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Rechtsprechung
   BayObLG, 11.01.1996 - 3Z BR 17/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,11127
BayObLG, 11.01.1996 - 3Z BR 17/90 (https://dejure.org/1996,11127)
BayObLG, Entscheidung vom 11.01.1996 - 3Z BR 17/90 (https://dejure.org/1996,11127)
BayObLG, Entscheidung vom 11. Januar 1996 - 3Z BR 17/90 (https://dejure.org/1996,11127)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geschäftswert im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren - Verzinsung der Barabfindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1996, 672
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 11.07.1978 - 19 W 4/78
    Auszug aus BayObLG, 11.01.1996 - 3Z BR 17/90
    Die Methode, auf die Differenz abzustellen, versagt, wenn die Anträge als unbegründet zurückgewiesen werden (vgl. zur Geschäftswertfestsetzung für diesen Fall OLG Düsseldorf, DB 1978, 1586 f.).
  • OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06

    Berechnung und Ausgleich der Abfindungsansprüche bei Minderheitsgesellschaften

    Deshalb dient der rechnerisch ermittelte Betrag nur als Ausgangspunkt und Maßstab für die Festsetzung; im Übrigen können auch sämtliche weitere Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (vgl. BayObLG AG 1996, 275/276; 1999, 273; 2003, 633/634; OLG Karlsruhe AG 1998, 141).
  • OLG München, 30.11.2006 - 31 Wx 59/06

    Anwendung von Bewertungsgrundsätzen für Zeiträume vor deren Inkrafttreten - …

    Deshalb dient der rechnerisch ermittelte Betrag nur als Ausgangspunkt und Maßstab für die Festsetzung; im Übrigen können auch sämtliche weitere Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (vgl. BayObLG AG 1996, 275/276; 1999, 273 ; 2003, 633/634; OLG Karlsruhe AG 1998, 141).
  • BayObLG, 26.06.2002 - 3Z BR 331/01

    Geschäftswert aktienrechtlicher Spruchverfahren bei Eingliederung einer …

    Deshalb dient der rechnerisch ermittelte Betrag nur als Ausgangspunkt und Maßstab für die Festsetzung; im übrigen können auch sämtliche weiteren Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (vgl. BayObLG AG 1996, 275/276; 1999, 273; FGPrax 2001, 84; OLG Karlsruhe AG 1998, 141).

    Deshalb darf berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Antragsteller eine Erhöhung angestrebt haben (BayObLG FGPrax 2001, 84), soweit dieses Begehren nicht völlig unangemessen ist (BayObLG AG 1996, 275/276).

    Der Senat hat darüber hinaus ausgesprochen, dass ein solches beziffertes Verlangen auch allgemein für die Bewertung des wirtschaftlichen Interesses der Antragsteller an der Entscheidung von Bedeutung ist (BayObLG AG 1996, 275/276; AG 1999, 273).

  • OLG Düsseldorf, 06.04.2011 - 26 W 2/06
    Im Übrigen können daher auch sämtliche weitere Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (so schon OLG München AG 2007, 411; BayObLG AG 1996, 275, 276; 1999, 273; 2003, 633, 634).
  • LG Nürnberg-Fürth, 17.02.2000 - 1 HKO 2574/89

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Flachglas AG

    Dazu kommt noch, daß der Verzinsungsausspruch der Barabfindung zu berücksichtigen ist, soweit er den Zeitraum vor der Änderung des § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG betrifft (= 1.1.95 gem. Art. 20 des UmwBerG; vgl. ferner BayObLG in DB 96, 672 f).
  • LG Dortmund, 16.07.2007 - 18 AktE 23/03

    Gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Abfindung und einer angemessenen …

    Hierfür war insbesondere das Antragsziel maßgeblich (KölnKomm/SpruchG-Roßkopf, § 15 Rd. 16; Fritzsche/Dreier/Verführt, § 15, Rd. 7; BayObLG AG 1996, Seite 275; OLG Karlsruhe DB 1997, Seite 2479).
  • LG Frankfurt/Main, 06.02.2002 - 3 O 82/93

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Deutsche Effekten- und …

    Bei einem im Ergebnis erfolglosen Spruchstellenverfahren ist insoweit nicht das Verfahrensergebnis, sondern ein weitergehendes Verfahrensziel der Antragsteller maßgeblich, letzteres ggf. unter der Voraussetzung einer tatsächlichen Begründung der jeweiligen Wertvorstellungen (vgl. OLG Düsseldorf DB 2001, 1353 f., 1353; OLG Karlsruhe DB 1997, 2479 f.; BayObLG DB 1996, 672 f.; DB 1996, 1126 f.; OLG Zweibrücken DB 1995, 866 ff., 868 f.).
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