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| FG Köln, 20.01.1995 - 2 K 598/94 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- FG Köln - EFG 1994
- FG Köln, 16.06.1994 - 2 K 598/94
- FG Köln, 20.01.1995 - 2 K 598/94
- BFH, 22.10.1996 - III R 240/94
Papierfundstellen
- DB 1995, 118
Wird zitiert von ... (6)
- BFH, 14.02.2007 - XI R 30/05
Dachgeschoss als funktional wesentliche Betriebsgrundlage - maßgeblicher …
Nach ursprünglicher Verwaltungsauffassung seien reine Büro- und Verwaltungsgebäude keine wesentlichen Betriebsgrundlagen gewesen (so noch H 137 Abs. 5 des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs --EStH-- 1997/1999 --Büro-/Verwaltungsgebäude--; Verfügungen der Oberfinanzdirektion --OFD-- München vom 21. Dezember 1994 -S 2240- 21/2 St 41, Der Betrieb 1995, 118, sowie der OFD Cottbus vom 30. Januar 1995 -S 2240- 2 St 111, GmbH-Rundschau 1995, 319). - BFH, 02.04.1997 - X R 21/93
Sachliche Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bei Vermietung eines …
Die Oberfinanzdirektionen München und Cottbus haben in Verfügungen vom 21. Dezember 1994 (Der Betrieb 1995, 118 f.) und vom 30. Januar 1995 (GmbH-Rundschau 1995, 319, 398) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Auffassung vertreten, "reine" Büro- und Verwaltungsgebäude seien "im allgemeinen" nicht für die Bedürfnisse der Betriebsgesellschaft gestaltet. - FG Düsseldorf, 28.06.2005 - 17 K 794/03
Freiberufliche GbR; Steuerberatungspraxis; Tarifbegünstigung; …
Ob dies auch für "reine" Büro- und Verwaltungsgebäude gilt, war - obwohl die Entscheidungen des BFH vom 23.01.1991 (X R 47/87, BStBl II 1991, 405) und vom 26.05.1993 (X R 78/91, BStBl II 1993, 718) keinen Vorbehalt für eine Differenzierung zwischen Büro- und anderen Gebäuden enthielten - strittig geblieben (BFH vom 02.04.1997, X R 21/93, BStBl II 1997, 565, vgl. auch BFH vom 15.10.1998, IV R 20/98, BStBl II 1999, 445; Fischer FR 2000, 34; Stapelfeld DStR 2002, 161; zu dem Streit: Kempermann FR 1993, 593, 596; Märkle BB 1994, 831, 835; OFD München DB 1995, 118; OFD Cottbus GmbHR 1995, 319, 398; Fischer FR 2001, 34).
- BFH, 04.12.1997 - III R 231/94
Gewährung von Investitionszulagen trotz Veräußerung oder Nutzungsüberlassung von …
Auch die Finanzverwaltung hält es nunmehr zumindest im Einzelfall für denkbar, daß auch ein reines Bürogebäude aufgrund der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit des Betriebsunternehmens sowie der besonderen Lage oder des baulichen Zuschnitts des Gebäudes eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen kann (vgl. die im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ergangene Verfügung der Oberfinanzdirektion München vom 21. Dezember 1994, Der Betrieb 1995, 118). - FG Brandenburg, 15.03.2000 - 6 K 288/99
Mangelnde sachliche Verflechtung durch Verpachtung eines Grundstücks an eine …
Überwiegend wird demgegenüber jedoch gefordert, dass das Grundstück entweder aufgrund seiner Lage oder aufgrund des individuellen Zuschnitts (sei es aufgrund von Anpassungsmaßnahmen des Betriebsunternehmens, eines Dritten, z. B. des Voreigentümers, oder durch Zufall, vgl. dazu Kempermann, FR 1993, 593, 594) für die besonderen betrieblichen Bedürfnisse der Betriebsgesellschaft von Bedeutung ist (…BFH, Urteile v. 24. August 1989 aaO.; v. 29. Oktober 1991 VIII R 77/87, BStBl. II 1992, 334;… v. 26. März 1992 IV R 50/91, aaO.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25. November 1998 1 K 2638/97, EFG 1999, 389 ;… L. Schmidt a.a.O., Rdnr. 813; Märkle, DStR 1995, 1001, 1003; noch weitergehend OFD Cottbus v. 30. Januar 1995, GmbHR 1995, 319 - Büro-, Verwaltungs- und Lagergebäude grds. keine wesentlichen Betriebsgrundlagen; ähnlich OFD München v. 21. Dezember 1994, DB 1995, 118). - BFH, 06.03.1998 - V B 35/97
Organschaft: Wirtschaftliche Eingliederung bei einer Betriebsaufspaltung
Dementsprechend seien nach Auffassung der Finanzverwaltung reine Büro-, Verwaltungs-und Lagerräume nicht als wesentliche Betriebsgrundlage zu werten (Oberfinanzdirektion -- OFD -- München vom 21. Dezember 1994, Der Betrieb 1995, 118; OFD Cottbus vom 30. Januar 1995, GmbH-Rundschau 1995, 319).
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