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Rechtsprechung
   AG Kaiserslautern, 10.04.2015 - 3 M 985/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,17753
AG Kaiserslautern, 10.04.2015 - 3 M 985/15 (https://dejure.org/2015,17753)
AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 10.04.2015 - 3 M 985/15 (https://dejure.org/2015,17753)
AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 10. April 2015 - 3 M 985/15 (https://dejure.org/2015,17753)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Zwangsvollstreckung: Duldungspflicht von Mitbewohnern bei Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Vollstreckungsschuldner

  • ra.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Gaslieferers gegen den belieferten Eigentümer auf Gestattung des Zutritts zur Absperreinrichtung der Gasversorgung und Messeinrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DGVZ 2016, 109
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 17.06.2021 - I ZB 68/20

    Zwangsvollstreckungverfahren: Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers bei …

    Rn. 26 bb) Der Mitgewahrsam Dritter an einem Raum steht einer Vollstreckung nach § 892 ZPO nicht entgegen (vgl. AG Kaiserslautern, DGVZ 2016, 109 [juris Rn. 7]).
  • OLG Frankfurt, 27.12.2023 - 16 U 37/22

    Zustandekommen von Realverträgen für die Energie-Grundversorgung mit …

    Der Mitgewahrsam Dritter an einem Raum steht einer Vollstreckung nach § 892 ZPO nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.06.2021, I ZB 68/20, NJW-RR 2021, 1146; AG Kaiserslautern DGVZ 2016, 109).
  • AG Münster, 26.09.2019 - 7a M 171/19

    Durchsuchungsanordnung ohne vorherigen Vollstreckungsversuch

    Für die Neuinstallation der aufgebrochenen Schließanlage ist dann jedoch der Eigentümer und hiesige Vollstreckungsschuldner verantwortlich (vgl. zum Vorstehenden insgesamt AG Kaiserslautern, Beschluss vom 10. April 2015 - 3 M 985/15 -, Rn. 7 - 8, juris).
  • LG Berlin, 20.03.2023 - 51 T 108/23

    Vollstreckung; (Mit-) Gewahrsam des Schuldners

    Rn. 5 Der Mitgewahrsam Dritter an einem Raum steht einer Vollstreckung nach § 892 ZPO nicht entgegen (vgl. AG Kaiserslautern DGVZ 2016, 109).
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