Rechtsprechung
| OLG Hamm, 14.11.1972 - 15 W 239/72 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DNotZ 1973, 376
Wird zitiert von ... (4)
- OLG München, 10.08.2012 - 34 Wx 131/12
Grundbuchverfahren : Antrag auf Löschung eines Leibgedings nach Tod des …
Jedoch ist für das Leibgeding seit langem anerkannt, dass ausnahmsweise auch einmalige Leistungen in die im Rahmen des Altenteils vereinbarte Reallast einbezogen werden können, wenn sie innerhalb eines Gesamtbereichs wiederkehrender Leistungen liegen, innerlich zu einem Leibgedinge gehören, dieses ergänzen und nur ihrer Natur nach einmalig sind (siehe KGJ 1, 439/442; BayObLG DNotZ 1970 415; OLG Hamm DNotZ 1973, 376/378;… Palandt/Bassenge BGB 71. Aufl. § 1105 Rn. 5). - OLG Naumburg, 07.11.2013 - 12 Wx 45/13
Grundbucheintragungsverfahren: Umfang einer zur Vermögensverwaltung des …
Jedoch ist für das Altenteil anerkannt, dass ausnahmsweise auch einmalige Leistungen in die im Rahmen des Altenteils vereinbarte Reallast einbezogen werden können, wenn sie innerhalb eines Gesamtbereichs wiederkehrender Leistungen liegen, innerlich zu einem Altenteil gehören, dieses ergänzen und nur ihrer Natur nach einmalig sind (vgl. OLG München BayObLG DNotZ 1970 415; OLG Hamm DNotZ 1973, 376/378; OLG München FGPrax 2012, 250). - OLG München, 28.01.2013 - 34 Wx 329/12
Grundbuchrechtliche Behandlung eines ein Leibgeding betreffenden Löschungsantrags
Jedoch ist für das Leibgeding seit langem anerkannt, dass ausnahmsweise auch einmalige Leistungen in die im Rahmen des Altenteils vereinbarte Reallast einbezogen werden können, wenn sie innerhalb eines Gesamtbereichs wiederkehrender Leistungen liegen, innerlich zu einem Leibgeding gehören, dieses ergänzen und nur ihrer Natur nach einmalig sind (siehe BayObLG DNotZ 1970 415; OLG Hamm DNotZ 1973, 376/378;… Palandt/Bassenge BGB 72. Aufl. § 1105 Rn. 5). - LG Aachen, 05.02.1996 - 3 T 59/95
Bestimmtheit einer Reallast
Sinn des § 49 GBO , der den geschlossenen Kreis der dinglichen Rechte nicht erweitert, ist es, zur Entlastung des Grundbuchs und zur Vereinfachung des Grundbuchverfahrens über § 874 BGB hinausgehend die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nicht nur zur näheren Bezeichnung des Inhalts der dinglichen Rechte, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch zur Bezeichnung des Rechts selbst zuzulassen (BGHZ 58, 57, 58 f.; BayObLG Rpfleger 1975, 314 = DNotZ 1975, 622 ; OLG Hamm Rpfleger 1973, 98 = DNotZ 1973, 376 ).
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