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Rechtsprechung
   BAG, 28.02.1964 - 1 AZR 307/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,1099
BAG, 28.02.1964 - 1 AZR 307/63 (https://dejure.org/1964,1099)
BAG, Entscheidung vom 28.02.1964 - 1 AZR 307/63 (https://dejure.org/1964,1099)
BAG, Entscheidung vom 28. Februar 1964 - 1 AZR 307/63 (https://dejure.org/1964,1099)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschäftigungsverbot - Akkordarbeit - Zeitlohnarbeit - Werdende Mutter - Mutterschutzlohn - Stundenlohn - Tarifliche Arbeitszeit - Lohnausgleich - Arbeitszeitverkürzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1964, 1387
  • BB 1964, 555
  • DB 1964, 408
  • DB 1964, 663
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BAG, 28.06.1963 - 1 AZR 353/62

    Mutter - Beschäftigungsverbot - Mutterschutzlohn

    Auszug aus BAG, 28.02.1964 - 1 AZR 307/63
    3 c. Dieses Ergebnis steht auch nicht-mit den Grundsätzen in liöerspruch, die der Senat in dem zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 28"Juni 1963 (1 AZR 353/62) über die Auswirkungen von nachträglichen Tariflohnerhöhungen auf den Mutterschutzlohn entwickelt hat , Denn in vorliegenden Pall dreht es sich nur um die Präge, ob eine tariflich eingeführte Arbeitszeitverkürzung trotz des vorgesehenen Lohnausgleichs zu einer Verdienst" Hinderung gerade der besonders geschützten werdenden Mütter führen darf" Diese Frage aber ist zu verneinen" V, Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Klägerinnen, wenn sie an dem tariflich vorgesehenen Lohnausgleich teilnehmen, die mit der Klage beanspruchten Beträge zu erhalten haben" Der Senat konnte daher unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen in der Sache selbst, mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO erkennen" gez" Dr" Schröder Dr" Gröninger Wichmann Dr" Löwisch Knepper.
  • BAG, 09.08.1963 - 1 AZR 497/62

    Mutterschutz - Beschäftigungsverbot - Akkordverbot

    Auszug aus BAG, 28.02.1964 - 1 AZR 307/63
    Klägerinnen aber den nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor ihrer Umsetzung von Akkordarbeit auf Zeitlohnarbeit errechneten Mutterschutzlohn als Stundenlohn nur für die auf 43 Stunden verkürzte Arbeitszeit erhielten, so erlitten sie infolge der Arbeitszeitverkürzung eine Lohneinbuße, die sie ohne ihre Schwangerschaft nicht erlitten hätteno Ein solches Ergebnis ist weder mit den Grundgedanken des Mutterschutzrechtes noch mit denen einer Arbeitszeitverkürzung unter vollem Lohnausgleich vereinbare IVo Der Grundgedanke des § 10 MuSchG besteht darin, daß die werdende Mutter bei einem durch ein Beschäftig gungsverbot veranlaßten Wechsel der Beschäftigung oder der Entlohnungsart keine Lohneinbuße erleiden soll (vglo Urteil des. erkennenden Senats vom 9b August 1963 - 1 AZR 497/62 ~, das zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen ist)« Daß die Klägerinnen bei Inkrafttreten der tariflichen Arbeitszeitverkürzung nicht im Akkord arbeiteten (und deshalb den tariflich vorgesehenen Lohnausgleich nicht durch die Änderung der Akkord sätze erhalten können), beruht auf dem Beschäftigungsverboto Der Grundgedanke des tariflich vorgesehenen Lohnausgleiches besteht darin, daß kein Arbeiter durch die Arbeitszeitverkürzung in seinem Arbeitsverdienst gemindert werden darfo.
  • BVerwG, 15.10.1980 - 6 C 25.78

    Berücksichtigungsfähigkeit einer Mutterschutzzeit für die Festsetzung des …

    Denn wirtschaftliche Nachteile setzten sie der Verlockung oder sogar der Notwendigkeit aus, entgegen dem Beschäftigungsverbot weiterzuarbeiten (so auch BAGE 14, 304, 309 [BAG 09.08.1963 - 1 AZR 497/62] und Urteil des BAG vom 28. Februar 1964 - DB 1964, 663 -).
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