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Rechtsprechung
   BGH, 19.03.2001 - II ZR 249/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1172
BGH, 19.03.2001 - II ZR 249/99 (https://dejure.org/2001,1172)
BGH, Entscheidung vom 19.03.2001 - II ZR 249/99 (https://dejure.org/2001,1172)
BGH, Entscheidung vom 19. März 2001 - II ZR 249/99 (https://dejure.org/2001,1172)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com

    GmbHG § 11

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GmbHG § 11
    Haftung des Treugebers des Alleingesellschafters einer Vor-GmbH

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abtretung, Geschäftsführer, Gesellschafter, Gesellschafterhaftung, Gesellschaftsrecht, Gründung, Gründungshaftung, Haftung, Handelsregister, Treuhand, Vorgesellschaft

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2092
  • ZIP 2001, 789
  • MDR 2001, 760
  • WM 2001, 903
  • BB 2001, 900
  • DB 2001, 975
  • NZG 2001, 561
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.01.1997 - II ZR 123/94

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH; Rechtsnatur der Verlustdeckungshaftung

    Auszug aus BGH, 19.03.2001 - II ZR 249/99
    Nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung BGHZ 134, 333, 341 führt dies dazu, daß der Kläger als Gläubiger der Gesellschaft den Streitverkündeten als Alleingesellschafter der GmbH in Ermangelung einer Eintragung der Gesellschaft, zu der es im vorliegenden Fall nicht gekommen ist, unmittelbar als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen kann.
  • BGH, 18.05.1998 - II ZR 355/95

    Inanspruchnahme des wahren Geschäftsinhabers

    Auszug aus BGH, 19.03.2001 - II ZR 249/99
    Als solche träfe sie aber grundsätzlich keine persönliche Haftung im Außenverhältnis gegenüber dem Kläger, sondern lediglich eine Verlustdeckungshaftung oder eine Unterbilanzhaftung im Innenverhältnis gegenüber der GmbH (zur Reichweite der Rechtsscheinhaftung vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 355/95, ZIP 1998, 1223, 1224).
  • BGH, 10.12.2001 - II ZR 89/01

    Haftung der Mitglieder einer Vor-Genossenschaft; Verjährung des …

    Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die vom Senat für das Recht der GmbH entwickelte Innenhaftung (BGHZ 134, 333; zuletzt Sen.Urt. v. 19. März 2001 - II ZR 249/99, ZIP 2001, 789) auf die - von der körperschaftlichen Struktur her insoweit vergleichbare - Vor-Genossenschaft übertragen (siehe hierzu Senat BGHZ 17, 385).
  • OLG Dresden, 08.12.2016 - 8 U 467/16
    Entgegen der Ansicht des Beklagten gibt diese Vorschrift dem Gläubiger der Gesellschaft einen Direktanspruch gegen den Handelnden; etwas anderes ergibt sich nicht aus der von dem Beklagten im Schriftsatz vom 05.10.2016 zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom19.03.2001 (II ZR 249/99).
  • FG Brandenburg, 02.07.2003 - 2 K 1666/01

    Körperschaftsteuerpfllicht einer Vorgesellschaft, deren Gründung scheitert; …

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat für den hier genannten Fall - Fortsetzung der werbenden Tätigkeit nach Aufgabe der Eintragungsabsicht - die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung, nach der die Gründungsgesellschafter einer unbeschränkten anteiligen Innenhaftung gegenüber der Vor-GmbH unterliegen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. Januar 1997 II ZR 123/94, DB 1997, 867 , sowie der zu Grunde liegende Vorlagebeschluss vom 04. März 1996 II ZR 123/94, DB 1996, 822; BGH, Urteil vom 19. März 2001 II ZR 249/99, DB 2001, 975 ), für unanwendbar erklärt und eine Haftung nach Personengesellschaftsgrundsätzen, d.h. eine unbeschränkte, gesamtschuldnerische Haftung nach außen (den Gläubigern der Vor-GmbH gegenüber), bejaht (BGH, Urteil vom 04. November 2002 II ZR 204/00, DStR 2002, 2232 , mit Anmerkung von Goette).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.10.2005 - L 8 AL 98/04
    Gegen die Annahme einer beabsichtigten Belastung der Insolvenzversicherung spricht ferner, dass der Gesellschafter die Zahlungsverbindlichkeiten aus den im Namen der Vor-GmbH getätigten Rechtsgeschäften auch im eigenen Namen übernommen hat beziehungsweise gewärtigen musste, dass sie ihn selbst treffen (s. zur Rechtsscheinhaftung bei der Vor-GmbH etwa BGH BGHR GmbHG § 11 Abs. 1 Vor-GmbH 5 und BGHR BGB § 164 Unternehmensbezogenes Geschäft 7).
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