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   OLG Stuttgart, 11.12.1985 - 8 W 359/85   

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OLG Stuttgart, 11.12.1985 - 8 W 359/85 (https://dejure.org/1985,6163)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.12.1985 - 8 W 359/85 (https://dejure.org/1985,6163)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. Dezember 1985 - 8 W 359/85 (https://dejure.org/1985,6163)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1986, 761
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 16.03.2015 - NotSt (Brfg) 9/14

    Notarkosten: Voraussetzungen für das Entstehen einer Entwurfsgebühr

    Maßgeblich ist, ob der den Entwurf Erfordernde wissen oder zumindest damit rechnen musste, dass für die Aushändigung des Entwurfs auch dann von ihm Gebühren verlangt werden können, wenn es nicht zur Beurkundung kommt (KG FGPrax 03, 188, 189; OLG Dresden, JurBüro 1999, 42; OLG Stuttgart, DNotZ 1986, 761; OLG Köln OLGR 1999, 235; BeckOK/Neie, KostR, § 145 Rn. 47 f. [Stand 15.3.2013]; Rohs/Wedewer/Rohs, KostO, § 145 Rn. 31 [Stand: April 2007]; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., Rn. 54).
  • BGH, 19.01.2017 - V ZB 79/16

    Kostenschuldnerschaft für Notarkosten: Auswirkungen einer Bitte eines

    Maßgeblich ist, ob das Verhalten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt; dies kann nur unter Heranziehung und Wertung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. OLG Celle, NdsRpfl 2015, 374; OLG Köln, JurBüro 1997, 604 f.; OLG Stuttgart, DNotZ 1986, 761, 763; BayObLGZ 1979, 93, 95; LK-GNotKG/Heit/Genske, 2. Aufl., § 29 Rn. 10; Leiß in Fackelmann/Heinemann, GNotKG, § 29 Rn. 19).
  • OLG Köln, 03.04.1992 - 2 Wx 53/91

    Inanspruchnahme als Kostenschuldner nach § 145 Abs. 1 KostO bei Anfertigung eines

    Hiermit steht in Einklang, daß die Rechtsprechung wiederholt auch andere, privatrechtliche Willenserklärung betreffende Normen (§§ 133, 157 BGB) bei der Prüfung eines Auftrages im Sinne von § 145 KostO angewendet hat (vgl. BayObLG DNotZ 1979, 632, 634; OLG Köln, JurBüro 1978, 418; OLG Stuttgart, DNotZ 1986, 761, 763; vgl. auch zur Anwendung der §§ 177, 179, 180 BGB: Lappe in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, a.a.O., § 2, Rdn. 28, 29).
  • BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 3 Z 70/89

    Zum Verhältnis von § 145 Abs. 1 S. 1 KostO zu § 145 Abs. 3 Kosto

    Dem Notar muß ein - gegenüber dem Beurkundungsauftrag - selbständiger Auftrag zur Aushändigung des Urkundenentwurfs erteilt worden sein (BayObLGZ 1979, 93/95; BayObLG MittBayNot 1983, 196 /198; OLG Stuttgart JurBüro 1986, 595 /596 [= DNotZ 1986, 761 ]).
  • LG Kassel, 23.01.2009 - 3 T 312/08

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Voraussetzungen für die Entstehung einer

    Von einem derartigen Verhalten ist auszugehen, wenn der Notar dem Handeln des als Kostenschuldner bezeichneten Beteiligten nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte entnehmen durfte, jener wolle seine Dienste mit der gesetzlichen Kostenfolge in Anspruch nehmen (vgl. BayObLG DNotZ 1979, 632; OLG Schleswig JurBüro 1984, 1714 (1715); OLG Stuttgart DNotZ 1986, 761; Kammer, Beschluss vom 24.04.2001 3 T 114/01; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 14. Aufl. § 145 Rdnr. 55).
  • LG Dresden, 26.05.2003 - 2 T 1264/01

    Beschwerde gegen die Kostenrechnungen eines Notars; Beauftragung mit der

    So ist nicht erforderlich, dass die Urkundsbeteiligten in allen Punkten bereits Einigkeit erzielt haben (BayObLG, JurBüro 1982, 1549) oder der Entwurf für einen bereits feststehenden Beurkundungstermin gefertigt wird (OLG Stuttgart DNotZ 1986, 761).
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