Rechtsprechung
| BayObLG, 06.02.1986 - BReg. 2 Z 12/85 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Deutsches Notarinstitut
WEG § 5 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 5 Abs. 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Räumlichkeiten; Zugang; Gemeinschaftseigentum; Sondereigentum; Raum
Papierfundstellen
- DNotZ 1986, 494
- Rpfleger 1986, 220
- BayObLGZ 1986, 26
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (2)
- BGH, 02.02.1979 - V ZR 14/77
Eigentum an Heizungsanlage bei Wohnungseigentum
Auszug aus BayObLG, 06.02.1986 - BReg. 2 Z 12/85
Damit können die Räumlichkeiten, die den Zugang zum Heizungsraum bilden, nicht Gegenstand des Sondereigentums sein: Sie gehören zu den "Anlagen und Einrichtungen« i. S. des § 5 Abs. 2 WohnEigG, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentumer dienen (BGHZ 73, 302 [hier: I (152) 76 a]; BayObLG Rpfleger 1980, 477 [hier: I (152) 87 a] ..). - BGH, 10.10.1980 - V ZR 47/79
Zur Sondereigentumsfähigkeit eines Schwimmbades
Auszug aus BayObLG, 06.02.1986 - BReg. 2 Z 12/85
Diese Räume können damit nicht Sondereigentum sein (vgl. BGH NJW 1981, 455 [hier: I (152) 87 b-c]; BayObLG …
- BGH, 05.07.1991 - V ZR 222/90
Sondereigentum an Zugang zur gemeinschaftlichen Heizanlage
Diesem Zweck würde ein Zusammentreffen von Sondereigentum und Gemeinnutzungsrecht widersprechen (BayObLGZ 1986, 26, 29 m.w.N. , dazu kritische Anm. von Röll in DNotZ 1986, 706; BayObLG, WE 1989, 214). - OLG Schleswig, 06.03.2006 - 2 W 13/06
Wohnungseigentum: Sondereigentumsfähigkeit eines gemeinschaftlichen …
Denn Räumlichkeiten und Flächen, die den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Heizungsraum bilden, können nicht Gegenstand des Sondereigentums sein (BGH NJW 1991, 2909; BayObLGZ 1986, 26 = …Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2. ist es ohne Belang, dass das Grundbuchamt hier - anders als in dem vom BayObLG am 6.2.1986 entschiedenen Fall (BayObLGZ 1986, 26 = …
- BayObLG, 30.10.2003 - 2Z BR 184/03
Gemeinschaftliches Eigentum hinsichtlich des Zugangs zum Heizungsraum
Zusätzlich müssen aber auch die Räume, die den einzigen Zugang zum Heizungsraum und zur Heizungsanlage bilden, zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen (BGH NJW 1991, 2909; BayObLGZ 1986, 26/28 f.).Die zwingende dingliche Zuordnung des § 5 Abs. 2 WEG, die hier die Waschküche und den Flur erfasst, kann auch nicht durch die Gebrauchsregelung in der Teilungserklärung außer Kraft gesetzt werden (BGH NJW 1991, 2909; BayObLGZ 1986, 26/28).
Dementsprechend hat der Senat in zwei ganz ähnlich gelagerten Fällen (BayObLG DNotZ 1986, 494 und 1992, 490) daran festgehalten, dass die Räumlichkeiten, die den Zugang zum gemeinschaftlichen Heizungsraum bilden, zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen müssen.
- OLG München, 22.02.2006 - 34 Wx 133/05
Gestattung des Zutritts zur Eigentumswohnung bei notwendigen Prüfungen zur …
Vielmehr ist umgekehrt ein Raum, der der einzige Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum ist, selbst Gemeinschaftseigentum (BayObLGZ 1986, 26; 1991, 165/169; BayObLG WuM 2001, 292/293). - BayObLG, 14.02.2001 - 2Z BR 3/01
Beschränkung der Nutzung eines Gemeinschaftseigentums, das nur über ein …
Vielmehr ist umgekehrt ein Raum, der der einzige Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum ist, selbst Gemeinschaftseigentum (BayObLGZ 1986, 26; 1989, 99 f.; 1991, 165/169). - BayObLG, 08.05.1991 - BReg. 2 Z 33/91
Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen durch einen Verwalter ohne Beiziehung …
Der Senat hat in einem vergleichbaren Fall (BayObLG Rpfleger 1989, 99/100) in diesem Zusammenhang auf seine Entscheidung vom 6.2.1986 (BayObLGZ 1986, 26) hingewiesen, in der ausgeführt ist, daß Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum bilden, nicht Sondereigentum sein können. - BayObLG, 25.03.1992 - 2Z BR 1/92
Weitere Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts
Damit dient grundsätzlich auch der Raum, in dem sich die Heizung befindet, dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und muß gemäß § 5 Abs. 2 WEG gleichfalls gemeinschaftliches Eigentum sein; zu den "Anlagen und Einrichtungen« im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Räume (BGHZ 73, 302/311; BGH NJW 1991, 2909 ; BayObLGZ 1986, 26/28; vgl. auch OLG Düsseldorf MittRhNotK 1986, 123/124).c) Grundsätzlich müssen damit auch die Räumlichkeiten, die den Zugang zum Heizungsraum eröffnen, gemeinschaftliches Eigentum sein (BGH NJW 1991, 2909 ; BayObLGZ 1986, 26 mit kritischer Anmerkung von Röll DNotZ 1986, 707 ff.; BayObLG Rpfleger 1989, 99/100), wobei allerdings nach der hier gegebenen Sachlage wohl nur ein Zugang von außen her geschaffen werden könnte.
Grunddienstbarkeiten oder Nutzungsregelungen gemäß § 15 Abs. 1 WEG stellen keinen geeigneten Ersatz für das gemeinschaftliche Eigentum dar (…BGH aaO; BayObLGZ 1986, 26/29).
- BayObLG, 27.04.1995 - 2Z BR 125/94
Nach Beschaffenheit und Zugang nicht dem ständigen Mitgebrauch aller …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats müssen Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum eröffnen (Treppenhäuser, Dielen, Flure), grundsätzlich ebenfalls zwingend gemeinschaftliches Eigentum sein; denn diese Räume gehören, wie das Landgericht zutreffend darlegt, damit ihrerseits zu den Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen (§ 5 Abs. 2 WEG ) und ihnen einen ungestörten Gebrauch der gemeinschaftlichen Räume ermöglichen sollen (vgl. BGH NJW 1991, 2909 für den Zugang zur gemeinschaftlichen Heizanlage und zu den zentralen Versorgungseinrichtungen des Hauses; BayObLGZ 1986, 26 für den Zugang zum Heizungsraum; BayObLG DNotZ 1992, 490 gleichfalls für den Zugang zum Heizungsraum; Senatsbeschluß vom 16.3.1995 2Z BR 12/95 für den Zugang zum "Geräteraum"; vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 1986, 374 f.; OLG Oldenburg Rpfleger 1989, 365). - OLG Hamm, 27.02.2001 - 15 W 17/01
Sondereigentum an Garage - Zugang zu unbebauter Grundstücksfläche
Dementsprechend wird auch in der Praxis der Oberlandesgerichte § 5 Abs. 2 WEG nur in Bezug auf solche Räume angewandt, die den Zugang zu mehreren Eigentumswohnungen oder zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum bilden (BayObLGZ 1986, 26; NJW-RR 1995, 908; NJW-RR 1996, 12; OLG Oldenburg Rpfleger 1989, 365; OLG Düsseldorf Rpfleger 1999, 387; OLG Saarbrücken ZMR 1999, 431 = MittRhNotK 1998, 361;… Senat DNotZ 1987, 225 = Rpfleger 1986, 374 sowie zuletzt Beschluß vom 31.05.1999 - 15 W 141/99 - ebenso in der Literatur: Bärmann/ Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 5 Rdnr. 33;… Staudinger/Rapp, BGB, 12. Bearbeitung, § 5 WEG, Rdnr. 33;… von Oefele in Bauer/von Oefele, GBO, AT V Rdnr. 70 f.;… Demharter, GBO, 23. Aufl., Anhang zu § 3, Rdnr. 18;… Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 11. Aufl., Rdnr. 2826). - OLG Düsseldorf, 12.03.1999 - 3 Wx 72/99
Sondereigentumsfähigkeit des Zugangs zur Heizungsanlage und Einrichtungen der …
Grundsätzlich müssen auch die Zugänge zu diesen Einrichtungen im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, es sei denn, sie dienen nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Eigentümer (vgl. BGH Rpfl 1991, 454; BayObLGZ 1986, 26, 28; BayObLG DNotZ 1992, 490, 491, 492; NJW-RR 1995, 908, 909; OLG Oldenburg DNotZ 1990, 48; Saarl. - BayObLG, 16.03.1995 - 2Z BR 12/95
Einziger Zugang zu gemeinschaftlichem Eigentum als Sondereigentum
- OLG Naumburg, 27.10.1998 - 11 U 148/98
Wohnungseigentumskauf: Unmöglichkeit der Vertragserfüllung - Rückabwicklung
- OLG Zweibrücken, 05.01.1993 - 3 W 222/92
Keine Umgehung von §§ 3 Abs. 2, 5 WEG durch Bestellung von Grunddienstbarkeiten …
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