Rechtsprechung
| BGH, 20.01.1969 - NotZ 5/68 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Antrag eines Notars auf Genehmigung zum Eintritt in einen Aufsichtsrat - Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars - Ansehen des Notaramtes - Tätigkeit eines Notars - Tätigkeit eines Notars im Aufsichtsrat einer Bank - Schutz gegen unbefugte Werbung ...
Papierfundstellen
- DNotZ 1969, 312
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.06.1965 - NotZ 2/65
Genehmigung zur Übernahme einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung - Betätigung …
Auszug aus BGH, 20.01.1969 - NotZ 5/68
Die Aufsichtsbehörde hat darüber nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden, wobei sich die Grenzen ihres Ermessens aus dem Grundgedanken der Bundesnotarordnung ergeben (BGH, Beschluß vom 21. Juni 1965 - NotZ 2/65 - DNotZ 1965, 621 = BGH Warn 1965, 157).
- BGH, 31.07.2000 - NotZ 13/00
Versagen der Genehmigung für eine Nebentätigkeit des Notars
Die Entscheidung, ob dem Notar eine Nebentätigkeit gemäß § 8 Abs. 3 BNotO genehmigt wird, liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbehörde (Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1969 - NotZ 5/68 - DNotZ 1969, 312 f, 13. Dezember 1993 - NotZ 52/92 - DNotZ 1994, 336 und vom 8. Mai 1995 - NotZ 28/94 - DNotZ 1996, 219, 221).Dabei kommt es, wenn die Kreditgenossenschaft - wie hier - satzungsgemäß auch Grundstücke vermittelt, nicht einmal so sehr (allein) auf den Anschein eines Interessenkonflikts bei bestimmten Beurkundungsvorgängen an, die dem Notar - soweit es um Grundstücksgeschäfte unter Beteiligung oder jedenfalls zugunsten der Lindener Volksbank eG ginge - im Zusammenhang mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BNotO durch entsprechende Auflagen generell untersagt werden könnten (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Januar 1969 aaO S. 316).
Der Senatsbeschluß vom 20. Januar 1969 (aaO) steht der vorliegenden Beurteilung nicht entgegen, zumal es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, daß die seinerzeit betroffene Volksbank satzungsgemäß auch Grundstücksgeschäfte machte bzw. vermittelte.
- BGH, 31.07.2000 - NotZ 14/00
Genehmigung der Nebentätigkeit eines Notars
Die Entscheidung, ob dem Notar eine Nebentätigkeit gemäß § 8 Abs. 3 BNotO genehmigt wird, liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbehörde (Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1969 - NotZ 5/68 - DNotZ 1969, 312 f, 13. Dezember 1993 - NotZ 52/92 - DNotZ 1994, 336 und vom 8. Mai 1995 - NotZ 28/94 - DNotZ 1996, 219, 221).Dabei kommt es, wenn die Kreditgenossenschaft - wie hier - satzungsgemäß auch Grundstücke vermittelt, nicht einmal so sehr (allein) auf den Anschein eines Interessenkonflikts bei bestimmten Beurkundungsvorgängen an, die dem Notar - soweit es um Grundstücksgeschäfte unter Beteiligung oder jedenfalls zugunsten der Volksbank H. eG ginge - im Zusammenhang mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BNotO durch entsprechende Auflagen generell untersagt werden könnten (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Januar 1969 aaO S. 316).
Der Senatsbeschluß vom 20. Januar 1969 (aaO) steht der vorliegenden Beurteilung nicht entgegen, zumal es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, daß die seinerzeit betroffene Volksbank satzungsgemäß auch Grundstücksgeschäfte machte bzw. vermittelte.
- BGH, 13.12.1993 - NotZ 52/92
Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung für einen Notar: Tätigkeit als …
Er kann aber selbst würdigen, ob eine bestimmte Tätigkeit den Anschein einer unzulässigen Werbung erweckt oder ob sie das Vertrauen in die Unparteilichkeit des Notaramts gefährdet, weil es sich hierbei um die Feststellung von Tatsachen und die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt (Senatsbeschluß vom 20.1.1969 - NotZ 5/68 = DNotZ 1969, 312, 314).Steht die Nebentätigkeit etwa in keinem oder nur in geringem Zusammenhang mit dem Beruf des Notars oder besteht in diesem Bereich kein oder nur ein geringes Bedürfnis für notarielle Verrichtungen, kann dies ein Grund sein, nicht mit einem generellen Verbot zu reagieren, sondern etwa mit der Auflage, sich bei bestimmten Vorgängen der amtlichen Tätigkeit zu enthalten (Senatsbeschluß vom 20.1.1969, a.a.O.).
Von Bedeutung kann in diesem Zusammenhang auch sein, welche Stellung in der Öffentlichkeit der Notar durch die Nebenbeschäftigung erlangt und wie sie mit dem Amt des Notars in Zusammenhang gebracht wird (Senatsbeschluß vom 20.1.1969, a.a.O.).
Anders als bei den vom Senat entschiedenen Fällen der Vorstandschaft in einem örtlichen Haus- und Grundbesitzerverein (BGHZ 106, 212) oder der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat einer Volksbank (Senatsbeschluß vom 20.1.1969 - NotZ 5/68 = DNotZ 1969, 312), die auch deshalb nicht mit dem jetzigen Fall zu vergleichen sind, weil dort der Aspekt der mittelbaren Werbung im Vordergrund stand, wäre die Anwendung der §§ 16 BNotO, 3 BeurkG oder die Einhaltung einer bestimmten Auflage nicht überschaubar und daher nicht hinreichend verläßlich.
- BGH, 05.12.1988 - NotZ 6/88
Unzulässige Werbung eines Anwaltsnotars durch Übernahme eines Vorstandsamts
Auch der Senat, der den Sachverhalt im Rahmen des § 111 BNotO zu überprüfen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Januar 1969 - NotZ 5/68, DNotZ 1969, 312, 314), hat insoweit bestimmte, den Antragsteller belastende Feststellungen nicht getroffen.Im Einklang mit diesem Ergebnis befindet sich eine frühere Entscheidung des Senats, wonach das Werbeverbot einer Tätigkeit als Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats einer Volksbank eGmbH (Genossenschaftsbank) nicht entgegensteht, zu deren rund 1.000 Genossen überwiegend Handwerker und Gewerbetreibende gehörten (Beschluß vom 20. Januar 1969 - NotZ 5/68, DNotZ 1969, 312, 314).
- BGH, 08.05.1995 - NotZ 28/94
Notarrecht - Nebentätigkeit - Vorstandmitglied - Gemeinnützige …
Es hat dabei beachtet, daß es insoweit, weil (wenn auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung) die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs in Frage steht (vgl. BGH DNotZ 1969, 312, 314; BGH DNotZ 1994, 336), zu selbständiger rechtlicher und tatsächlicher Würdigung befugt ist. - OLG Köln, 13.03.2000 - 2 VA (Not) 15/99
Nebentätigkeitsgenehmigung für Aufsichtsratstätigkeit von Notaren
Die Frage, ob die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Gesellschaft, Genossenschaft oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmens geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit eines Notars zu gefährden, ist eine solche überprüfungsfähige Tatsache (vgl. hierzu BGH DNotZ 1969, 312, 314; DNotZ -5-.
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