] - Orbis-Reisemarken; BGH GRUR 1957, 378 f - Bilderschecks). - BGH, 30.04.1968 - I ZR 20/66
Verstoß gegen die Zugabeverordnung (ZugVO) durch die Ausgabe von Kaufkarten vom …
Denn nach anerkannter Rechtsprechung ist bei Gutscheinen, die einen Anspruch auf eine Zuwendung verbriefen, nicht etwa der Gutschein selbst, sondern die auf den Gutschein erbrachte Leistung als Zugabe anzusehen (BGHZ 11, 274, 278 [BGH 15.12.1953 - I ZR 167/53] - Orbis; GRUR 1957, 378, 379 - Bilderschecks; GRUR 1963, 322, 324 - Mal- und Zeichenschule).
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