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Rechtsprechung
   VG Frankfurt/Main, 16.07.1996 - 9 G 1707/96 (2)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,26063
VG Frankfurt/Main, 16.07.1996 - 9 G 1707/96 (2) (https://dejure.org/1996,26063)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.07.1996 - 9 G 1707/96 (2) (https://dejure.org/1996,26063)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16. Juli 1996 - 9 G 1707/96 (2) (https://dejure.org/1996,26063)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DB 1997, 220
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Stuttgart, 14.06.1999 - 18 K 253/97

    Es gehört zu den Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH, dafür zu sorgen, dass …

    Es ist allgemein anerkannt, dass der unmittelbar handelnde Geschäftsführer einer GmbH ohne weiteres als Handlungsstörer in Anspruch genommen werden kann (OVG Schleswig, Urteil vom 09.03.1995 - 4 L 90/94 - VG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.07.1996, DB 1997, 220).

    Nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen treffen nämlich die von einer GmbH zum Schutz absoluter Rechtsgüter zu beachtenden Pflichten neben der Gesellschaft auf den Geschäftsführer, soweit ihn aus der ihm übertragenen Aufgabe eine Garantenpflicht trifft, ohne dass diese grundsätzliche ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des GmbH-Geschäftsführers mit den zivilrechtlichen Prinzipien seiner Eigenhaftung nach den GmbHG kollidierte (so auch VG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.07.1996, a.a.O.), Auch die Entscheidung des Landratsamts, unter mehreren Störern gerade den Kläger heranzuziehen, ist nicht zu beanstanden.

  • VG Sigmaringen, 08.01.2003 - 2 K 1834/02

    Fehlerhafte Störerauswahl bei denkmalschutzrechtlicher Sanierungsanordnung

    Handlungsstörer kann dabei nicht nur eine GmbH, sondern auch deren Geschäftsführer sein, weil die ordnungsrechtlichen Pflichtenstellungen auch die Geschäftsführer einer juristischen Person selbst und unmittelbar treffen, und zwar anknüpfend an sein eigenes Handeln (VG Frankfurt, Urteil vom 16.07.1996, DB 1997, 220, zitiert nach juris).
  • VG Halle, 09.08.2001 - 3 A 458/98
    Soweit das Verwaltungsgericht Frankfurt/M. (Beschluss vom 16. Juli 1996 - 9 G 1707/96 [2] - DB 1997, S. 220) eine abfallrechtliche Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers einer (in dem Fall) Komplementär-GmbH für sein früheres Verhalten als Geschäftsführer begründet, vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen.
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