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   AG Solingen, 13.05.2014 - 7 M 1132/14   

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AG Solingen, 13.05.2014 - 7 M 1132/14 (https://dejure.org/2014,17764)
AG Solingen, Entscheidung vom 13.05.2014 - 7 M 1132/14 (https://dejure.org/2014,17764)
AG Solingen, Entscheidung vom 13. Mai 2014 - 7 M 1132/14 (https://dejure.org/2014,17764)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • DGVZ 2014, 178
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Karlsruhe, 25.08.2015 - 11 W 3/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Anfall einer Einigungsgebühr; Erhebung einer Gebühr für

    Soweit das Amtsgericht Solingen (DGVZ 2014, 178, juris-Rn. 12 ff.) hiervon abweichend die Auffassung vertritt, diese könne unabhängig von der Frage der Parteizustellung beansprucht werden, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
  • OLG Köln, 01.02.2016 - 17 W 177/15

    Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers für die Zustellung der

    Angesichts des klaren Wortlautes, wonach die Nrn. 100 - 102 KVGv nur bei "Zustellung auf Betreiben der Parteien" anzuwenden sind, kann der Ansicht, dass der Gerichtsvollzieher die Gebühr nach Nr. 100 KVGv stets verlangen könne, also unabhängig davon, ob die Zustellung von Amts wegen oder im Parteibetrieb erfolgt, nicht gefolgt werden (so aber: OLG Nürnberg, NJOZ 2015, 1930; OLG Stuttgart, DVGZ 2015, 91; AG Bretten, DGVZ 2014, 153; AG Schöneberg, DGVZ 2015, 62; AG Solingen, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 7 M 1132/14).
  • OLG Hamm, 23.06.2015 - 25 W 43/15

    Erhebung der Kosten für die Zustellung der Eintragungsordnung nach § 882c Abs. 2

    Dies wird nach wohl mittlerweile herrschender Ansicht, der sich der Senat anschließt, bejaht (vgl. OLG Nürnberg aaO; OLG Stuttgart aaO; AG Mannheim, Beschluss vom 18.05.2015 - 7 M 33/15, juris; AG Bretten, Beschluss vom 27.03.2014 - M 1151/13, juris; AG Solingen, Beschluss vom 13.05.2014, 7 M 1132/14, juris; Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 882 c, Rn. 7; Kessel, DGVZ 2013, 236; a.A.: AG Villingen-Schwenningen, Beschluss vom 18.08.2014 - 11 M 2177/14, juris; AG Mannheim, Beschluss 21.03.2014 - 7 M 6/14, juris; beide Entscheidungen stellen aber auf die nach hier vertretener Ansicht irrelevante Frage der Partei- oder Amtszustellung der Eintragungsanordnung ab).
  • LG Köln, 13.04.2015 - 39 T 243/14
    Mithin sind sowohl Auslagen, die durch Zustellungen im Parteibetrieb, als auch solche, die durch Zustellungen von Amts wegen anfallen, von diesem Auslagentatbestand erfasst (so auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.02.2015 - 8 Wx 2651/14, zitiert nach juris Rn. 9; AG Solingen, Beschluss vom 13.05.2014, DGVZ 2014, 178, zitiert nach juris Rn. 11 u. 15; AG Bretten, Beschluss vom 27.03.2014 - M 1151/13, DGVZ 2014, 153, zitiert nach juris Rn. 7; AG Siegburg, Beschluss vom 10.02.2014 - 34a M 2687/13, DGVZ 2014, 104, zitiert nach juris Rn. 2).
  • LG Ansbach, 20.11.2014 - 1 T 1191/14

    Zwangsvollstreckung, Vollstreckungsbescheid, Gerichtsvollzieher

    Wegen dieses zwingenden Anfalls der Zustellkosten ist es gerechtfertigt, sie - auch wenn sie nicht unmittelbar der Befriedigung des Gläubigers dienen - als Nebenkosten der Zwangsvollstreckung anzusehen (ebenso AG Bretten, Beschluss v. 27.3.2014, Az. M 1151/13; AG Solingen, Beschluss v. 13.5.2014, Az. 7 M 1132/14; AG Nürnberg, Beschluss v. 15.10.2013, Az. 5 M 12202/13; a. A. AG Mannheim, Beschluss v. 21.3.2014, Az. 7 M 6/14).
  • AG Köln, 14.10.2014 - 288 M 965/14

    Anordnung einer Eintragung des Schuldners in das Vermögensverzeichnis von Amts

    Das erkennende Gericht schließt sich dem Amtsgericht Solingen (Beschluss vom 13.05.2014 - 7 M 1132/14) an.
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