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Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 14.06.2007 - 2 T 204/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,36813
LG Stuttgart, 14.06.2007 - 2 T 204/07 (https://dejure.org/2007,36813)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.06.2007 - 2 T 204/07 (https://dejure.org/2007,36813)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Juni 2007 - 2 T 204/07 (https://dejure.org/2007,36813)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • beck.de PDF, S. 30
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckungserinnerung wegen Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung betreffend Ergänzungen von Angaben hinsichtlich Art und Umfang der genauen Arbeitszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DGVZ 2007, 126
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 14.08.2008 - I ZB 39/08

    Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung gegen Dritte

    cc) Der Gerichtsvollzieher wäre überfordert, wenn er sich bei der Vollstreckung nicht allein auf den ihm vorliegenden Titel verlassen könnte, sondern daneben materiell-rechtliche Erwägungen zur Frage des Besitzrechts der im Titel nicht benannten, aber den Besitz tatsächlich innehabenden Person anzustellen hätte (LG Memmingen DGVZ 2007, 126).
  • LG Lübeck, 23.04.2008 - 7 T 193/08
    So hat das LG Memmingen DGVZ 2007, 126 f. die Ablehnung eines Räumungsauftrages durch einen Gerichtsvollziehers bestätigt, der damit konfrontiert war, dass "sich mittlerweile eine Firma ... in den Räumlichkeiten befindet" und der Gläubiger behauptete, es läge angesichts der Erfahrungen der Vergangenheit der Versuch der Vollstreckungsvereitelung durch den Räumungsschuldner durch Aufnahme immer neuer Mieter vor.
  • LG Dessau-Roßlau, 11.07.2008 - 5 T 48/08
    Es entspricht daher der ganz überwiegenden Rechtsprechung der Instanzgerichte, dass der Gläubiger vom Schuldner die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses zur ausgeübten Tätigkeit bei dem Drittschuldner (Art und Umfang der Tätigkeit bzw. Arbeitszeit) verlangen kann, wenn es nach den Gesamtumständen jedenfalls nicht völlig fern liegt, dass im Verhältnis zwischen dem Schuldner und seinem Arbeitgeber ein Teil des Einkommens des Schuldners im Sinne von § 850 h ZPO verschleiert werden könnte (so LG Köln DGVZ 2002, 186, dort zur Auskunftspflicht nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO) bzw. wenn konkrete Gründe für das Vorliegen eines verschleierten Arbeitseinkommens bestehen (LG Bielefeld JurBüro 1996, 441; LG Osnabrück JurBüro 1996, 327 f.; LG Stuttgart DGVZ 2007, 126 f. und JurBüro 2004, 105).
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