Rechtsprechung
| BGH, 20.01.1969 - NotZ 2/68 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Bewerbung für die Wiederbesetzung einer hauptberuflichen Stelle des öffentlichen Notars - Erlangen einer Anwartschaft für die Anstellung als Bezirksnotar - Voraussetzungen für die Befähigung zum Amt des öffentlichen Notars - Abgrenzung der Voraussetzungen für die ...
Papierfundstellen
- DNotZ 1969, 510
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56
Apotheken-Urteil
Auszug aus BGH, 20.01.1969 - NotZ 2/68
Der Notarsberuf ist einer der "staatlich gebundenen Berufe" (BVerfGE 7, 377, 397 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]; 11, 40), [BVerfG 23.03.1960 - 1 BvR 216/51]dessen organisatorische Ordnung wegen der Eigenart und des Gewichts der vom Notar zu erfüllenden hoheitlichen Aufgaben weitgehend dem Ermessen der staatlichen Organisationsgewalt überlassen sein muß; aus wichtigen Gründen des Allgemeinwohls darf deshalb der Staat die Freiheit des Zugangs zu diesem Berufe beschränken (BGHZ 37, 179, 183 [BGH 28.05.1962 - NotZ 1/62]; 38, 228, 236). - BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51
Kassenarzt-Urteil
Auszug aus BGH, 20.01.1969 - NotZ 2/68
Der Notarsberuf ist einer der "staatlich gebundenen Berufe" (BVerfGE 7, 377, 397 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]; 11, 40), [BVerfG 23.03.1960 - 1 BvR 216/51]dessen organisatorische Ordnung wegen der Eigenart und des Gewichts der vom Notar zu erfüllenden hoheitlichen Aufgaben weitgehend dem Ermessen der staatlichen Organisationsgewalt überlassen sein muß; aus wichtigen Gründen des Allgemeinwohls darf deshalb der Staat die Freiheit des Zugangs zu diesem Berufe beschränken (BGHZ 37, 179, 183 [BGH 28.05.1962 - NotZ 1/62]; 38, 228, 236). - BGH, 28.05.1962 - NotZ 1/62
Bestellung von Anwaltsnotaren
Auszug aus BGH, 20.01.1969 - NotZ 2/68
Der Notarsberuf ist einer der "staatlich gebundenen Berufe" (BVerfGE 7, 377, 397 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]; 11, 40), [BVerfG 23.03.1960 - 1 BvR 216/51]dessen organisatorische Ordnung wegen der Eigenart und des Gewichts der vom Notar zu erfüllenden hoheitlichen Aufgaben weitgehend dem Ermessen der staatlichen Organisationsgewalt überlassen sein muß; aus wichtigen Gründen des Allgemeinwohls darf deshalb der Staat die Freiheit des Zugangs zu diesem Berufe beschränken (BGHZ 37, 179, 183 [BGH 28.05.1962 - NotZ 1/62]; 38, 228, 236). - BGH, 05.11.1962 - NotZ 9/62
Verfassungsmäßigkeit des Nurnotariats
Auszug aus BGH, 20.01.1969 - NotZ 2/68
Der Notarsberuf ist einer der "staatlich gebundenen Berufe" (BVerfGE 7, 377, 397 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]; 11, 40), [BVerfG 23.03.1960 - 1 BvR 216/51]dessen organisatorische Ordnung wegen der Eigenart und des Gewichts der vom Notar zu erfüllenden hoheitlichen Aufgaben weitgehend dem Ermessen der staatlichen Organisationsgewalt überlassen sein muß; aus wichtigen Gründen des Allgemeinwohls darf deshalb der Staat die Freiheit des Zugangs zu diesem Berufe beschränken (BGHZ 37, 179, 183 [BGH 28.05.1962 - NotZ 1/62]; 38, 228, 236). - BGH, 30.11.1964 - NotZ 3/64
Klage auf Übernahme in den Anwärterdienst als Notarassessor - Bestellung zum …
Auszug aus BGH, 20.01.1969 - NotZ 2/68
Auch der beschließende Senat habe in der Entscheidung NotZ 3/64 vom 30. November 1964 (DNotZ 1965, 239) schon erklärt, daß der Art. 98 Abs. 1 WürttAGBGB "der Sache nach noch heute maßgeblich" sei.
- BGH, 22.10.1979 - NotZ 1/79
Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss - …
Im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart kann zum Notar gem. § 114 Abs. 3 BNotO nach wie vor nur bestellt werden, wer erfolgreich die württembergische Notariatsprüfung abgelegt hat und darüber hinaus die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllt (Bestätigung von BGH Beschl. vom 20. Januar 1969 - NotZ 2/68 = DNotZ 1969, 510).Der Senat hatte schon einmal Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, wie diese Bestimmung zu verstehen ist (Beschluß vom 20. Januar 1969 - NotZ 2/68 = DNotZ 1969, 510).
Auch mit dieser Frage hat sich der Senat bereits in seinem Beschluß DNotZ 1969, 510 befaßt und ausgeführt, daß § 39 Abs. 3 Satz 1 BNotO zur Bestellung als Vertreter eines Notars nur die abstrakte Fähigkeit voraussetzt, "das Amt eines Notars zu bekleiden", nicht aber, wie in § 114 Abs. 3 BNotO vorgeschrieben, die Befähigung "zur Anstellung" als Bezirksnotar.
Das hat der Senat schon in dem mehrfach erwähnten Beschluß DNotZ 1969, 510 dargelegt.
- BGH, 22.10.1979 - NotZ 7/79
Anforderungen an eine Bestellung als Nurnotar - Bezirksnotare, Anwaltsnotare und …
Der Senat hatte schon einmal Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, wie diese Bestimmung zu verstehen ist (Beschluß vom 20. Januar 1969 - NotZ 2/68 = DNotZ 1969, 510).Auch mit dieser Frage hat sich der Senat bereits in seinem Beschluß DNotZ 1969, 510 befaßt und ausgeführt, daß § 39 Abs. 3 Satz 1 BNotO zur Bestellung als Vertreter eines Notars nur die abstrakte Fähigkeit voraussetzt, "das Amt eines Notars zu bekleiden", nicht aber wie in § 114 Abs. 3 BNotO vorgeschrieben, die Befähigung "zur Anstellung" als Bezirksnotar.
Das hat der Senat schon in dem mehrfach erwähnten Beschluß DNotZ 1969, 510 dargelegt.
- BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81
Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienst bei Notarbewerbern
Auf die "Anstellung" - nämlich die Befähigung nicht "zum Amt" sondern "zur Anstellung" - wird auch in anderem Zusammenhang angeknüpft, so bei der Ernennung zum Notar im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart gemäß § 114 Abs. 3 BNotO (Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1969 - NotZ 2/68 = DNotZ 1969, 510 und vom 22. Oktober 1979 - NotZ 1/79 = DNotZ 1980, 490). - BGH, 15.04.1991 - NotZ 1/91
Recht auf Bestellung zum Anwaltsnotar - Entscheidung über den Erlass einer …
Darüber hinaus können Notare nur bestellt werden, soweit hierfür neben den Notaren im Landesdienst ein Bedürfnis besteht (§§ 116 Abs. 1 Satz 3; 4 Abs. 1 BNotO i.V.m. § 3 Abs. 2 BaWü LFGG; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1969 - NotZ 2/68 = DNotZ 1969, 510, 511 und vom 26. September 1983 - NotZ 7/83 = DNotZ 1984, 246, 249;… Seybold/Hornig a.a.O. §§ 114, 115 Rn. 21, Richter/Hammel BaWü LFGG 3. Aufl. 1988 § 3 Rn. 4).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".