Rechtsprechung
| BGH, 24.10.1951 - IV ZB 61/51 |
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Papierfundstellen
- DNotZ 1952, 127
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- BGH, 04.06.1951 - IV ZR 14/50
Auseinandersetzung unter Ehegatten
Auszug aus BGH, 24.10.1951 - IV ZB 61/51
Die in dem Urteil des Senats vom 4. Juni 1951 (IV ZR 14/50) für die Anwendung des § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG auf eine Auseinandersetzung zwischen Ehegatten entwickelten Grundsätze gelten auch für die Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern.Der Senat hat zu dieser Frage zunächst in einem Beschluss vom 19. Februar 1951 (NJW 1951, 355) und sodann ergänzend in einem Urteil vom 4. Juni 1951 (IV ZR 14/50) Stellung genommen.
- BGH, 12.07.1951 - IV ZB 5/51
Begriff der öffentlichen Behörde; Zuständigkeit der Gerichte der Freiwilligen …
Auszug aus BGH, 24.10.1951 - IV ZB 61/51
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 12. Juli 1951 (NJW 1951, 799) dargelegt, dass die Stellen, denen die Verwaltung dieser Grundschulden übertragen sind, durch diese Übertragung allein nicht zu Behörden werden. - BGH, 19.02.1951 - IV ZB 1/51
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Auszug aus BGH, 24.10.1951 - IV ZB 61/51
Der Senat hat zu dieser Frage zunächst in einem Beschluss vom 19. Februar 1951 (NJW 1951, 355) und sodann ergänzend in einem Urteil vom 4. Juni 1951 (IV ZR 14/50) Stellung genommen.
- BGH, 26.03.1954 - V ZR 151/52
Rechtsmittel
Diesen Standpunkt teilen auch der II. und IV. Zivilsenat, wie die oben angeführten Entscheidungen erkennen lassen (vgl. auch IV. Zivilsenat in NJW 1952, 63), Der IV. Zivilsenat hat seinen zunächst für das Verhältnis von Ehegatten ausgesprochenen Grundsatz auch auf das zwischen Eltern und Kindern ausgedehnt (Beschluß vom 24, Oktober 1951 - IV ZB 61/51 - in DNotZ 1952, 127).Auch der schon angeführte Beschluß dieses Senats vom 24. Oktober 1951 (DNotZ 1952, 127) räumt einem Anspruch diese Umstellung ein, der sich rechtlich als Darlehensanspruch darstellt.
- BGH, 11.11.1953 - IV ZB 82/53
Auseinandersetzungsforderung bei Vorerbschaft
Es ist nicht ersichtlich, warum Rechtsgeschäfte zwischen dem Vorerben und einem der Nacherben nicht 1 zu einer Vermischung von Vermögen führen können, wie es für den Fall anerkannt ist, daß Verträge dieser Art zwischen Ehegatten (BGHZ 2, 270) oder unter Miterben (Beschlüsse vom 26. Februar 1952 IV ZB 83/51 und 91/51 [nicht abgedruckt, erwähnt bei Peters in NJW 1952, 826]) oder unter Eltern und Kindern (Beschluß vom 24. Oktober 1951 IV ZB 61/51, LM Nachschlagewerk Nr. 8 zu § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG) abgeschlossen werden.Wie der Senat in dem Beschluß vom 24. Oktober 1951 IV ZB 61/51 (LM Nr. 8 zu § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG) ausgesprochen hat, findet eine bevorzugte Umstellung dann nicht statt, wenn die umzustellende Forderung rein geschäftlichen Charakter trägt.
- BGH, 27.06.1952 - V ZR 51/51
Rechtsmittel
In diesem Sinne hat die vorgenannte Stelle der IV. Zivilsenat des BGH, ausgelegt (BGHZ 3, 110 [119, 120]; Beschluß vom 24.10.1951, IV ZB 61/51).
- BGH, 21.06.1954 - IV ZR 5/54
Rechtsmittel
Der Senat hat in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG weit auszulegen ist und seine Anwendung in objektiver Hinsicht nicht auf Auseinandersetztgen eines sachlich-rechtlich gemeinsamen Vermögens beschränkt ist, sondern auch die Auseinandersetzung eines wirtschaftlich gemeinsamen Vermögens umfaßt, was die Revision mit Recht hervorhebt und auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat (Beschluß vom 24. Oktober 1951 - IV ZB 61/51 - LM zu § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG Nr. 8 …und Beschluß vom 8. März 1952 - IV ZB 10/52 - LM a.a.O. Nr. 11). - BGH, 07.05.1953 - IV ZB 27/53
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"Wenn der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 21.9.1951 - IV ZB 61/51 - NJW 52 S. 63 ausgeführt hat, daß es für die Frage der Anwendung des Art. 1 § 2 Ziff. 6 a der 40. DVO zum UmstG auf die Absicht ankomme, die die Beteiligten am Währungsstichtage mit der fraglichen Grundschuld verfolgten, so ist das mit Rücksicht auf die zwischen den Beteiligten bestehenden Meinungsverschiedenheiten im vorliegenden Falle dahin abzuwandeln, daß dem Antragsgegner auch, für den Währungsstichtag ein dem im Jahre 1935 abgeschlossenen Vergleich, seiner Zustimmungserklärung vom 6. November 1935, dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Februar 1937 (2 U 141/36) und der Urkunde vom 27.5.1937 entsprechender Wille zu unterstellen und der Beurteilung mit Bezug auf Art. 1 § 2 Ziff 6 a der 40. DVO zum UmstG zugrunde zu legen ist. - BGH, 19.06.1952 - IV ZR 226/51
Rechtsmittel
Diese sind aber unabhängig davon, ob es sich um eine Forderung aus Darlehen, Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung, auf Aufwendungsersatz nach § 1390 BGB oder um einen anderen Rechtsgrund handelt (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 1951 - IV ZB 61/51 - Lindenmaier-Möhring § 18 (8) und die Anmerkung dazu).
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